Schuldner wird "herumgeschubst"

  • Alles schon ok, aber von einem Insolvenzverwalter kann ich doch verlangen, dass er einen kurzen Blick in die Pfändungstabelle wirft. Da würden mir "meine" Rechtspfleger was husten, wenn ich den Schuldner lapidar auf § 850 c verweise. Die Vergütung ist gewiss nicht hoch, sicher, aber die Zeit sollte sich der Herr Verwalter schon nehmen. :binsauer

    Wenn er, wie eingangs erwäht, dem Drittschuldner pauschal erklärt, was er gefälligst abzuführen habe, so sollte er sich zumindest ansatzweise Gedanken gemacht haben, was er dieser Berechnung zu Grunde legt.

    Eure Solidarität in Ehren, aber bitte gemach.....:naenae

  • Bitte keine einseitigen Schuldzuweisungen.
    M.E. kann sich keiner der Beteiligten einfach so mit "geht mich nichts an" rausreden. Eine korrekte Ermittlung der pfändbaren Beträge ist im Interesse aller Beteiligten und eine Mitwirkung dabei wohl eine Selbstverständlichkeit.
    Der IV/TH muss sich darum kümmern, da er die Masse vollständig zu verwerten hat und der Neuerwerb fällt auch in die Masse.
    Der Arbeitgeber sollte auch tunlichst schauen, dass er die Gelder richtig ausbezahlt, da er sonst wegen § 82 InsO leicht in Kalamitäten kommt. Wenn er Pech hat, zahlt er sonst zweimal (hatten wir auch schon).
    Und schließlich hat auch der Schuldner natürlich Mitwirkungspflichten. Der Schuldner will die Restschuldbefreiung und da sollte man meinen, es ist selbstverständlich, dass er sich auch ein wenig kümmert und nicht glaubt, dass "sein" IV/TH dafür da ist, da er möglichst locker die RSB erhält. Wir haben hier leider öfter Fälle, in denen man den Schuldnern bei Wohnsitz- oder Arbeitgeberwechsel hinterherlaufen muss oder erst im Nachhinein erfährt, dass er doch mehr verdient, es aber natürlich nicht für nötig gehalten hat, das anzuzeigen und sich über den Mehrverdienst gefreut hat.
    Die Erfahrung von den armen unschuldigen Schuldnern kann ich in vielen Fällen nicht teilen. Manchmal wird ja so getan, als würden hier willkürlich Leute von der Straße gefangen und durch ein unmenschliches Insolvenzverfahren geschickt. Da darf man schon darauf hinweisen, dass die Schuldner ihre Schulden höchstselbst gemacht haben und auch freiwillig ein Insolvenzverfahren anleiern. Da darf man doch auf ein bisschen Mitwirkung bestehen.

  • Da darf man schon darauf hinweisen, dass die Schuldner ihre Schulden höchstselbst gemacht haben .......




    Nicht alle, Astaroth! Wir oft haben wir Fälle, wo Lebenspartner, Sohn oder sonstwer Verträge auf die arme Schuldner/in abschloss, der Betrieb auf den Namen der Gattin lief, den der Gatte in den Sand setzte. Ich habe hier oft Schuldner vor mir, denen das Ganze wahnsinnig leid tut und die sich fast schon entschuldigen für die Insolvenz.

    So pauschal wie du würde ich das jetzt nicht sehen.

  • Da darf man schon darauf hinweisen, dass die Schuldner ihre Schulden höchstselbst gemacht haben .......




    Nicht alle, Astaroth! Wir oft haben wir Fälle, wo Lebenspartner, Sohn oder sonstwer Verträge auf die arme Schuldner/in abschloss, der Betrieb auf den Namen der Gattin lief, den der Gatte in den Sand setzte. Ich habe hier oft Schuldner vor mir, denen das Ganze wahnsinnig leid tut und die sich fast schon entschuldigen für die Insolvenz.

    So pauschal wie du würde ich das jetzt nicht sehen.




    Das mag schon hin und wieder der Fall sein. Aber grundsätzlich denke ich auch, dass die Leute ja schließlich bei uns freiwillig die RSB beantragen und nicht dazu gezwungen wurden (also von uns zumindest nicht) - da dürfte man ja wohl ein wenig Mitarbeit erwarten. Meine Erfahrung ist aber auch die, dass viele Schuldner einfach total unselbständig sind und alles gebacken bekommen wollen. Gerade diejenigen, die seit Ewigkeiten von Sozialleistungen leben, lehnen sich zurück und sagen: Macht mal. Das kann es ja wohl auch nicht sein!

