Hallochen,
wir stehen hier etwas auf dem Schlauch und sind auf eure Beiträge gespannt, wie Ihr es mit der Gesetzesänderung zum Risikobegrenzungsgesetz handhabt.
Nach Absendung von der Zwischenverfügung,die wir aus dem Forum haben und die wir auch verwenden, melden sich zwei Notare. Diese sind der Auffassung, dass
1. die Grundschuld nur dann zu beanstanden sei, wenn ausdrücklich die sofortige Fälligkeit bewilligt wurde. Bei anderen Bewilligungen ist nur die (normale) Fälligkeit bewilligt. Diese sind dann nicht von der Gesetzesänderung betroffen.
2. grundsätzlich keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, weil das GBA nur die Dinge zu prüfen sind, die für die Eintragung relevant sind. Hierunter fällt jedoch nicht die Prüfung der Fälligkeitsbestimmung.
Dann steht noch die Frage im Raum, was mit den Grundschuldeintragungen passiert, die nicht beanstandet wurden, obwohl diese hätten nach dem neuen Gesetz nicht eingetragen werden dürfen.
Soweit die Bewilligung mit der Fälligkeit erfolgt ist und durch das Grundbuchamt beanstandet wurde, wer darf dann die Änderung der Fälligkeitsbestimmung veranlassen? (Eigentümer oder Bank????)
Vielen Dank im voraus.