Herausgabeanordnung Werthinterlegung nach 31 Jahren

  • Ich glaube/hoffe, ich habe jetzt verstanden, was Du eigentlich die ganze Zeit meintest. Und danach sind wir im Grunde (fast) der gleichen Meinung.

    So wie es bayernmichbeck in #3 beschrieben hat (auf den Du wiederum verwiesen hast), wird aufgrund der dem Land verfallenen HL gegenüber der Bank die Auszahlung verlangt. Dieses kann wohl nur bedeuten, dass man davon ausgeht, dass zur HL-Masse nicht nur das "nackte" Sparbuch sonder auch die damit verbriefte Forderung gehört (wie ich im letzten Beitrag schon vermutet hatte).

    Mit Verfall geht also nicht nur das Eigentum am Sparbuch auf das Land über sondern auch die verbriefte Forderung gegen die Bank.

    Daher kann nun die HL-Stelle das Guthaben von der Bank fordern, damit dann dieses dem Landeshaushalt zufließen kann.

    Das klingt logisch. Allerdings kann ich bis jetzt aus den Vorschriften (insbes. aus unserem § 29 AVHO) nicht erkennen, dass es so zu handhaben ist. :gruebel:

    Außerdem:
    Wenn die Forderung bereits nach § 23 HintO auf das Land übergeht, ist doch die Feststellung des Fiskalerbrechts eigentlich völlig überflüssig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [FONT=Arial (W1)]Als dann ausführlicher: In seiner Rechtsnatur erfüllt das Sparbuch drei Funktionen:[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]1. Beweis- und Schuldurkunde[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]- enthält Versprechen der Bank, die Einlage zurückzuzahlen (= Zahlungsversprechen)[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]- beweist das Bestehen der Spareinlage, d.h. der Forderung des Kunden gegenüber der Bank[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]2. Qualifiziertes Legitimationspapier[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]- Aus- und Rückzahlung nur gegen Vorlage des Buches[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]- Bank kann auf Legitimationswirkung vertrauen[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]-> Recht, die versprochene Leistung an jeden Vorleger des Buches mit schuldbefreiender Wir-kung zu erbringen (keine Legitimationsprüfung nötig)[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]-> Ausnahme: Missbrauchsverdacht[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Der Geldbetrag existiert nicht!! Es existiert ein Versprechen der Bank. Versprechen können nicht hinterlegt, nur eingelöst werden. Ist die Bank pleite, ist nicht der gesparte Geldbetrag verschwunden, sondern die Bank kann das Versprechen nicht mehr einlösen.[/FONT]

  • #21 und #22 dürften sich wohl überschnitten haben. Jedenfalls verstehe ich #22 so, dass die HL-Stelle tatsächlich die Forderung gegenüber der Bank geltend macht, was - wie gesagt - irgendwie auch logisch und konsequent erscheint.

    Dennoch ist nach wie vor offen, aus welchen Vorschriften sich ergibt, dass die HL-Stelle die Forderung durchzusetzen und das dann fließende Geld zu vereinnahmen hat. Folgt das allein daraus, dass die Forderung auf das Land übergegangen ist? :nixweiss:

    Ulf

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  • Das steht in § 23 HitO (Kommentar Rn 3) und in den VVHO § 35 Abs. 2. Die Hinterlegungsstelle erteilt eine Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrages die Haushaltsmittel für vermische Einnahmen, bei uns: Kapitel 0503 Titel 11949.

  • Hmm, das ist für Euch sicherlich so zutreffend aber für Niedersachsen kann ich dazu nichts finden. Aus unserer AVHO kann ich (im Moment) nicht entnehmen, dass die HL-Stelle entsprechend vorzugehen hat und eine VVHO scheint es hier nicht zu geben (jedenfalls nicht nach unserer digitalen Vorschriftensammlung VORIS, die zum Suchbegriff "Hinterlegungsordnung" nur die HintO und unsere AVHO ausspuckt). :gruebel:

    Ulf

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  • § 29 Abs. 2 AVHO Niedersachsen:

    (2) Bei verfallenen Geldhinterlegungen bucht die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle den hinterlegten Betrag zu dem Titel 119 01 (Vermischte Einnahmen) um.

  • Richtig. Das betrifft Geldhinterlegungen. Wir reden doch aber von der Hinterlegung eines Sparbuchs. Es ist also kein Betrag in der HL vorhanden, den ich umbuchen könnte (jedenfalls nicht, bevor ich die Auszahlung des Guthabens ggf. bei der Bank irgendwie veranlasst habe, wozu ich aber - wie gesagt - keine entsprechende Rechtsgrundlage finde).