  • Es ist doch nicht so, dass wir die Schuldner nicht bis zu einem gewissen Grad an die Hand nehmen und Hilfestellung leisten. Und bei einer Vielzahl der Schuldner funktioniert es doch auch ohne Probleme.

    Nur bin-ganz-frisch sieht die bunte Welt der Insolvenzen eben doch falsch, wenn er meint, den Treuhänder dafür beschimpfen zu müssen, dass der werte Schuldner den lieben Gott einen guten Mann sein läßt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ bin-ganz-frisch:

    1.
    Wie soll ich ohne eine Mitwirkung des Schuldners - insbesondere bei Löhnen - ausrechnen können, welcher pfändungsfreie Betrag sich ergibt? Insbesondere weil sich manche Arbeitgeber auf den Schuh stellen, dass mich die Lohnabrechnung nichts angeht.

    2.
    Wir schreiben zur Sicherheit mittlerweile jeden Arbeitgeber sofort nach Eröffnung an. Aber in der Regel stehen die Schuldner bettelnd vor mir, weil sie Angst haben, durch die Information ihres Arbeitgebers Nachteile zu erleiden.

    3.
    Und bitte welches Bild hast Du denn von den Schuldnern? Die werden doch über ihre Mitwirkungspflichten belehrt und haben normaler Weise ohne Aufforderung, mir veränderte Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Und sich auf den Standpunkt stellen: "Ich habe doch gar nicht gewußt, dass ich pfändbares Einkommen abführen muss" geht aus meiner Sicht schon gar nicht.


    macht es Sinn, Extrempositionen auszutauschen?
    Vorab: nein, Sie waren nicht gemeint; ich kenne Sie ja nicht mal. ich berichte von meinen Erfahrungen hier vor Ort mit den hiesigen TH/Ivs.

    zu1)
    "Meinen" Schuldner habe ich beigebracht, jede Gehaltsabrechnung noch von ihrem Arbeitsplatz an den TH zu faxen, wenn sich auch nur die geringste Schwankung (zB durch Überstunden, Weihnachtsgeld) andeuten könnte. Unaufgefordert und unabhängig davon, ob der TH den ArbG angeschrieben hat.Wenn letzteres noch nicht der Fall war, sollen Sie handschriftlich die Frage: wieviel soll ich an Sie überweisen draufschreiben.
    Reicht das? Offensichtlich hier nicht.
    zu2) "Meine" Schuldner informieren ihren ArbG über das beabsichtigte Verfahren, bevor auch nur der Einigungsversuch unternommen wurde.ich halte diese Vorgehensweise einfach für stilvoller.
    Der ArbG wird häufig erst nach einigen Monaten angeschrieben; bis dahin kann - wenn 1 fortlaufend unbeachtet und unbeantwortet bleibt- eine größere Summe auflaufen.
    zu3) siehe oben
    "Meine" Schuldner können das nach dem beschriebenen Procedere auch guten Glaubens behaupten und die "Nachzahlung" auch ruhigen Gewissens verweigern.

  • Und trotzdem bin ich nicht dafür zuständig, die handschriftliche Frage zu beantworten: "Wie viel soll ich überweisen". Überweisen muss es im Übrigen auch nicht der Schuldner, sondern der Arbeitgeber. Aus diesem Grund geht es eben auch nicht so leicht, guten Gewissens die Nachzahlung zu verweigern. Und mal ehrlich, wenn der Arbeitgeber zweimal zahlen muss, dann ist die sprichwörtliche K... für den Schuldner noch mehr am Dampfen.

    Und übrigens, wer hat denn hier mit dem Austausch von Extrempositionen, die auch bei den Treuhändern unbestritten vorkommen, angefangen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nur bin-ganz-frisch sieht die bunte Welt der Insolvenzen eben doch falsch, wenn er meint, den Treuhänder dafür beschimpfen zu müssen, dass der werte Schuldner den lieben Gott einen guten Mann sein läßt.


    die bunte Welt der Insolvenzen sehe ich aus der Perspektive des zuvor tätigen RAs. Der werte Schuldner wird heute auch ganz anders vorbereitet, weil ich die aufgezeigten Probleme an vorherigen Mdten erfahren musste. Der werte Schuldner ruft mich auch immer wieder mal an, weil sein TH sich auch auf die übermittelten Gehaltsabrechnungen nicht meldet, nicht zu sprechen ist...
    Ich weiß daher nicht, woher Sie Ihre Einschätzung über meine bunte Welt beziehen.

