ZV-Vermerk und § 17 GBO

  • Die Erledigung des ersten Antrags wird aber doch nicht auf den Sanktnimmerleinstag verschoben! Wenn die Zwischenverfügungsfrist nicht eingehalten wird, ist zurückzuweisen.

  • Jetzt hab ich mal aus dem Meikel § 17 Rn.22 abgeschrieben (genauso auch in § 18 Rn.142):
    "Ist der früher gestellte Antrag auf Eintragung einer verbotswidrigen Verfügung nicht vollzugsreif, so ist es nicht zulässig, ihn durch die „vorrangige“ Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 zu erledigen, um anschließend die später zur Eintragung beantragte relative Verfügungsbeschränkung eintragen zu können. Da die durch die Eintragung des Verfügungsverbots herbeigeführte Bösgläubigkeit des Erwerbers (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB!) nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann, würde die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 nämlich nichts daran ändern können, dass der von der Verfügung Begünstigte allenfalls ein relativ unwirksames Recht erwirbt. Damit kann die Vorschrift des § 18 Abs 2 ihren Zweck, dem früheren Antragsteller zu garantieren, dass der Erfolg seines Antrags in keiner Weise von der später beantragten Eintragung beeinträchtigt wird, nicht erfüllen. Sie findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Da somit die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 ausscheidet und der bloße Erlass der im Hinblick auf den früher gestellten Antrag ergehenden Zwischenverfügung den Antrag nicht iS des § 17 erledigt, kann die einzige nach § 17 zulässige und der Neutralitätspflicht des Grundbuchamts entsprechende verfahrensrechtliche Behandlung der Anträge nur darin bestehen, die Eintragung der relativen Verfügungsbeschränkung bis zur endgültigen Entscheidung über den früher gestellten Antrag zurückzustellen. Werden die dem Vollzug des früher gestellten Antrags entgegenstehenden Eintragungshindernisse beseitigt, so ist die früher beantragte Eintragung unter Beachtung des § 17 zeitlich vor der relativen Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu vollziehen, weil die gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Verfügungsbeschränkung (wenn auch mit „Rang“vermerk zugunsten der verbotswidrigen Verfügung) nichts an der Zerstörung des guten Glaubens des Erwerbers zu ändern vermag (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB). Der Auffassung, wonach die relative Verfügungsbeschränkung ohne Rücksicht auf bereits vorliegende Anträge einfach einzutragen ist, kann somit nicht gefolgt werden."

  • Jetzt hab ich mal aus dem Meikel § 17 Rn.22 abgeschrieben (genauso auch in § 18 Rn.142):
    "Ist der früher gestellte Antrag auf Eintragung einer verbotswidrigen Verfügung nicht vollzugsreif, so ist es nicht zulässig, ihn durch die „vorrangige“ Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 zu erledigen, um anschließend die später zur Eintragung beantragte relative Verfügungsbeschränkung eintragen zu können. Da die durch die Eintragung des Verfügungsverbots herbeigeführte Bösgläubigkeit des Erwerbers (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB!) nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann, würde die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 nämlich nichts daran ändern können, dass der von der Verfügung Begünstigte allenfalls ein relativ unwirksames Recht erwirbt. Damit kann die Vorschrift des § 18 Abs 2 ihren Zweck, dem früheren Antragsteller zu garantieren, dass der Erfolg seines Antrags in keiner Weise von der später beantragten Eintragung beeinträchtigt wird, nicht erfüllen. Sie findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Da somit die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 ausscheidet und der bloße Erlass der im Hinblick auf den früher gestellten Antrag ergehenden Zwischenverfügung den Antrag nicht iS des § 17 erledigt, kann die einzige nach § 17 zulässige und der Neutralitätspflicht des Grundbuchamts entsprechende verfahrensrechtliche Behandlung der Anträge nur darin bestehen, die Eintragung der relativen Verfügungsbeschränkung bis zur endgültigen Entscheidung über den früher gestellten Antrag zurückzustellen. Werden die dem Vollzug des früher gestellten Antrags entgegenstehenden Eintragungshindernisse beseitigt, so ist die früher beantragte Eintragung unter Beachtung des § 17 zeitlich vor der relativen Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu vollziehen, weil die gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Verfügungsbeschränkung (wenn auch mit „Rang“vermerk zugunsten der verbotswidrigen Verfügung) nichts an der Zerstörung des guten Glaubens des Erwerbers zu ändern vermag (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB). Der Auffassung, wonach die relative Verfügungsbeschränkung ohne Rücksicht auf bereits vorliegende Anträge einfach einzutragen ist, kann somit nicht gefolgt werden."


    So auch Hintzen, Rd.Nr. 12 zu § 19 ZVG mit weiteren Nachweisen.

  • Ich bearbeite unter Beachtung des § 17 GBO. §18II GBO greift hier nicht! Wozu das Grundbuch mit einer Vormerkung zuknallen, die zu nichts nütze ist? Und wenn ich den ZVG-Kommentar richtig verstehe, wirkt die Beschlagnahme auf den Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zurück, wenn der Vermerk eingetragen wird. Wird er doch! Nur nicht jetzt!

