Beratungshilfe für Forderungsanmeldung

  • Man o man, so langsam regt mich das auf. Ich glaube jeder rennt zum Anwalt und glaubt, dass er auf Staatskosten beraten wird.

    Folgender Fall. Beratungshilfe wurde für Unterhalt beantragt. Nach mehrmaligen Nachfragen erklärt der Anwalt, dass die Rechtssuchende eine Unterhaltstitel des Jugendamtes hat. ( Mandantin ist 23). Es sind die Unterhaltsrückstände für den Zeitraum 1993 einschließlich März 2001 zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen.

    Meiner Meinung nach hätte sich die Antragstellerin an den Insolvenzverwalter wenden können oder an das Insolvenzgericht und dort ihre Forderung anmelden können.

    Wie seht ihr das??

  • Sehe hier auch keine Notwendigkeit der Beratungshilfe. Keine Rechtsfrage und Auskunfstmöglichkeit des InsO Gerichtes möglich.

    P.S. : Ich bin heute zufällig über RA-Annoncen ( BerH) gestolpert:"Sie zögern, weil Sie sich fragen, wer die Kosten des Verfahrens übernimmt? Die Antwort: Der Staat!"

  • Sehe ich genauso, Notwendigkeit der Beratungshilfe ist nicht gegeben.

    Zitat von Diabolo

    P.S. : Ich bin heute zufällig über RA-Annoncen ( BerH) gestolpert:"Sie zögern, weil Sie sich fragen, wer die Kosten des Verfahrens übernimmt? Die Antwort: Der Staat!"



    Da fehlen einem die Worte...
    Sitze gerade über meinem täglichen BerH-Stapel und weiß jetzt auch, warum er von Tag zu Tag größer wird.

  • Zitat von Diabolo

    P.S. : Ich bin heute zufällig über RA-Annoncen ( BerH) gestolpert:"Sie zögern, weil Sie sich fragen, wer die Kosten des Verfahrens übernimmt? Die Antwort: Der Staat!"



    :eek: Und wir wundern uns, warum die Zahlen explodieren. :daumenrun

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich habs mal in die Suchmaschine getan und in der Tat: Es erscheint ein Anwalt aus der Bundeshauptstadt. Ihr, die ihr BerH macht, guckt euch das mal an, unglaublich.

  • Zitat von WB

    Es sind die Unterhaltsrückstände für den Zeitraum 1993 einschließlich März 2001 zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen.



    Und das, wo nach meiner Erfahrungen die Forderungsanmeldungen von Gläubigern tendenziell weniger fehlerträchtig sind als diejenigen von Anwälten. :wechlach:

  • Ich meine das kann schon richtig sein und im Endeffekt zahlt es ja der Staat auch und ich für meinen Teil will auch nicht immer Böses unterstellen. Aber ich fand das klang auf den ersten Blick schon etwas heftig!

  • Lasst sie doch machen... am Ende ist eh immer der der Arsch, der die Beratungshilfe ablehnt, egal, wie die Anwälte meinen, werben zu müssen... und ich habs erlebt, für so eine Anmeldung zur Insolvenztabelle sind viele einfach zu unbedarft, ich hatt sogar schon welche, denen ein Anwalt den Mahnbescheid ausfüllen sollte... die meinen dann, einen Anwalt zu brauchen, einfach, weil es ihnen nicht rechtlich zu kompliziert ist, sondern weil irgendein Formular ihren Horizont übersteigt... wird im vorliegenden Fall nicht anders gewesen sein...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Zitat von WB


    Meiner Meinung nach hätte sich die Antragstellerin an den Insolvenzverwalter wenden können oder an das Insolvenzgericht und dort ihre Forderung anmelden können.




    Ich hatte jetzt den Fall, da erhielt der Gläubiger die Aufforderung, seine Forderung anzumelden. Alleine den Brief hat er nicht gecheckt.
    Also habe ich ihm gesagt, Titel suchen, offene Forderung, insbesondere Zinsen ausrechnen und dem "Briefeschreiber" anmelden. Da hat schon die Aussage Zinsen ausrechnen gereicht, um den Gläubiger in eine mittelmäßige Verzweiflung zu stürzen (ganz zu schweigen von der Tatsache, dass seine schwer erkämpfter Titel demnächst zweckfrei ist...)

    Der Insolvenzverwalter hat sich für die Probleme des Gläubigers natürlich nicht wirklich interessiert, vor allem nicht um die konkrete Forderungsaufstellung.

    Ich habe dem Gläubiger dann einen Schein erteilt, weil ich mir gedacht habe, ein RA kann evtl. eher die Restschuldbefreiung des Schuldners "verhindern" ... .
    Außerdem kann der RA auch umfassender beraten, was auf den jeweiligen Gläubiger zukommt, was für Möglichkeiten er noch hat etc.

    Glücklich bin ich damit auch nicht, ich denke aber, ein "normaler" Gläubiger hat mit einer Forderungsanmeldung, vor allem aus einem Uralt-Titel, schon so seine Probleme.

  • Zitat von WB

    Meiner Meinung nach hätte sich die Antragstellerin an den Insolvenzverwalter wenden können oder an das Insolvenzgericht und dort ihre Forderung anmelden können.



    Es handelt sich m.E. hier schon um ein gerichtl. Verfahren, für welches keine BerH bewilligt wird. Eine Tätigkeit des RA ausserhalb des InsO-Verf. ist nicht ersichtlich. Alle Vorbereitungen die er trifft, sind auf die Anmeldung beim InsoGericht gerichtet.

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