Ausschlagungsbeurkundung durch ausländischen Notar

  • Hallo alle zusammen,

    wer kann mir einen Tipp geben. In meiner Nachlassakte sind mehrere Ausschlagungen deutscher Beteiligter in englischer Sprache eines kanadischen Notars eingegangen.

    Muss oder kann ich eine Legalisation dieser Urkunden verlangen?

    Da die Amtssprache deutsch ist, hätte ich auch gern eine Übersetzung. Wenn ich die Beteiligten auffordere eine zu beschaffen, geht das zwar auf deren Kosten, aber es ist kein amtlich vereidigter Übersetzer oder Dolmetscher.

    Wenn ich die Übersetzung selbst veranlasse entstehen die Kosten erst mal hier. Wem stelle ich die dann in Rechnung? Den Ausschlagenden in Kanada? Den Erben?

    Aus Ungarn haben wir übrigens in einer anderen Akte das selbe Problem.

  • Mit den theoretischen Feinheiten dieser Problematik musste ich mich noch nicht auseinandersetzen. Insofern wird vielleicht eine Kommentierung zu den §§ 8, 9 FGG helfen.

    Ich hatte ausländische Ausschlagungsurkunden bislang nur in Feld-Wald-Wiesen-Ausschlagungsfällen. Englische Texte verstehe ich selbst gut genug, um den Inhalt zu erfassen. Bei einer spanischen Urkunde (bei der allein die Unterschrift des Notarios 1/3 einer DIN-A4-Seite umfasste) habe ich mich mit einer Übersetzung, welche die Ausschlagenden von einer spanischen Übersetzerin fertigen ließen, zufrieden gegeben. Kam mir auch nicht spanisch vor. ;)

    "Von Amts wegen" würde ich eher keine Übersetzung anfertigen lassen, da es bei Nichtzahlung Probleme geben wird, an die Kosten zu kommen.

    Eine Apostille verlangt man wohl nur in wichtigen Fällen, wenn man Bedenken hat, ob der Beurkundende nach Landesrecht auch wirklich hierzu befugt ist bzw. die Urkunde echt ist. Habe ich noch nie gemacht. Bin leichtgläubig. :)

  • Grob verstehe ich den Text auch. Leider fehlt in den Beglaubigungen das Geburtsdatum und die Geburtsnamen der Beteiligten und es sind zwei Ausschlagungen für minderjährige Kinder (wenigstens ist das Alter angegeben) dabei, so dass ich wohl eine Übersetzung anfordern werde.

    Bzg. der Legitimierung steht auf der Seite vom Auswärtigen Amt, dass das die Behörde oder das Gericht entscheidet. Habe aber keine Vorschrift gefunden die mir sagt ich kann oder ich muss.

    In der ungarischen Ausschlagung hat nur ein Anwalt zwar mit Siegel aber auch nur unterschrieben und nicht beglaubigt.

    Man will das Verfahren ja auch nicht unnötig verkomplizieren. In beiden Fällen bleiben aber Erben übrig und es wird zum Erbscheinsverfahren kommen (da auch Grundstücke vorhanden sind), so dass ich mich definitiv mit der Wirksamkeit der Ausschlagung auseinandersetzen muss.:eek:

  • Wenn ich Zweifel an der Echtheit der Urkunden hätte, würde ich eine Apostille fordern, ansonsten nicht.

    Eine Übersetzung kannst Du verlangen; wird sie von den Ausschlagenden nicht beigebracht, so würde ich das den Erben auferlegen oder einen Kostenvorschuss von diesen fordern und die Übersetzung selbst veranlassen.

  • Eine Übersetzung kannst Du verlangen; wird sie von den Ausschlagenden nicht beigebracht, so würde ich das den Erben auferlegen oder einen Kostenvorschuss von diesen fordern und die Übersetzung selbst veranlassen.



    Aber erst, wenn es einen Erbscheinsantrag gibt. Bis dahin ist es unerheblich, ob die Ausschlagung wirksam war. Gibt es allerdings ein Sicherungsbedürfnis, muß ggf. doch auch ohne ESA die Wirksamkeit der Ausschlagung geprüft werden, weil dann evtl. ein NLPfleger zu bestellen wäre.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Das sehe ich so nicht. Wenn dem Gericht eine fremdsprachige Urkunde vorgelegt wird, kann es in jedem Fall ein Übersetzung verlangen. Man kann doch nicht einfach ein Schriftstück, das man nicht versteht, zur Akte nehmen.

  • Das sehe ich so nicht. Wenn dem Gericht eine fremdsprachige Urkunde vorgelegt wird, kann es in jedem Fall ein Übersetzung verlangen. Man kann doch nicht einfach ein Schriftstück, das man nicht versteht, zur Akte nehmen.



    Wie TL schon sagte : Geprüft wird erst bei Erbscheinsantrag. Im Übrigen : Was wollt ihr immer mit euren Beglaubigungen : In erbrechtlich zivilisierteren Ländern muss man erst einmal "hier" schreien, um Erbe zu werden und eine Ausschlagung ist durch einfache Erklärung und somit in einfacher Schriftform möglich - vgl. Art. 11 EGBGB.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Bumiller/Winkler Rdnr. 2 zu § 9 FGG:
    Im schriftlichen Verkehr sind Anträge und Erklärungen grundsätzlich in deutscher Sprache abzugeben. Fremdsprachige Erklärungen sind zur Wiederholung zurückzugeben.

    ähnlich Keidel/Kuntze/Winkler Rdnr. 5 zu § 9 FGG




    Richtig. Dann müßte man also die in ausländischer Sprache verfasste Ausschlagungserklärung (nach Anfertigung einer begl. Kopie für die Akte) im Original zurücksenden und mitteilen, dass das Schriftstück in deutscher Sprache, bzw. mit entsprechender Übersetzung, zu den Akten gereicht werden muss.

    Keinesfalls jedoch hat das Gericht in diesem Stadium (sozusagen von Amts wegen) eine Übersetzung fertigen zu lassen.

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  • Nach herrschender Ansicht genügt es, wenn die Ausschlagungserklärung der Ortsform entspricht (Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Ob diese gewahrt ist, muß geprüft werden. Eine einfache privatschriftliche Erklärung (vgl. Nr. 7) genügt also nur, wenn das Ortsrecht dies gestattet.

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