Einbenennung einwilligende Elternteil ist unbekannten Aufenthalts


  • Das sehen ich und mein OLG aber anders. Wir haben vor einiger Zeit die Einbenennung/Ersetzung der Erklärung des anderen Elternteils abgewiesen, weil die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Die Ast.in hat keine überzeugende Argumente geliefert, warum es für das Kindeswohl erforderlich gewesen sein sollte, um dem Antrag stattzugeben. Nur weil der Vater wegen Abwesenheit keine Stellungnahme abgeben kann, heißt das noch lange nicht, dass die Einbennung/Ersetzung der Erklärung für das Kindeswohl erforderlich ist. Da kann man m.E. keine Differenzierung gem. deiner Auffassung machen.

    Ist das veröffentlicht? Bzw kannst Du uns AZ und Gericht mitteilen? Aus der Rechtsprechung kenne ich bisher keine obergerichtliche Entscheidung über diese Konstellation, deshalb würde mich das interessieren.


    Wurde m.W. mal veröffentlicht (OLG Braunschweig, 2005 oder 2006). Ich suchs dir nächste Woche raus, kann etwas dauern.

  • :wow, was habe ich da jetzt losgetreten...

    :2danke an alle die, die geschrieben haben, auch von der Kollegin, die mich gebeten hat, die Frage ins Forum zu stellen.

    Geologe "OLG Hamm hatte mal so schön formuliert (sinngemäss), dass die Mutter durch die Annahme des neuen Namens das Kind selbst in die Isolation getrieben hat ! RICHTIG !! RICHTIG !! RICHTIG !!" :zustimm:

    Info um Fall:
    Das Kind und die Mutter werden demnächst angehört.

  • Kann es sein, dass hier und da so eine unterschwellige Spur an Schadenfreude und Häme mitschwingt? :teufel:

    Die Entscheidungen, die die extremen Anforderungen an die Erforderlichkeit stellen, sind fast durchgehend höchst streitige Verfahren.

    Dass der Begriff abstrakte Erforderlichkeit relativ und nicht absolut ist, versteht sich m.E. von selbst. Ich halte es auch nicht für angebracht die obergerichtlichen Einzelfallentscheidungen zu verallgemeinern.

    § 1618 BGB ist so beispielsweise auch dann einschlägig, wenn es kein Namensband zwischen Kind und Antragsgegner gibt. Hier gibt es eine sehr schöne Entscheidung des OLG Bamberg v. 10.04.2008 (7 UF 55/08) und siehe da: "Besteht zwischen dem Kind und dem die Einwilligung zur Einbenennung verweigernden Elternteil kein Namensband, sind für eine Ersetzung gem. § 1618 BGB geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl zu stellen".

    Nichts anderes kann dann gelten, wenn es keinerlei Bande zwischen Antragsgegner und Kind, außer den gleichen Namen, gibt. Steht dies fest, dann reichen mir auch belegte Probleme mit Hänseleien, ein diffuses Unwohlbefinden des Kindes oder ein Beharren des Kindes, so heißen zu wollen, wie Mama, Neupapa und die kleinen Geschwister.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :meinung: (siehe #11 :D)

    Das Wohl des Kindes ist wichtiger als der biologische Erzeuger. Denn um den geht es ja in den meisten Fällen. Um es mal hart auszudrücken:
    Wenn der Vater sich "verpisst" und das Kind so heißen will wie seine Mutter ( warum soll sie nicht den Familiennamen des Mannes annehmen ?) ist das für mich kein Problem.

    Sei es nur um eine Familie mit dem Namen nach außen zu demonstrieren. Die Familie steht unter besonderem Schutz, nicht der nichtzahlende, sich um nix kümmernde Erzeuger!!

  • Wir nähern uns an (siehe #13). Aber auf Meinereiners Entscheidung bin ich trotzdem noch gespannt.
    Ich vermute, dass in Fällen, in denen der Vater über längere Zeit allgemein unbekannten Aufenthalts ist, schon öfters seine Zustimmung zur Einbenennung ersetzt wird, dass diese Entscheidungen aber nicht bekannt und veröffentlicht werden, denn wer sollte sie denn anfechten und somit ans Obergericht bringen?
    Aber den Gesetzeswortlaut muss man natürlich trotzdem im Auge behalten.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • @ Himmel:

    M.E. verkennst Du dabei aber zwei weitere Aspekte dieser Geschichten:

