Aufhebung der Ermächtigung gem. § 12 II ZwVwV?

  • Hallo zusammen,

    ... ich habe eine Akte vor mir liegen, in der das Verfahren nach Antragsrücknahme aufgehoben wurde, der Zwangsverwalter jedoch ermächtigt wurde, die Zwangsverwaltung wegen gerichtlicher Forderungsbeitreibung fortzusetzen. Das hat er nun gemacht und mir die endgültige Schlussrechnung sowie die Mitteilung vorgelegt, dass sämtliche Forderungen vollständig beigetrieben wurden.

    Nun meine Frage(n):

    1. Muss die von uns erteilte Ermächtigung auch wieder mittels Beschluss aufgehoben werden (oder hat sich das mit Erledigung der Tätigkeiten - siehe oben - sozusagen von selbst erledigt)?

    2. Die durch die gerichtliche Beitreibung eingezogenen Beträge wurden an die Gläubigerin (teilweise Rückzahlung der von ihr gezahlten Verfahrenskostenvorschüsse) ausgezahlt. Ist das eigentlich korrekt, nachdem die Beschlagnahme doch durch die Antragsrücknahme entfallen ist??? :gruebel: Falls nicht, was macht dann die Ermächtigung überhaupt für einen Sinn?

    Hat jemand von euch Erfahrung mit sowas? Im Stöber etc. find ich leider nix dazu ...

  • Aufheben würde ich die Ermächtigung nicht. Das könnte evtl. zu dem Missverständnis führen, dass sie ungerechtfertigt war und der Verwalter nicht berechtigt war, ihr nachzukommen.

  • Nach Antragsrücknahme stehen die Erträge dem Schuldner zu, es sei denn es ist Abtretung oder Pfändung durch den Gläubiger erfolgt. Bei Antragsrücknahme würde ich auch keinerlei Ermächtigung mehr für den Zwangsverwalter erteilen.

  • @ stempel: Das mit der Ermächtigung nach Rücknahme sieht der BGH glaube ich anders.

    Ich würde nicht aufheben. Denn die Fortsetzung ist ja bedingt. Nämlich die Bedingung der Forderungseintreibung. Ist sie erfüllt: komplette Leistung, ist auch die Bedingung hinfällig.

    Die Sachen für die der Gl. einen Vorschuss gezahlt hat, sind doch Leistungen gewesen, die aus der Masse zu entrichten waren bevor die Forderungen des Gläubigers bedient worden sind. Ich hätte daher keine Bedenken die Vorschüsse aus den Einnahmen zurückzuzahlen. Würde die Forderung bedient, wäre das nur nach Abtretung möglich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!