Ich würde keine Satzungsänderung verlangen.
Zwar kann man die Gesellschaft darauf hinweisen, dass die Angabe im Vertrag nicht mehr stimmt und bei Gelegenheit geändert werden sollte, aber die Anschrift ist ja kein gesetzlicher Mussinhalt des Vertrages.
Selbst wenn du eine Änderung verlangen würdest, kannst du weder die Anmeldung zurückweisen, noch ein Zwangsgeldverfahren einleiten, wenn die Änderung nicht beschlossen wird.
Also kann man sich die Mühe gleich sparen und eintragen.
Geschäftsanschrift und Sitz
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sowasauch -
3. Dezember 2008 um 15:24
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...alles klar.
Habe -wie bereits befürchtet- Probleme gesehen, wo keine sind...danke! -
Schleswig-Holsteinisches OLG, 14.11.2011 - 2 W 48/11
HGB §§ 15a, 106 Abs. 2 Nr. 2, 108, 161 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 3; AktG § 37 Abs. 3 Nr. 1Inländische Geschäftsanschrift einer GmbH & Co. KG; Abweichung vom Sitz der Gesellschaft unzulässig
1. Eine Personenhandelsgesellschaft kann anders als eine GmbH ihre inländische Geschäftsanschrift nicht abweichend vom Sitz der Gesellschaft wählen.
2...
(DNotI DokuNr. 2w48_11)
edit by Kai: Anhang aus rechtlichen Gründen entfernt
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1. Eine Personenhandelsgesellschaft kann anders als eine GmbH ihre inländische Geschäftsanschrift nicht abweichend vom Sitz der Gesellschaft wählen.
2...
Wie würdet ihr die Zulässigkeit bei folgendem Sachverhalt beurteilen:
KG in Liquidation hat ihren Sitz in A, gibt als Geschäftsanschrift eine c/o-Anschrift in B an (=Geschäftsanschrift der Liquidatorin, die zugleich phG ist).
Gewerbe ist weder in A noch in B angemeldet.
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Die KG muss ihren Sitz nach B verlegen.
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Da eine KG ihre Verwaltung nicht abweichend vom Ort des Sitzes ansiedeln kann, muss sie eine Sitzverlegung anmelden.
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