    Ulf

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  • [FONT=Arial (W1)]Richtig. Das Geld ist aber da, wenn die Hinterlegungskasse des Sparbuch und den Erbschein mit der Feststellung des Erbrechts des Staates der Bank vorlegt. Der Geldbetrag existiert dann bei der Hinterlegungskasse als Verwahrgeld. Normalerweise müsste man jetzt eine Annahmeanordnung machen und das Geld zum Verfahren umbuchen. Dann müsste man eine Herausgabeanordnung machen mit dem Inhalt der Umbuchung. Dies wird durch die genannte Annahmeanordnung vereinfacht (Ich denke, wir brauchen jetzt nicht darüber reden, dass das Geld nun 31 Jahre verwahrt werden muss, da nun eine neue Geldhinterlegung vorliege). [/FONT]

  • Ich will ja überhaupt nicht in Abrede stellen, dass so ein Vorgehen möglich wäre. Keine Frage, da sind wir uns einig!

    Ich möchte nur wissen, wo bitte das entsprechende Vorgehen geregelt ist! Denn dazu konnte ich bislang nichts finden - und das, obwohl wirklich fast jeder andere Kleinkram in der AVHO geregelt wird.

    Ulf

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  • [FONT=Arial (W1)]Die einzige Quelle, die mir jetzt noch einfällt, könnte die LHO sein. Aber die AVHO und die Hinterlegungsordnung schreiben das Verfahren doch so genau vor, wie eine Bauanleitung in einem Modellbaukasten. [/FONT]

  • [FONT=Arial (W1)]Aber die AVHO und die Hinterlegungsordnung schreiben das Verfahren doch so genau vor, wie eine Bauanleitung in einem Modellbaukasten. [/FONT]


    Tja, leider fehlt den Niedersachsen die Seite der Anleitung, die sich auf die Behandlung von durch Sparbücher verbriefte Forderungen nach Verfall bezieht.

    Die Handhabung verfallener Hinterlegungsmassen regelt bei uns (jedenfalls nachdem, was ich bisher finden konnte) allein der § 29 AVHO. Dieser lautet:


    So, was findet man da nun zu Sparbüchern und den zugehörigen Geldforderungen?

    Abs. 1 enthält zunächst allgemeine Regelungen zur Fristüberwachung und zur Feststellung des Verfalls.

    Abs. 2 betrifft nur Geldhinterlegungen - also nicht solche von Sparbüchern.

    Abs. 3 betrifft Wertpapiere, die zur Veräußerung geeignet sind. Ein Sparbuch würde ich dort nicht zuzählen.

    Abs. 4 betrifft verfallene Kostbarkeiten. Auch dazu würde ich ein Sparbuch nicht zählen wollen.

    Abs. 5 spricht zwar von Sparbüchern aber bezieht sich nur auf solche, die für unbekannte Erben hinterlegt worden sind. Außerdem regelt dieser Absatz nur Informationspflichten. Dazu, was mit dem Sparbuch selbst passieren soll, sagt der Abs. 5 nichts.

    Abs. 6 könnte m.E. auf solche Sparbücher, die nicht für unbekannte Erben hinterlegt sind, zutreffen, regelt aber auch nur, dass diese Sparbücher zu vernichten sind. Von einer Geltendmachung der Forderung gegenüber der Bank steht dort kein Wort.

    Abs. 7 sagt dann in Ergänzung bzw. Abwandlung zu Abs. 6, dass das Sparbuch auch - an Stelle der Vernichtung nach Abs. 6 - der Bank zurückgegeben werden kann. Hilft in Bezug auf das Guthaben auch nicht.

    Ulf

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  • [FONT=Arial (W1)]Mit gesetzlichen Vorschriften kann man nicht weiter zurückgehen als an den regeltechnische Nullpunkt. Es sind die Stellen an denen man keine Kommentierung und keine Rechtsprechung findet. Hier ist so ein Punkt. In der Hinterlegung befindet sich ein Sparbuch(,das nicht für unbekannte Erben hinterlegt ist). Der Herausgabeanspruch ist verfallen, das Sparbuch gehört dem Land. Das Sparbuch ist das Versprechen der Bank, an den Vorleger des Sparbuchs einen bestimmten Geldbetrag plus angefallene Zinsen auszubezahlen. Ja, was mache ich denn damit?? Da ich es dem Kontoinhaber nicht vorlegen kann (ich kenne ihn nicht) und nicht vorlegen darf , weil der Herausgabeanspruch verfallen ist (wer immer es sein mag und ob er sich nun doch noch meldet), so lege ich es der Bank vor. Und was macht die Bank? Sie überweist den Betrag auf das Konto der Hinterlegungskasse, auf das Verwahrgeldkonto, weil für den Betrag noch keine Annahmeanordnung existiert. Und was macht die Hinterlegungskasse? Die will einen Vorgang, damit das Verwahrgeld vor dem Monatsabschluss aus dem Verwahrgeldkonto umgebucht ist. Damit das geschieht, verfährt man nach Absatz 2. Man kann es drehen und wenden, wie man es will, es sind einfach nur vermischte Haushaltseinnahmen. Dort landet alles, was auf der Hinterlegungsstelle verfallen ist. (Irgendwer muss doch für unser Gehalt aufkommen, meines ist jedenfalls zu einem erheblichen Teil von verfallenen Hinterlegungsmassen finanziert).[/FONT]