  • Das Problem bei § 17 GBO ist hier aber, ob der erste Antragsteller ein voll wirksames oder nur ein relativ unwirksames Recht erwirbt. Die Rechtsprechung zu absoluten Verfügungsbeschränkungen, z.B. bei Insolvenz, greift hier nicht! Dort geht es für den Erwerber um alles oder nichts, wenn nicht § 878 BGB vorliegt.

  • Und? Wenn ich den ersten Antrag vor dem zweiten (Ersuchen) erledige,wo ist das Problem? Die K-Abteilung wird sich eben gedulden dürfen.

  • Und wenn sie drängelt, die K- Abteilung? Und ein vorrangiger Antrag vorliegt, der großzügig verfristet wurde, weil die Sache schon ewig "hängt", ohne, dass der Notar oder die Beteiligten Schuld haben? Was dann?

  • Und wenn sie drängelt, die K- Abteilung?


    Die K-Abteilung drängelt nicht, da die Beschlagnahme durch den Eingang des Ersuchens beim GBA oder durch Zustellung an den Schuldner bewirkt wurde. Die Eintragung des ZV-Vermerks und damit Zerstörung des guten Glaubens ist Eure Sache. Ihr macht durch Eure Eintragung den Gläubiger zum Beteiligten oder Nichtbeteiligten gem. § 9 ZVG. Alles andere finde ich aus K-Sicht wenig dramatisch.

  • Dann muß die K.Abteilung warten. Wenn Ihr großzügig verfristet, ist das Eure Schuld. Bei den Notaren eilt es doch auch immer, wenn sie ihre Anträge einreichen. Meine längste Frist sind 2 Wochen. Die Beschlagnahme wirkt zurück, wenn Du den K-Vermerk einträgst.

  • Die K-Abteilung drängelt nicht, da die Beschlagnahme durch den Eingang des Ersuchens beim GBA oder durch Zustellung an den Schuldner bewirkt wurde.


    Mein Reden! Und doch drängelt man hier! Nenne mir einen einzigen Grund und ich wurschtel den vorrangigen Mist durch!

  • Die Beschlagnahme wirkt zurück, wenn Du den K-Vermerk einträgst.


    Die Beschlagnahme wirkt nicht zurück, sie wirkt vor. Sie ist definitiv mit dem Eingang des Ersuchens oder der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner bewirkt. Der frühere Zeitpunkt dieser beiden Alternativen entscheidet. Nur wenn, der ZV-Vermerk überhaupt nicht in das GB eingetragen wird, bestimmt sich der Beschlagnahmezeitpunkt ausschließlich nach der Zustellung. Unabhängig von der Eintragung des ZV-Vermerkes wird also die Beschlagnahme in jedem Fall erreicht, denn die ZU an den Schuldner ist zwingend.

  • Der frühere Zeitpunkt dieser beiden Alternativen entscheidet. Nur wenn, der ZV-Vermerk überhaupt nicht in das GB eingetragen wird, bestimmt sich der Beschlagnahmezeitpunkt ausschließlich nach der Zustellung.

    So. Und jetzt hätte ich bitte noch gern einen triftigen Grund für die Drängelei der K-Abteilung! Die Beschlagnahme ist doch bewirkt, oder nicht? Das Ersuchen ist da, ich kann es nur - noch nicht - vollziehen!

  • :heul:

    Mal im Ernst: Hier gehen zahlreiche Anträge vor, die so vermurkst sind, dass es ein Wunder wäre, wenn sie irgendwann durchgehen. Wurden auch alle schon zurückgewiesen und nun neu gestellt ; ich bin also- nach erneuter Antragstellung unter Beifügung von "ein bißchen mehr"- geneigt, den Leuten zu "ihrem Glück" zu verhelfen. Aber es geht offensichtlich nicht so schnell, wie man das möchte. Und der K-Mensch rebelliert. Und ich verstehe ihn nicht. :oops: Er hat doch seine Beschlagnahme, oder nicht? Ob ich nun eine Vormerkung nach 18II eintrage (zusätzlich zu der ohnehin vorrangigen AV) oder einfach abwarte, bis die Zwischenverfügung erledigt wird. Ich sehe da nicht mehr durch.

  • Wenn der erste Antragsteller nichts von der Versteigerung weiß, erwirbt er ein voll wirksames Recht, wenn Du seinen Antrag zeitlich vor dem ZV-Vermerk vollziehst. Nur darum geht der Streit bei den §§ 17 und 18 Abs.2 GBO. Wenn der erste Antrag zurückgewiesen oder zurückgenommen und später vollzugsreif neu gestellt wird, ist der ZV-Vermerk wegen des bereits vorliegenden Ersuchens nach § 17 GBO doch sowieso zuerst einzutragen. Also ergibt sich in diesem Fall gar kein Problem.

