Kostenerstattung von Unterbevollmächtigtem bei Anwalt an Firmensitz

  • Hallo ihr :) und guten Morgen,

    ich bin neu im Forum und auch erst seit 1.12. mit der Ausbildung fertig und mache Kostenfestsetzung in Zivilsachen.
    Hab hier eine Akte, bei der ich nicht weiterkomm....vielleicht kann mir ja jemand helfen??
    Eine GmbH & Co KG wurde verklagt am Ort ihrer Betriebsstätte, hat ihren Firmensitz aber im Saarland. Jetz hat sie sich einen Anwalt im Saarland und einen Unterbevollmächtigten an der Betriebsstätte genommen? Darf sie das?
    Ich tendier ja ehr zu ja, da der Sitz ja eigtl. der Geschäftsort ist.
    UNd nach BGH Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 darf ja ein Anwalt am Geschäftsort genommen werden.
    Andererseits frag ich mich, ob nicht auch der Firmensitz Geschäftsort ist??
    Falls ich dann die Kosten des Unterbevollmächtigten festsetze, hab ich noch ein weiteres Problem:
    Neben der Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten macht nämlich noch der Hauptbevollmächtigte eine solche geltend, weil er angeblich mit der Klagepartei ein Telefonat, das auf eine Einigung gerichtet war, geführt hat. Ein solches Telefonat hat es zwar gegeben, jedoch behauptet der Klägerbevollmächtigte, dass in dem Telefonat nur ein Angebot gemacht wurde, welches zuvor bereits schriftlich diskutiert und abgelehnt wurde.
    Jetz weiß ich nicht, ob die Tätigkeit des Hauptbevollmächtigten als auf eine Einigung gerichtet angesehen werden kann?
    Fühl mich also im Allgemeinen ein bisschen überfordert... :confused: :eek:
    Vielleicht kann mir ja jemand helfen...danke!!!
    Viele Grüße aus Franken

  • Dankeschön.
    Also könnte man die Kosten des UB erstatten...
    aber aus der Terminsgebühr werd ich immer noch nicht schlau.
    Der Anwalt, der sie will, behauptet, dass das Gespräch auf eine Einigung gerichtet war; der andere Anwalt sagt, dass dies nicht der Fall ist.
    Nach der Kommentarstelle würde ich jetz die Terminsgebühr vielleicht geben, aber nicht aus dem ganzen Geschäftswert, weil der Anwalt irgendwie einen geringeren Betrag vereinbaren wollte..... ich bin irgendwie total überfordert............ :confused::confused::confused:

  • Wenn du eine Terminsgebühr festsetzen willst, dann aus dem Wert des Gegenstands über den gesprochen wurde, nicht aus dem Wert, auf den man sich einigen wollte; Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist der volle Anspruch, über den man sich gütlich eimigen wollte, nicht der Vergleichsbetrag § 2 Abs. 1 RVG.

  • ich will mich hier mal einschalten: regelmäßig gruselt es mich, wenn ein rechtspfleger in der kostenfestsetzung sagt, er würde dies und das geben. Auf dem Gebiet der Kostenfestsetzung wird überhaupt nichts gegeben, sondern hier wird festgesetzt.
    Im Falle eines Unterbevollmächtigten gilt grundsätzlich § 91 II 2 ZPO. Die gesamten Kosten der beiden Anwälte sind mit den notwendigen Kosten eines Anwaltes zu vergleichen. D.h., wenn der Hauptbevollmächtigte keinen UB beauftragt hätte, sondern selbst den Termin wahrgenommen hätte. Die dabei entstandenen Gebühren und Auslagen sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu prüfen. Dabei wird man feststellen, dass der HB niemals zwei Terminsgebühren erhalten kann.
    Es kann durchaus möglich sein, dass die Kosten von zwei Anwälten geringer sind, als die Gebühren des HB und die erforderlichen Reisekosten. Die gängigen Rechtsmeinungen sprechen hier von einer Toleranz von 10 %.

  • Im Falle eines Unterbevollmächtigten gilt grundsätzlich § 91 II 2 ZPO.


    Wohl eher § 91 I 1 ZPO, siehe nur die von der Fragestellerin im Eingangsposting erwähnte Entscheidung

    Im Falle eines Unterbevollmächtigten gilt grundsätzlich § 91 II 2 ZPO. Die gesamten Kosten der beiden Anwälte sind mit den notwendigen Kosten eines Anwaltes zu vergleichen. D.h., wenn der Hauptbevollmächtigte keinen UB beauftragt hätte, sondern selbst den Termin wahrgenommen hätte. Die dabei entstandenen Gebühren und Auslagen sind hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu prüfen. Dabei wird man feststellen, dass der HB niemals zwei Terminsgebühren erhalten kann.
    Es kann durchaus möglich sein, dass die Kosten von zwei Anwälten geringer sind, als die Gebühren des HB und die erforderlichen Reisekosten. Die gängigen Rechtsmeinungen sprechen hier von einer Toleranz von 10 %.



    Genau das besagt die den "gängigen Rechtsmeinungen" zugrunde liegende und im Eingangsposting erwähnte Entscheidung des BGH.

  • Die Kosten des UB würde ich nur geben, wenn sie geringer sind, als die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin, natürlich mit der Toleranz von ca 10 %. Was die Terminsgebühr angeht, gibts die bei mir nur, wenn beide Seiten sagen, dass ein entsprechendes Gespräch stattgefunden hat. Ansonsten wird sie abgesetzt, schließlich kann ich schlecht überprüfen, wer Recht hat.

  • Was die Terminsgebühr angeht, gibts die bei mir nur, wenn beide Seiten sagen, dass ein entsprechendes Gespräch stattgefunden hat. Ansonsten wird sie abgesetzt, schließlich kann ich schlecht überprüfen, wer Recht hat.



    Würde ich auch so machen und wäre im konkreten Fall eher zurückhaltend, da sonst 2 TG's entstehen (was rein theoretisch sicherlich möglich ist).

  • ich will mich hier mal einschalten: regelmäßig gruselt es mich, wenn ein rechtspfleger in der kostenfestsetzung sagt, er würde dies und das geben. Auf dem Gebiet der Kostenfestsetzung wird überhaupt nichts gegeben, sondern hier wird festgesetzt.

    Geben heißt in dem Fall: Als erstattungsfähig ansehen und damit festsetzen und ist ein gebräuchlicher Ausdruck. Find ich nicht gruselig.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt, BGH II ZB 9/06.

    Es dürfte also darauf ankommen, ob das erneut unterbreitete Vergleichsangebot unter Hinweis auf den geführten Schriftverkehr sogleich zurückgewiesen oder zur erneuten Besprechung mit dem Mandanten entgegengenommen hat.

  • Vielen Dank. Ich versuch jetz mal, was zusammenzubasteln.
    Werde wohl die Kosten vom UB erstatten und die Terminsgebühr absetzen.
    Mal schaun...
    Nen guten Rutsch ins neue Jahr wünsch ich schon mal! :):blumen::2danke

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