Mitteilung an KBA bei Einstellung ?

  • Bei uns am Gericht erfolgt vor (endgültigen) Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG immer erst mal die Erteilung einer Weisung (§ 10 JGG) als Erziehungsmaßregel (§ 9 JGG), d. h. z. B. Erbringung von Arbeitsstunden.

    Damit muss nach unserer Ansicht nach § 59 Abs. 1 Ziff. 5, 6 FeV (=Verordnung über die Zulassung von Personen
    zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung)) eine Eintragung erfolgen, da eine Erziehungsmaßregel aufgrund einer mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehenden Tat erfolgte.

  • Auf den ersten Blick, weil das Ereignis ja im Straßenverkehr stattfindet, hätte ich Ja gesagt.
    Für richtig halte ich aber Nein, keine Mitteilung ans KBA.
    Und zwar weil nach der Gesetzessystematik der § 248b StGB im Bereich Diebstahl und Unterschlagung eingeordnet ist.

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