  • Und trotzdem bin ich nicht dafür zuständig, die handschriftliche Frage zu beantworten: "Wie viel soll ich überweisen". Überweisen muss es im Übrigen auch nicht der Schuldner, sondern der Arbeitgeber. Aus diesem Grund geht es eben auch nicht so leicht, guten Gewissens die Nachzahlung zu verweigern. Und mal ehrlich, wenn der Arbeitgeber zweimal zahlen muss, dann ist die sprichwörtliche K... für den Schuldner noch mehr am Dampfen.

    Und übrigens, wer hat denn hier mit dem Austausch von Extrempositionen, die auch bei den Treuhändern unbestritten vorkommen, angefangen?


    in meinen Fällen hat der TH den ArbG wie dargelegt in keiner Weise kontaktiert, weswegen der ArbG die Vergütung in Ermangelung anderer Anhaltspunkte an den AN auszahlt. Deswegen halte ich die Frage für berechtigt.

  • um ihm zu sagen, wieviel er aus dem von seinem ArbG in Ermangelung anderer Anhaltspunkte vollständig ausgezahlten Einkommen nach § 850 c ZPO an den Th abzuführen hat, um der Verpflichtung aus der Abtretungserklärung gemäß § 287 InsO nachzukommen, die er ohne Mitwirkung des THs und ohne seine Tätigkeit bezüglich der Information seines ArbG nicht....

    und unabhängig davon beantwortet man in der zivilisierten Welt eine höfliche Anfrage.

    Ich bin raus

  • um ihm zu sagen, wieviel er aus dem von seinem ArbG in Ermangelung anderer Anhaltspunkte vollständig ausgezahlten Einkommen nach § 850 c ZPO an den Th abzuführen hat, um der Verpflichtung aus der Abtretungserklärung gemäß § 287 InsO nachzukommen, die er ohne Mitwirkung des THs und ohne seine Tätigkeit bezüglich der Information seines ArbG nicht....



    Es ist nicht Aufgabe des Schuldner, sondern die Aufgabe des Arbeitgebers bzw. Drittschuldners nach
    § 292 InsO die pfändbaren Beträge an den Treuhänder zu berechnen und abzuführen.
    Der Treuhänder hat nur die Aufgabe die erlangten pfändbaren Beträge zu sammeln und einmal im Jahr zu verteilen.

  • @bin-ganz-frisch:
    "Die zehn Gebote Gottes enthalten 279 Wörter, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 genau 300 Wörter, die Verordnung der europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamelbonbons aber exakt 25911 Wörter."

    stimmt nicht: die Unabhängigkeitserklärung umfasst ohne Unterschriften 1323 Worte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Es ist nicht Aufgabe des Schuldner, sondern die Aufgabe des Arbeitgebers bzw. Drittschuldners nach
    § 292 InsO die pfändbaren Beträge an den Treuhänder zu berechnen und abzuführen.


    und so er es nicht tut? Gründe mögen egal sein; es ist ihm zu mühsam, sagen wir. Für wen entsteht dann Handlungspflicht und wie hätte er diese zu erfüllen?

  • Ogottogott, was für Folgen doch so ein Posting haben kann. :oops:

    Ich möchte die aufgeregten Geister darauf aufmerksam machen, dass ich in meinem Ausgangsposting einen konkreten Einzelfall geschildert habe, der sich hier etwas unnötig zum Austausch von Pauschalansichten aufschaukelt.

    Ich danke für alle Themenbezogenen Antworten und rege an, den Thread nicht ausufern zu lassen...

    Gruß, Olaf

  • Es ist nicht Aufgabe des Schuldner, sondern die Aufgabe des Arbeitgebers bzw. Drittschuldners nach
    § 292 InsO die pfändbaren Beträge an den Treuhänder zu berechnen und abzuführen.


    und so er es nicht tut? Gründe mögen egal sein; es ist ihm zu mühsam, sagen wir. Für wen entsteht dann Handlungspflicht und wie hätte er diese zu erfüllen?



    Der Treuhänder ist aufgrund der Abtretung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_45InsO aktivlegitimiert für eine Klage gegen den Arbeitgeber des Schuldners.

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