mal eine Sachenrechtsfrage...

  • ist das dafür der richtige Platz?

    Kann mir jemand den § 858 II erklären? Wir haben den konkreten Fall, dass das Ehepaar P und S, am Bahnhof Fahrräder mitnehmen, die man eine Stunde kostenlos bekommt. B hat sein Fahrrad dort fälschlicher Weise abgestellt.
    S nimmt es mit und tauscht nachher mit P.
    Unterwegs treffen sie B.

    Nach der Lösungsskizze würde S in verbotener Eigenmacht nach § 858I handeln, wenn sie es noch hätte. Hat sie aber nicht mehr, da
    sie es P gegen hat und nun würde § 858II nicht mehr greifen, da P den fehlerhaften Besitz der S beim Erwerb nicht kannte.

    Nun meine Fragen: (ich hoffe, dass hört sich nicht zu doof an)
    - ist Erwerb nur Kauf? oder anders gefragt: hat P es überhaupt "erworben"?
    - wieso ist es für I unerheblich ob S weiß, dass sie Besitz entzieht, für II jedoch nicht?
    Wahrscheinlich habe ich irgendwo einen Denkfehler drin und mein sonst so tolles Buch sagt dazu leider auch nichts :(

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe...

  • 1. Auch der Tausch ist ein Erwerb.
    2. Derjenige, der etwas erwirbt, dass urspründlich durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde, und davon nichts weiß, ist schützenswert (Abs. II). Derjenige, der die unerlaubte Eigenmacht originär ausübt (erkannt o. unerkannt), hat keine schützenswerten Interessen (Abs. I).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ Alfred: tja, dass ist dann wohl der typische Fall von zu vielen Bäumen im Wald. Und ich suche im Rechtswörterbuch :wechlach:

    @ Exec: Vielen Dank, jetzt hab ich's kapiert!!!

  • Erwerb i.S.d. § 858 II BGB meint jegliche Einräumung des unmittelbaren Besitzes, also tatsächl Sachherrschaft (von S zu P hier).

    Kauf passt übr. nicht, da dieser nur einen schuldrechtlichen Anspruch gewährt.

    Zu 2. hat Exec völlig Recht, der Gesetzgeber hat den Nachfolger für schützenswerter erachtet, vgl. §§ 861 ff.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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