  • @rusu und ulf:

    Vielen Dank für eure Beiträge. Habe diese still und heimlich verfolgt. und ich muss sagen, dass ich meine zu verstehen was gemeint ist.

    der Heraushabeanspruch ist erloschen. Nunmehr teile ich das dem Verwahrgericht mit und dieses wird das Sparbuch an die Bank übersenden.

    Soweit so gut. Hat jemand von euch dafür eventuell eine Verfügung?? Hab nämlich leider so garnichts für Hinterlegungssachen. Ist auch gleich mein erster Fall in HL-Sachen :(

    Hinsichtlich des Geldbetrages wird es dann zu einer weiteren HL-Sache kommen, da die nur indirekt was mit dem Sparbuch zu tun hat.

    Vielen Dank nochmal!!!

  • Nö!

    (Hab HL selbst erst vor ein paar Wochen übernommen und hatten den besprochenen Fall in der Praxis noch gar nicht.)

    Ulf

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  • Da ich in Hinterlegungssachen keine Papiervordrucke habe und alles, was ich an Schriftstücken produziere, abspeichere, habe ich genügend Vorgänge und könnte ich die Vordrucke schon liefern, aber ich konnte noch nie eine Datei in eine Antwort einfügen.

    Die Sache aber auch ganz einfach. Man schreibt die Hinterlegungskasse an und lässt sich das Sparbuch vorlegen. Dann verfasst man ein Schreiben an das Nachlassgericht:

    ...unter Bezugnahme auf das heutige Telefonat übersende ich zwei Sparbücher.

    Der Herausgabeanspruch ist nach § 19 Hinterlegungsordnung verfallen. Gem. § 35 Abs. 5 VVHO sind Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, dem zuständigen Nachlassgericht zur weiteren Veranlassung nach § 1964 Abs 1 BGB vorzulegen.

    Abschriften der Hinterlegungsanträge und die Sparbücher sind beigefügt.

    Danach kann man die Akte 1 Jahr auf Frist legen. Kommen die Sparbücher mit Erbschein (ist noch nicht geschehen) zurück, gibt man die Sachen der Hinterlegungskasse mit einer Annahmeanordnung,
    in diese fügte man folgende Zeile ein:

    die unter GHB-Nr. ......... vorhandene Masse zur Vereinnahmung bei Kapitel 0503 Titel 11949

  • @rusu:

    soweit so gut. schreiben an die hinterlegungskasse, dass herausgabeanspruch erloschen ist m.d.b um übersendung des sparbuchs an die hinterlegungstelle (mich).

    Dann habe ich dieses sparbuch und schicke es an das nachlassgericht mit dem gleichen zusatz.

    das nachlassgericht stellt fest, dass keine erben bekannt sind und schickt es aller vorraussicht nach zurück an die bank, die ebenfalls nicht weiß was sie damit soll!!!

    Könnte es theoretisch nun so weiterlaufen? :

    das nl-gericht könnte fiskalerbrecht feststellen und der bank mitteilen ,dass sie das sparbuch so lange bei sich behalten soll?
    nach feststellung des fiskalerbrechts schreibt das nl-gericht den vertreter des erben (hier nds. finanzministerium) an damit er sich an die bank wenden kann und den betrag vereinnahmen kann?

    somit hätte ich doch als hl-stelle kein probleme mit der auszahlung des geldes. wäre dieser weg denkbar?

  • Bei mir läuft es so:
    [FONT=Arial (W1)]Das Sparbuch kommt mit einem Erbschein, in dem das Erbrecht des Fiskus festgestellt wird, zurück. Das Sparbuch und der Erbschein und die Annahmeanordnung (2 Ausf.) gehen an die Hinterlegungskasse. Diese legt das Sparbuch der Bank vor. Das Geld wird auf das Konto der Hinterlegungskasse überwiesen. Die Hinterlegungskasse bucht um und schickt (von den zwei eingereichten Annahmeanordnungen) eine mit dem Buchungsvermerk zurück. Die Hinterlegungsakte wird weggelegt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (5 Jahre) entsorgt.[/FONT]

  • Warum ist es Aufgabe der HL-Stelle, das Sparbuch der Bank vorzulegen und das Geld "zu besorgen", wenn es einen Erben gibt?

    Ulf

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