Also ich finde, Deine Frage hat mit diesem Thema genauso viel zu tun, wie ein Tintenfisch mit dem Mondflug.
Rechtsfolgen Verzicht Absonderungsrecht
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Ich sah in Mosser s Frage bzw. der Formulierung "Eigentlich hat doch die Bank durch die uneingeschränkte Feststellung auf das Absonderungsrecht verzichtet ?"
eine gewisse Ähnlichkeit
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Das ist aber eine Frage des § 190 InsO. Du willst doch immer wissen, ob ein Gläubiger schon dann auf sein Absonderungsrecht verzichtet, wenn er sich bei der Forderungsanmeldung nicht auf das Absonderungsrecht beruft. Sorry, aber das sind für mich zwei verschiedene Dinge.
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Das ist aber eine Frage des § 190 InsO. Du willst doch immer wissen, ob ein Gläubiger schon dann auf sein Absonderungsrecht verzichtet, wenn er sich bei der Forderungsanmeldung nicht auf das Absonderungsrecht beruft. Sorry, aber das sind für mich zwei verschiedene Dinge.
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Würde auf das Absonderungsrecht nicht verzichten, solange die Kohle nicht geflossen ist.
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Danke...so sehe ich das auch! Ist halt was anderes, wenn man mal persönlich betroffen ist...
Gruß aus Bamberg.
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durch eine Forderungsanmeldung ohne HInweis auf das Absonderungsrecht wird doch kein Verzicht auf das Absonderungsrecht erklärt.
Probleme bereiten dabei jedoch dann z.B. im Bereich der Lohnzession später offengelegte Abtretungen. Dies sowohl im Hinblick auf die Feststellungswirkungen zur Tabelle als auch im Hinblick darauf, dass der Zessionar die bereits an die Masse ausgefolgten Beträge gerne hätte... ist aber ne andere Baustelle
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