  • Jetzt hab ich mal aus dem Meikel § 17 Rn.22 abgeschrieben (genauso auch in § 18 Rn.142):
    "Ist der früher gestellte Antrag auf Eintragung einer verbotswidrigen Verfügung nicht vollzugsreif, so ist es nicht zulässig, ihn durch die „vorrangige“ Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 zu erledigen, um anschließend die später zur Eintragung beantragte relative Verfügungsbeschränkung eintragen zu können. Da die durch die Eintragung des Verfügungsverbots herbeigeführte Bösgläubigkeit des Erwerbers (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB!) nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann, würde die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 nämlich nichts daran ändern können, dass der von der Verfügung Begünstigte allenfalls ein relativ unwirksames Recht erwirbt. Damit kann die Vorschrift des § 18 Abs 2 ihren Zweck, dem früheren Antragsteller zu garantieren, dass der Erfolg seines Antrags in keiner Weise von der später beantragten Eintragung beeinträchtigt wird, nicht erfüllen. Sie findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Da somit die Eintragung eines Schutzvermerks iS des § 18 Abs 2 ausscheidet und der bloße Erlass der im Hinblick auf den früher gestellten Antrag ergehenden Zwischenverfügung den Antrag nicht iS des § 17 erledigt, kann die einzige nach § 17 zulässige und der Neutralitätspflicht des Grundbuchamts entsprechende verfahrensrechtliche Behandlung der Anträge nur darin bestehen, die Eintragung der relativen Verfügungsbeschränkung bis zur endgültigen Entscheidung über den früher gestellten Antrag zurückzustellen. Werden die dem Vollzug des früher gestellten Antrags entgegenstehenden Eintragungshindernisse beseitigt, so ist die früher beantragte Eintragung unter Beachtung des § 17 zeitlich vor der relativen Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu vollziehen, weil die gleichzeitige Eintragung von Rechtsänderung und Verfügungsbeschränkung (wenn auch mit „Rang“vermerk zugunsten der verbotswidrigen Verfügung) nichts an der Zerstörung des guten Glaubens des Erwerbers zu ändern vermag (§ 892 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB). Der Auffassung, wonach die relative Verfügungsbeschränkung ohne Rücksicht auf bereits vorliegende Anträge einfach einzutragen ist, kann somit nicht gefolgt werden."


    So auch Hintzen, Rd.Nr. 12 zu § 19 ZVG mit weiteren Nachweisen.



    Und schon Hagemann Rpfleger 1984, 397 und 1985, 341.
    Die Gegenansicht hat damals Tröster in Rpfleger 1985, 337 vertreten. Wenn man Hagemann und der Kommentierung in Meikel folgt, bevorzugt man den "vorrangigen" Antragsteller. Die Gegenansicht bevorzugt den Beschlagnahmegläubiger, weil der "vorrangige" Antragsteller aufgrund der Vorschrift des § 892 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB bei eingetragenem Zwangsversteigerungsvermerk nicht mehr gutgläubig erwerben kann, wenn nicht § 878 BGB greift. Da sich § 892 Abs. 2 BGB nur auf § 892 Abs. 1 Satz 2 2.Alt. BGB bezieht, kommt es bei einem eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Kenntnis von der Beschlagnahme hatte. Auch Stöber (ZVG, 18. Aufl. RN 4.5 zu § 19 ZVG) verkennt nicht, dass eine Vormerkung nach § 18 II GBO dem vorrangigen Antragsteller materiellrechtlich gegenüber dem Beschlagnahmegläubiger nichts bringt. Dies sei aber auch nicht die Aufgabe der Vormerkung nach § 18 II GBO. Es gehe lediglich darum, den vorrangigen Antrag nach formellen Recht zu "erledigen". Die Verbesserung der materiellrechtlichen Lage des Antragstellers gegenüber dem Beschlagnahmegläubiger sei nicht Aufgabe des § 18 GBO. Auch habe das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die Vormerkung nach § 18 GBO zweckmäßig sei. Letztlich geht es wieder um die alte Streifrage, ob unsere Rechtsordnung nur den gutgläubigen vollendeten Erwerb schützt oder der Grundbuchrechtspfleger auch verpflichtet ist, diesen Erwerb zu ermöglichen indem er hier z.B. die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks zurückstellt.

  • @Francesca: danke für das ausführliche Zitat.

    Die K-Abteilung wird sich eben gedulden dürfen.


    Und wenn sie drängelt, die K- Abteilung?


    Dann muß die K.Abteilung warten.



    Ihr tut ja gerade so, als ob das Versteigerungsgericht in eigenem Interesse handelt. :(
    Die K-Abteilung ist eigentlich geduldig, die Gläubiger aber oft nicht.
    Ich würde Stöber folgen, aber da die Literatur derart kontrovers ist und selbst einige ZVG-Kommentatoren zu Ungunsten des ZV-Vermerks argumentieren, ziehe ich mich bis auf Weiteres aus der Runde zurück.

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