Rechtsübergang bei Auflösung KG

  • Hallo,

    im Rahmen eines Antrages auf Eintragung einer Grundschuldabtretung ist folgendes Problem aufgetreten: Durch Ausgliederungsvertrag ist die Grundschuld auf die XY KG übergegangen. Mir wird nunmehr eine Handelsregisteranmeldung nebst einem Registerauszug vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die einzige Komplementärin der KG ausgeschieden und die Gesellschaft damit aufgelöst ist. Da die KG nur aus einer Komplementärin und einer Kommanditistin bestanden hat, soll die Grundschuld im Wege der Anwachsung auf die Kommanditistin als nunmehrige alleinige Berechtigte übergegangen sein. Meine Fragen:
    a) Gehe ich richtig in der Annahme, daß vorliegend eine Liquidation nicht eintreten kann (vielleicht auch doofe Frage)?
    b) Kann ich als Grundbuchamt verlangen, daß mir nachgewiesen wird, daß die Anmeldenden beim Handelsregister an diesem Tage zur Vertretung der Beteiligten berechtigt waren (trotz erfolgter Eintragung im Handelsregister aufgrund dieser Anmeldung)?

    Nach Schöner/Stöber kann die Handelsgegisteranmeldung (wohl nicht die Registereintragung) als tauglicher Unrichtigkeitsnachweis verwendet werden.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!!

  • Es trifft zu, dass die Reduktion des Gesellschafterbestandes auf eine Einzelperson ipso iure zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zum Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den übrig gebliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge führt (Baumbach/Hopt, HGBB, 31. Aufl., Rn 35 zu § 131 HGB). Diese Rechtsnachfolge ist jedoch im Grundbuchverfahren mit den Beweismitteln der GBO nachzuweisen. Die Handelsregistereintragung genügt hierzu nicht, da dem Handelsregister im Grundbuchverfahren von der Ausnahmevorschrift des § 32 GBO abgesehen keine Beweiskraft zukommt. Der Nachweis ist durch Vorlage einer notariell beglaubigten Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter oder durch die notariell beglaubigten Anmeldungen der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, zu führen (BayObLG, DnotZ, 1993, 601).

  • Ich habe ein ähnliches Problem. Vielleicht kann mir jemand sagen, ob und welche Nachweise ich ggf. anfordern muss.

    Eingetragen ist eine Gesamtgrundschuld zugunsten eines (Name verfremdet) Bankhaus Sonne KG.

    Zu dieser liegt eine Bewilligung der Pfandentlassung vor, erteilt jedoch durch eine (Name verfremdet) Meier Müller Sonne Privatbank AG. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass die jetzige AG durch formwechselnde Umwandlung aus einer KG hervorging.

    Im Rahmen der Beglaubigung der Unterschriften bescheinigte der Notar, dass die Unterzeichnenden gemeinschaftlich als Prokuristen zur Vertretung der im Handelsregister unter .... eingetragenen Meier Müller Sonne Privatbank AG berechtigt sind.

    Weiter wird bescheinigt, dass die zwei einzigen Komplementäre der Bankhaus Sonne KG ausgeschieden seien. Damit sei diese ohne Liquidation aufgelöst und deren Firma erloschen. Der Kommanditist Meier Müller Sonne Privatbank AG habe das Geschäft kraft Gesetzes mit allen Aktiva und Passiva übernommen.

    Reicht die Notarbescheinigung für die Eintragung der Pfandentlassung aus oder welche Nachweise müsste ich ansonsten nachfordern?

  • Vorlage der notariell beglaubigten Handelsregisteranmeldungen der Personenhandelsgesellschafter aus der sich die zur Rechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt oder Vorlage der notariell beglaubigten Ausscheidungsvereinbarung der beiden Personenhandelsgesellschafter. (so auch BGH, Beschluss vom 05.07.2018, V ZB 10/18 mit zahlreichen Nachweisen)

  • pdaw

    Danke für die Fundstelle. Dann werde ich mal lesen.

    Mit anderen Worten, die Bescheinigung des Notars genügt nicht?

    Im Gegensatz zum im genannten BGH-Beschluss entschiedenen Fall geht es bei mir nicht um einen Hinzugewinn von Rechten oder Eigentum, sondern um durch die jetzige AG bewilligte Pfandentlassungen.

  • Siehe auch diesen Thread:

    Voreintragung einer GmbH & Co. KG/Anwachsung auf Komplementär-GmbH - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Im Grundbuch ist die X GmbH & C. KG als Eigentümerin eines Wohnungsrechts eingetragen. Das Wohnungsrecht wurde in einem notariellen Kaufvertrag verkauft, die…
    www.rechtspflegerforum.de

    und Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 02.01.2023, § 32 GBO RN 38

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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