MoMiG (Anmeldung der allgem. Vertretungsbefugnis und Gesellschafterliste)

  • Das sehen wir hier auch so und beanstanden, wenn das nicht ausdrücklich mit drin steht.

    Gerade aufgrund der nunmehr erst in Kraft getretenen Regelung vermuten wir auch, dass das noch nicht allgemein bekannt ist.

    Immerhin gibt es auch immer noch Notare, die die Änderungen §§ 1825 BGB, 346 UmwG noch nicht mal mitbekommen haben ... da vermute ich dann ehrlicherweise, dass das mit dem "ausländischen" Gewerbeverbot weder belehrt noch versichert wurde.

  • Auch wenn wir hier dieses Thema abgeschlossen haben, kommt es nun nochmals durch das DiRUG etwas hoch. Der Gesetzgeber hat hier nun als zweite Anlage zu § 2 Absatz 3 GmbHG ab dem 01.08.2022 ein Musterprotokoll für die Gründung einer Ein- und Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation eingeführt. Diese Anlage ist fast mit dem bisherigen (und nicht geänderten Musterprotokoll) identisch, allerdings geht Nr.4 (der ausdrücklich die Benennung von mehreren Geschäftsführern erwähnt) noch etwas weiter:
    "Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten."
    Hier wird also in Nr.4 des Musterprotokolls nicht nur die Bestellung von Geschäftsführern abgehandelt, sondern auch eine allgemeine Vertretungsregelung festgelegt.

    Ändert dies die mehrheitliche Ansicht zum bisherigen Musterprotokoll (später Anlage 1 zu § 2 Absatz 3 GmbHG)? Oder ist diese unterschiedliche Regelung des Gesetzgebers ohne tieferen Sinn und dieser hat sinnfrei einmal so und einmal anders Regelungen in die Musterprotokolle geschrieben?

    Darf ich diesen Post noch einmal hoch holen? Oder weiter nicht nach Sinn und Unsinn fragen. :flucht:

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