    1. Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass auch die zweite Ehe der Mutter wieder scheitert. Die KM kann dann wiederum einen anderen Namen annehmen (Mädchennamen, Namen des dritten Mannes z.B.) und dann steht das einbenannte Kind mit dem Namen eines Mannes da, mit dem es nicht mal blutsverwandt ist.
    2. Stellt man in erster Linie nur auf Fehlverhalten des Vaters ab (Nicht-Kümmern, keine Unterhaltsleistungen usw.), dann begünstigt man Kinder, deren Mutter neu heiratet und den Namen ändert gegenüber solchen Kinder solcher Väter, deren Mütter dies nicht tun. Denn letztere müssen wieterhin mit dem Namen des Vaters leben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bin bestimmt keine Verteidigerin der nichtkümmernden/nichtzahlenden Väter (vielleicht gibt es auch mal Mütter.....); die "Motivation" für das Nichthandeln will ich auch gar nicht ergründen.

    Trotzdem wird durch die Einbenennung der Graben zwischen Kind und biologischem Vater tiefer.

    M.E. sollte das Kind ab Volljährigkeit so neutral wie möglich diesem Herrn gegenüber stehen können und seine Entscheidungen treffen können. Dass das ein eher theoretischer resp. frommer Wunsch ist, ist mir durchaus bewusst. Aber wenn schon die Eltern es nicht schaffen, halbwegs zivilisiert mit der Situation umzugehen, sollte das Familiengericht nicht in dieselbe -m.E. falsche- Richtung gehen.
    Vielleicht braucht Kind noch 20 oder 30 Jahre um Kontakt zu suchen, Fragen zu stellen - wie auch immer. Diese Optionen sollten bestehen.
    Auch der wohl zumeist unwahrscheinlichen Eventualität des "Besinnens" des biologischen Vaters sollte Rechnung getragen werden.

    Und immer wieder: wenn Mutter wirklich das Kindeswohl am Herzen liegt, kann SIE durch ihre Namenswahl alle etwaigen Probleme lösen.

    Und das evtl. Scheitern der bestehenden Ehe darf auch nicht unterschätzt werden - stimme Ulf da absolut zu.

  • Ulfs zweitem Argument kann ich nicht folgen, da in dem angesprochenen Fall (keine Heirat) die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbenennung nicht vorliegen und daher die gesetzliche Grundlage fehlt.

    Das erste ist in der Tat ein Risiko, denn wenn´s blöd läuft heißt das Kind dann so wie der Exlover seiner Mutter und anders als alle anderen Familienangehörigen.

    Zitat

    Trotzdem wird durch die Einbenennung der Graben zwischen Kind und biologischem Vater tiefer.

    Das ist in den Fällen, wo sich die Rolle des biologischen Erzeugers mehr oder weniger auf den Zeugungsakt beschränkt ziemlich egal.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat

    Trotzdem wird durch die Einbenennung der Graben zwischen Kind und biologischem Vater tiefer.

    Das ist in den Fällen, wo sich die Rolle des biologischen Erzeugers mehr oder weniger auf den Zeugungsakt beschränkt ziemlich egal.



    Und genau DAS können wir m.E. nicht beurteilen (weder lang- noch kurzfristig und schon gar nicht abschliessend).

  • Zitat

    Trotzdem wird durch die Einbenennung der Graben zwischen Kind und biologischem Vater tiefer.

    Das ist in den Fällen, wo sich die Rolle des biologischen Erzeugers mehr oder weniger auf den Zeugungsakt beschränkt ziemlich egal.



    Und genau DAS können wir m.E. nicht beurteilen (weder lang- noch kurzfristig und schon gar nicht abschliessend).


    Siehst du. Meiner Meinung nach ist genau das der Job für den wir bezahlt werden. Wer soll das denn sonst beurteilen, wenn nicht wir als das Gericht?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @ Himmel:

    M.E. verkennst Du dabei aber zwei weitere Aspekte dieser Geschichten:

    1. Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass auch die zweite Ehe der Mutter wieder scheitert. Die KM kann dann wiederum einen anderen Namen annehmen (Mädchennamen, Namen des dritten Mannes z.B.) und dann steht das einbenannte Kind mit dem Namen eines Mannes da, mit dem es nicht mal blutsverwandt ist.
    2. Stellt man in erster Linie nur auf Fehlverhalten des Vaters ab (Nicht-Kümmern, keine Unterhaltsleistungen usw.), dann begünstigt man Kinder, deren Mutter neu heiratet und den Namen ändert gegenüber solchen Kinder solcher Väter, deren Mütter dies nicht tun. Denn letztere müssen wieterhin mit dem Namen des Vaters leben.



