Hallo,
habe hier einen (zumindest für mich) verzwickten Fall, in dem ich hin- und hergerissen bin.
B zahlt Gas nicht, daraufhin: einstw. Vfg. K gegen B mit Inhalt:
- B muss dem K Zutritt zur Messeinrichtung gewähren
- B muss Entfernung der Messeinrichtung und Schließung der
Gasversorgung sowei den Einbau einer Manipulationssicherung dulden
- bei Verweigerung geht alles zwangsweise mit Gerichtsvollziehr
Dann: für B bestellen sich RAe und stellen Antrag nach § 926 ZPO.
K-Vertreter beantragt Zurückweisung des Antrags, weil B die Rückstände inzwischen ausgeglichen hat und somit gem. § 19 GasGVV eine Versorgungssperre und eine Klageerhebung nicht mehr in Betracht kommt.
Auf den ersten Blick habe ich gedacht, dass ich den Antrag wirklich ablehnen muss. Dann habe ich aber rumgestöbert und einige Rechtsprechung gefunden, in der es heißt, dass Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehen darf (und die kann hier ja immer noch bestehen) und dass wegen des Kosteninteresses Klageerhebungsfrist geboten sein kann.
Wie seht Ihr das. Habt Ihr da Erfahrungen?
§ 926 ZPO Rechtsschutzbedürfnis?
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Die Feststellung, ob ein Rechtschutzbedürfnis besteht liegt in der originären Zuständigkeit des für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Gerichts, hier in Person des Richters.
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Ist nach § 20 Nr. 14 RPflG nicht der Rechtspfleger zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung?
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Ist nach § 20 Nr. 14 RPflG nicht der Rechtspfleger zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung?
Ja, das ist er. Ich verstehe aber jetzt nicht ganz, was hier gelaufen ist. B hat Antrag nach § 926 ZPO gestellt. Hast du diesen Antrag zur Anhörung rausgeschickt? - Wieso beantragt K Zurückweisung?
Ich habe in solchen Fällen sofort den Beschluss mit Fristsetzung gemacht. Da kann der K sich dann selber überlegen, ob er Klage erhebt oder nicht. Das Ganze geht mich dann nichts mehr an. -
Ich hätte den SV besser lesen sollen.
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Ich denke, dass B eher kein Rechtsschutzbedürfnis hat, da der Anspruch erfüllt ist.
Wie begründet B seinen Antrag ? -
B schreibt keine Begründung.
an Beldel: Bei uns werden Anträge nach § 926 ZPO immer erst Mal zur Anhörung rausgeschickt. -
Im Zöller steht: "Es handelt sich um ein Beschlussverfahren vor dem Arrestgericht (Rechtspfleger) ohne notwendiges Gehör des Gläubigers."
Warum soll ich mir mehr Arbeit machen als notwendig? Denke mal drüber nach, ob du zukünftig auf die Anhörung verzichtest. Geht schneller und erspart dir den Ärger, den du jetzt hast. -
B schreibt keine Begründung.
Dann würde ich ihm schreiben, dass nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und schauen, was er erwidert. -
an Raicro:
Ja, das mache ich. Gute Idee.
an Beldel:
Ich glaube, ich sollte das wirklich sein lassen mit den Anhörungen.
Danke für die Antworten.
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