Umschreibung GB von handschriftlich auf "Computer"

  • Ich fand diese Eintragungen aus Versteigerersicht immer sehr unglücklich, weil sich aus dem aktuellen GB nicht ergibt, seit wann und auf welcher Grundlage der Eigentümer Eigentümer ist. Es kann m. E. nicht Sinn einer solch fundamentalen GB-Eintragung sein, dass man nach der Umschreibung noch auf das Papier-Grundbuch zugreifen muss, um essentielle Informationen zu erhalten.

    Das stellt nur in den neuen BL ein großes Problem dar (GVO). Dort sollte man sensibler bei der Neufassung der Grundbücher sein.

    In den alten BL sind Datum und Grund doch völlig egal, oder?

  • Ich fand diese Eintragungen aus Versteigerersicht immer sehr unglücklich, weil sich aus dem aktuellen GB nicht ergibt, seit wann und auf welcher Grundlage der Eigentümer Eigentümer ist. Es kann m. E. nicht Sinn einer solch fundamentalen GB-Eintragung sein, dass man nach der Umschreibung noch auf das Papier-Grundbuch zugreifen muss, um essentielle Informationen zu erhalten.

    Das stellt nur in den neuen BL ein großes Problem dar (GVO). Dort sollte man sensibler bei der Neufassung der Grundbücher sein.

    In den alten BL sind Datum und Grund doch völlig egal, oder?

    Das Problem, das ich regelmäßig hatte, war herauszufinden, wer zur Zeit der dinglichen Vollstreckungsunterwerfung Eigentümer war und damit, ob und gegen wen ein Titel vorlag.

  • Hallo,

    wie macht ihr das eigentlich mit Eintragungsmitteilungen bei solchen nicht anlassbezogenen Umschreibungen? Ein Kollege hier macht gar keine Mitteilungen - das würde nur lästige Nachfragen der Eigentümer mit sich bringen. Aber was ist mit § 39 Abs. 3 GBV? Danach wären ja streng genommen Mitteilungen erforderlich.

  • Die Argumentation mit den "lästigen Anrufen" kenne ich gut. Interessiert mich nicht, ich verfüge diese Mitteilungen. Man kann ja draufschreiben, dass es sich um eine rein technische Umschreibung handelt, bei der rechtliche Änderungen nicht vorgenommen wurden (oder so ähnlich).

    Man muss sich immer vor Augen halten, dass die Mitteilung den anderen in die Lage versetzt, bei Fehlern unsererseits aktiv zu werden (Amtswiderspruch anregen, Grundbuchberichtigung betreiben). Mangels Mitteilung kann er das nicht , wohin der Staatshaftung und dem Regress Tür und Tor geöffnet sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • An die Eigentümer, wobei mir klar ist, dass ich mir gerade selbst widerspreche ... aber das erst mal durchzubekommen (macht hier immer noch nicht jeder), war schon ein harter Kampf. Vielleicht weite ich das jetzt langsam mal aus ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir teilen es allen mit, also dem Eigentümer und den dinglichen Berechtigten. Erspart später Trödeleien (weil sonst die alten Blattnummern und lfdn. Nummern der Rechte - mangels Kenntnis der neuen - in Löschungsbewilligungen, etc. angegeben werden).

  • :D Nun, es lag nahe, wir haben uns nämlich auch gerade darüber unterhalten. Lasst Ihr die Grunddienstbarkeitsberechtigten ganz draußen, oder bekommt zumindest der Eigentümer des "Stammgrundstücks von anno dunnemal", wenn ich das mal so nennen darf, eine Nachricht (ich denke, Du weißt, wen ich meine ...)?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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