    Ich habe "natürlich" ein kleinwenig übertrieben, allerdings bleine ich zumindest dabei, dass es hier nur um dem Wohl des Kindes und ich keinster Weise um irgendwelche schutzwürdigen "Rechte" des Vaters geht. Er kann seine Rechte ja gerne wahrnehmen, er muss ja nicht "stiften" gehen.



    Trotzdem wird durch die Einbenennung der Graben zwischen Kind und biologischem Vater tiefer.



    Das hat er selbst in der Hand. Wieviele Mütter rufen bei mir an, weil ich ihren Sohn in Haft nehme und werfen mir vor, dass ich ihm die Zukunft verbaue. Darauf erwidere ich immer nur, dass sie das bereits selbst gemacht hat. Das ist für mich kein Argument.


  • Trotzdem wird durch die Einbenennung der Graben zwischen Kind und biologischem Vater tiefer.



    Das hat er selbst in der Hand.



    ICH rede aber von dem Kind, das eventuell später den Kontakt herstellen will und Fragen hat. Mir geht es nicht um den Erzeuger - es geht um das Kind.
    Und wie gesagt: eine spätere Läuterung kann kein Mensch ausschliessen.

  • Zitat

    Trotzdem wird durch die Einbenennung der Graben zwischen Kind und biologischem Vater tiefer.

    Das ist in den Fällen, wo sich die Rolle des biologischen Erzeugers mehr oder weniger auf den Zeugungsakt beschränkt ziemlich egal.



    Und genau DAS können wir m.E. nicht beurteilen (weder lang- noch kurzfristig und schon gar nicht abschliessend).


    Siehst du. Meiner Meinung nach ist genau das der Job für den wir bezahlt werden. Wer soll das denn sonst beurteilen, wenn nicht wir als das Gericht?



    Da es hier um zwischenmenschliche Beziehungen geht, sollte sich m.E. NIEMAND anmassen, darüber zu urteilen.
    Und schon gar nicht, was wem für wie lange gleichgültig (EMOTION!!) ist.

  • Mir ist schon klar, daß die Namensänderung auch etwas mit Identität bzw. Identitätsverlust sowie mit den Bindungen an den leiblichen Vater zu tun hat. Dessen Interessen sind auch grundsätzlich gleichwertig denen der übrigen Beteiligten. Wenn der Vater, die Zustimmung verweigert, weil er eine Bindung zum Kind hat sieht die Geschichte schon ganz anders aus.

    Aber von diesem Fall sprechen wir hier ja gar nicht.

    Aus dem BGB-Online Kommentar:
    Erforderlich ist eine Einbenennung dagegen in den Fällen, in denen der Bindung an den bisherigen Namen keine tatsächliche Beziehung zwischen Kind und Elternteil mehr zugrunde liegt, der andere Elternteil für die psychische Destabilität des Kindes verantwortlich ist, der Aufenthaltsort des anderen Elternteils seit langem nicht ermittelt werden kann, oder die Namensungleichheit eine Erkrankung des Kindes (hier: Asthma) entscheidend verschlechtert hat. Besteht zwischen dem Kind und dem die Einwilligung zur Einbenennung verweigernden Elternteil kein Namensband, sind für eine Ersetzung geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl zu stellen.


  • Erforderlich ist eine Einbenennung dagegen in den Fällen, in denen [...] der Aufenthaltsort des anderen Elternteils seit langem nicht ermittelt werden kann, [...]

    Das sind ja ganz neue Töne; gibt der Kommentar dafür eine Fundstelle an? Zumindest hätte man einen zitierfähigen Gedanken.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Familie steht unter besonderem Schutz, nicht der nichtzahlende, sich um nix kümmernde Erzeuger!!



    Dem Kindesvater hat das Wächteramt des Staates aus Art. 6 GG auch zu Gute zu kommen, da dieses nicht nur einseitig die Familienseite der Kindesmutter schützt. Der biologische Vater gehört unstreitig auch zur Familie.

  • Der biologische Vater gehört unstreitig auch zur Familie.



    Klar, unter normalen Voraussetzungen ist das ja alles kein Thema. Aber wer nur mal kurz "zeugt", sich dann absetzt, sich um nix kümmert, verliert dadurch natürlich nicht automatisch seine Grundrechte, allerdings sieht das schon wieder etwas anders, wenn der biologische Vater an der Entwicklung seines Kindes keinen Anteil nimmt und sich nicht um den Aufbau eines Vater-Kind-Verhältnisses bemüht. Da kann ihm nicht das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG zukommen.

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