§ 850 c IV beim mitarbeitenden Ehegatten

  • Ich hatte vor ein paar Tagen eine Nachricht im Fernsehen mitbekommen, dass der BGH einen Ehevertrag für unwirksam erklärt hat, weil die Höhe des zu zahlenden Unterhalts so groß war, das der exEhemann auf Sozialhilfe angewiesen wäre, hätte er die vereinbarte Summe gezahlt. Begründet wurde dies damit, dass man der Allgemeinheit nicht die Kosten aufbürden könne, AZ habe ich leider nicht. Bekommen wir eine Analogie hin ?


    BGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06. Damit bekommst Du ganz bestimmt keine Analogie hin, im dortigen Verfahren war eine Leibrente statt des gesetzlich ausgestalteten Unterhaltsanspruches vereinbart.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Also ich kapiere hier auch nicht wo die Ehefrau so schlimm ist. Die läßt ihren Guten malochen zahlt ihm nüscht und füttert ihn mit durch was sie eh müsste.
    Wenn die Leute meine verwandschaft wären würde ich denen raten das der Mann sich auf die faule Haut legen sollte, die frau soll noch einen einstellen der gut bezahlt die Aufgaben erledigen soll die der Mann jetzt macht.
    Und Flor : gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen orientieren sich doch am Einkommen. Deswegen musst der BGH sagen das das auch vertragliche tun sollten. das passt doch gar nicht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Also ich kapiere hier auch nicht wo die Ehefrau so schlimm ist. Die läßt ihren Guten malochen zahlt ihm nüscht und füttert ihn mit durch was sie eh müsste.
    Wenn die Leute meine verwandschaft wären würde ich denen raten das der Mann sich auf die faule Haut legen sollte, die frau soll noch einen einstellen der gut bezahlt die Aufgaben erledigen soll die der Mann jetzt macht.



    Das ist im Grunde auch meine Aussage, wenn die Frau dem Mann Einkommen zahlen würde, wäre weniger da, von dem die Frau was abdrücken könnte (§ 295 II InsO - richtig LFdC). Ob sich das dann lohnen würde ist die zweite Frage.

  • Ich sehe momentan hier das Problem nicht. Wenn die Schuldnerin selbständig tätig ist und der Betrieb nicht freigegeben wurde, fallen zunächst einmal alle Einnahmen in die Insolvenzmasse, egal ob hier wer unterhaltsberechtigt ist oder nicht. Wenn der Ehemann mitarbeitet und das für lau macht und somit keine Masseverbindlichkeiten entstehen, ist das für die Masse nur umso besser.
    Ich kann hier keine masseschädigende Konstruktion sehen. Den armen Mann arbeiten zu lassen und ihm dafür weder Lohn noch Unterhalt zu geben ist doch ein wenig hart, oder?

  • In solchen Konstellationen erlebt man es auch bisweilen, dass der Ehegatte deswegen nicht gemeldet ist, damit er seinen ALG-Bezug nicht riskiert. :daumenrun

    Aber vielleicht sollte Ernst noch ein paar Details zum SV liefern.

  • Deswegen bin ich ja auch von der WVP ausgegangen, weil nur das einen Sinn ergeben würde den Ehemann nach § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichten (oder auch nicht).



    Wobei sich die Frage, ob sie genug i.S.d. § 295 II abdrückt erst stellt, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt. Vorher muss sie das mit ihrem Gewissen und ihrer Risikofreudigkeit abmachen.
    Dabei wird es dann wieder pikant, inwieweit ein selbständiger Schuldner bei § 295 II InsO einen Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen bei seinem fiktiven Einkommen berücksichtigen darf. Der würde ja nur auf Antrag eines Gläubigers rausfallen, also müsste man quasi eine Wahrscheinlichkeitsrechnung aufstellen, inwieweit das ein Gläubiger spitzkriegen und einen entsprechenden Antrag stellen würde...
    Die InsO ist ja in vielen Bereichen - ich sags mal nett - durchaus suboptimal, aber mit § 295 II InsO ist dem Gesetzgeber ein besonderes Überraschungsei geglückt...

  • Deswegen bin ich ja auch von der WVP ausgegangen, weil nur das einen Sinn ergeben würde den Ehemann nach § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichten (oder auch nicht).



    Wobei sich die Frage, ob sie genug i.S.d. § 295 II abdrückt erst stellt, wenn ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt. Vorher muss sie das mit ihrem Gewissen und ihrer Risikofreudigkeit abmachen.
    Dabei wird es dann wieder pikant, inwieweit ein selbständiger Schuldner bei § 295 II InsO einen Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen bei seinem fiktiven Einkommen berücksichtigen darf. Der würde ja nur auf Antrag eines Gläubigers rausfallen, also müsste man quasi eine Wahrscheinlichkeitsrechnung aufstellen, inwieweit das ein Gläubiger spitzkriegen und einen entsprechenden Antrag stellen würde...
    Die InsO ist ja in vielen Bereichen - ich sags mal nett - durchaus suboptimal, aber mit § 295 II InsO ist dem Gesetzgeber ein besonderes Überraschungsei geglückt...



    Tja, das ist das bisschen Schwund was es überall gibt :(


  • Die InsO ist ja in vielen Bereichen - ich sags mal nett - durchaus suboptimal, aber mit § 295 II InsO ist dem Gesetzgeber ein besonderes Überraschungsei geglückt...



    Insbesondere dann, wenn der selbständige Schuldner überhaupt nichts zahlt. Wer soll den festlegen wieviel der Schuldner zahlt?



    Einen "Festleger" gibt es nicht. In den WVP, in denen der S. selbstständig ist, habe ich es stets abgelehnt, dem S. eine Hausnummer zu nennen und verzichte darauf, mir seine BWA anzusehen, weil dies nun einmal nicht maßgebend ist.

    Wer als gelernter Nasenhaarzupfer lt. Tarifvertrag der Nasenhaarzupfer unterhalb des Pfändungsfreigrenze verdienen würde, jedoch als Insolvenzverwalter ein Gewerbe ausübt, hat halt die Masse so zu halten als wenn er Haare zupfen würde.

    Das sich Wohlverhalten nimmt hier keiner dem S. ab und auch nicht das wie....Diese Eigenverantwortung und das Risiko, einen Versagungsantrag zu fangen, kann der Schuldner nicht abwälzen, im Zweifelsfall, oder wie Astaroth, ist dies was für jemand, der sich mit Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik auskennt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Exkurs:
    die Tätigkeit des Verwalters ist ein Gewerbe und unterliegt der Gewerbesteuer. Dies kann dann fatale Auswirkungen haben, wenn die Haupteinnahmen der Kanzlei aus Verwaltertätigkeit herrührt. Nach der Abfärbetheorie (ja, unser Finanzämter haben Phantasie) unterfallen dann auch die Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, die aus einer freiberuflichen Tätigkeit stammen der Gewerbesteuer.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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