Mitteilung an KBA bei Einstellung ?

  • Teilt man eigentlich dem Kraftfahrtbundesamt eine Einstellung nach 45, 47 JGG mit, wenn der Jugendliche z.B. mit einem auffrisierten Mofa unterwegs war, das Verfahren aber nach Erfüllung z.B. einer Arbeitsauflage, eigestellt wurde ?

  • Teilt man eigentlich dem Kraftfahrtbundesamt eine Einstellung nach 45, 47 JGG mit, wenn der Jugendliche z.B. mit einem auffrisierten Mofa unterwegs war, das Verfahren aber nach Erfüllung z.B. einer Arbeitsauflage, eigestellt wurde ?





    Bin noch nicht lange in der Strafabteilung tätig.

    Mitgeteilt werden Verkehrsstraftaten doch nur, wenn der Führerschein entzogen wurde oder ein Fahrverbot verhängt, oder? :gruebel:



  • Hüstel hüstel,

    die Antwort würde ich mir nochmals überlegen.....
    Du teilst jede Straftat im Zusammenhang mit Verkehr mit. Bsp: Beifahrer und Drogenbeschaffungsfahrt-> Mitteilung an KBA





  • Also erfolgt auch stets eine Mitteilung bei der o. g. Einstellung nach §§ 45, 47 JGG? :gruebel:


    Damit ihr auch seht, wie ich auf die offenbar falsche Antwort gekommen bin, hänge ich mal das bei uns übliche Formular an.

    In diesem können eben bei registerpflichtigen Eintragungen lediglich Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug usw. angekreutzt werden.

  • Habe mir grad noch mal § 28 StVG angesehen.

    Wenn ich diesen richtig verstehe, dürfte eine Mitteilung bei Entscheidungen nach §§ 45, 47 JGG nicht in Betracht kommen, da es sich weder um eine rechtskräftig verhängte Strafe handelt, noch eine Verwarnung erfolgte.

    Oder sehe ich das falsch?

  • Habe mir grad noch mal § 28 StVG angesehen.

    Wenn ich diesen richtig verstehe, dürfte eine Mitteilung bei Entscheidungen nach §§ 45, 47 JGG nicht in Betracht kommen, da es sich weder um eine rechtskräftig verhängte Strafe handelt, noch eine Verwarnung erfolgte.

    Oder sehe ich das falsch?



    Davon habe ich doch gar nicht geredet. Verurteilungen , Strafvorbehalte etc. -> steht im HRP.

    Aber: nicht nur FE-Entziehung und FV, sondern jede im zusammenhang mit Strassenverkehr ausgeübte Straftat.

    Bsp: die "Beschaffungsfahrt" s.o. als Beifahrer.
    Oder: Beschaffungsfahrt mit Fahrrad
    Oder: Trunkenheit ( mit Auto/Fahrrad ) etc.

    all das und nicht nur FE-E. etc.





  • Nach welcher gesetzlichen Grundlage erfolgen die Mitteilungen, wenn § 28 StVG nicht maßgebend sein soll?

    Einmal editiert, zuletzt von Borrelio (19. Dezember 2008 um 13:32)

  • Und wie ist es mit der Mitteilung an die Führerscheinstelle ?



    Gemäß Nr. 45 MiStra sind an die nach § 73 Abs. 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG m. E. nicht mitzuteilen, da nach diesen Vorschriften keine Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist. Allenfalls wäre eine Mitteilung nach Abs. 2 möglich. Dies müsste dann aber von Richter angeordnet werden. Für andere Mitteilungen gibt es nach meiner Kenntnis keine Rechtsgrundlage.

  • Ja, so hätt ich s auch gesehen. Teilweise haben s meine Vorgänger anders gemacht (Aber wahrscheinlich nur unter der Prämisse "lieber zuviel als zu wenig").

  • Ich fasse mal zusammen :hetti::

    Einstellungen im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten nach §§ 45, 47 JGG werden weder der Führerscheinstelle noch dem KBA mitgeteilt.

    Verurteilung von Jugendlichen wg. Verkehrsstraftaten werden vom Rpfl. nach § 28 STVG, Nr. 45 Mistra sowohl der Führerscheinstelle als auch dem KBA mitgeteilt, aber nur wenn ein Fahrverbot / Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.

    Wurde kein Fahrverbot / Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen (Der Jugendl. erhält z.B. nur Arbeitsstunden), dann erfolgt keine Mitteilung an die Führerscheinstelle durch den Rpfl., allenfalls nach 45 Mistra Abs. II durch RiAG / StA, wohl aber an das KBA.

    Hat jemand Einwände ? :diskussio

  • Verurteilungen sind dem KBA immer dann mitzuteilen, wenn es sich um eine Verkehrstrafsache handelt oder die Straftat im Zusammenhang mit dem Verkehr begangen wurde, auch wenn
    keine Fahrerlaubnismaßnahmen im Urteil enthalten sind. Dafür gibt es dann Punkte, die indirekt dazu führen können, dass von der Führerscheinstelle Maßnahmen ergriffen werden.
    Mitteilungen nach Nr. 45 Mistra erfolgen bei einem Urteil nur dann, wenn Führerscheinmaßnahmen getroffen wurden oder wenn der Richter/StA es nach Nr. 45 Abs. 2 MiStra anordnet.

    Bei einer Einstellung nach §§ 47, 47 JGG handelt es sich nicht um eine Verurteilung. Ich kenne keine Vorschrift, die eine Mitteilung an das KBA oder die Führerscheinstelle für so einen Fall erlauben würde. Bei Einstellung nach §§ 153, 153a StPO durch die StA bei Erwachsenen erfolgen keine Mitteilungen an das KBA oder Führerscheinstelle.

  • Also in BaWü teilen wir zumindest Einstellungen nach 45ff JGG dem BZR mit, während die Einstellungen bei den Erwachsenen nicht mi´tgeteilt werden. Warum dann BZR und nicht KBA ?

  • @ ACUSTA: Genau, die Mitteilung an das KBA erfolgt bei Straßenverkehrsdelikten ohne Sperre/Entzug wohl nach § 28 STVG Abs. III Nr. 1 in Verbindung mit Abs. IV.

    @ DIABOLO: Weil bisher keiner eine rechtliche Grundlage dafür nennen konnte :)

  • Bei der Mitteilung zum BZR muss zwischen der Eintragung im Zentralregister und im Erziehungsregister unterschieden werden. Eine Eintragung im Zentralregister kann nur in den in § 4 BZRG aufgezählten Fällen zu erfolgen.
    Nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG ist eine Einstellung nach §§ 45ff JGG nur zum Erziehungsregister mitzuteilen.

    Nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG sind "rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten" an das Verkehrszentralregister mitzuteilen. Eine dem § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG entsprechende Vorschrift für das KBA gibt meines Wissens nicht, so dass eine Einstellung nach §§ 45ff JGG nicht mitzuteilen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von ACUSTA (27. Oktober 2009 um 08:25) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

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