außergerichtliche Kosten im Rahmen des § 106 ZPO

  • Vergleich mit folgender Kostenregelung:

    Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr der Kläger tragen die Kläger jeweils 20 % und der Beklagte 60 % mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.


    Folgerichtig schickt mir die Kanzlei der Klägerpartei eine Kostennote in der die Geschäftsgebühr aufgelistet ist (mit Anrechnung usw.) Die andere Hälfte der außergerichtlichen Geschäftsgebühr bleibt in der Kostennote bestehen.

    Ich habe moniert, dass außergerichtliche Kosten (hierzu zählt für mich die Geschäftsgebühr) im Verfahren nach § 104 ZPO bzw. § 106 ZPO nicht festsetzbar sind, da es keine Kosten sind die im Gerichtsverfahren entstanden sind. (Meines Erachtens hätte der Anwalt diese Kosten gleich im Vergleich beziffert aufnehmen müssen.)

    Kanzlei ruft auf mein Schreiben zurück und fragt, wie denn nun die Kostenentscheidung umgesetzt werden kann.

    Als Lösung im Bereich der "Grauzone" habe ich mir überlegt, ob ich die Kostennote kommentarlos zur Anhörung der gegnerischen Partei schicke und wenn die keinen Piep sagen und einfach ihre eigene Kostennote einreichen, ich dann die Ausgleichung wie beantragt vornehme.
    Die Sache hat einen Haken: Was ist wenn die gegnerische Partei sich äußert und darauf verweist, dass nur die Kosten des Gerichtsverfahrens erstattungsfähig sind?

    Wie würdet ihr entscheiden?

  • Für mich wäre entscheidend, dass der hier eindeutige Parteiwille umgesetzt wird. Es handelt sich um eine gewollte Vereinbarung, bar jeglicher Rechtsprechung des BGH oder dergleichen. Wenn die Parteien das ausdrücklich so haben wollen, weshalb sollen sie es dann nicht bekommen? Also festsetzen wie aus dem Vergleich ersichtlich. Das Gericht hat den Willen der Parteien nicht selbständig abzuändern.

  • Ich entnehme eurer Meinung, dass es nicht stört, dass Kosten festgesetzt werden, die nicht im Gerichtsverfahren entstanden sind.

    Aus welcher Fundstelle oder Rechtsprechung habt ihr euch die Meinung gebildet?

  • Einen Quellennachweis habe ich nicht. Es ergibt sich aber aus der Logik, dass das Gericht den festgeschriebenen Willen der Parteien umzusetzen hat. Die Parteien können alles vereinbaren, solange es legal ist. Das Gericht hat den Vergleich protokolliert und damit den Willen der Beteiligten festgeschrieben. Das KFV ist nicht geeignet, das nun wieder umzuwerfen.


  • (Meines Erachtens hätte der Anwalt diese Kosten gleich im Vergleich beziffert aufnehmen müssen.)

    Das sehe ich genauso. Wir hatten an anderer Stelle schon mal bemerkt - zumindest die Kanzleimitarbeiter - dass die Anwälte ihren eigenen Klageantrag bezüglich der vorgerichtlichen Kosten bei Abschluss eines Vergleiches grundsätzlich vergessen. Wenn die Refa dann freundlich nachfragt, erschrecken die Anwälte gewöhnlich und hoffen, dass sie das auf dem Wege der Kostenfestsetzung wieder "wettmachen" können.

    Wenn ihr als Rechtspfleger dem Tun entgegenkommt, ist das natürlich in Ordnung, überrascht mich indes ein bissel.

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (20. Januar 2009 um 12:57)

  • ich würde nicht festsetzen, weil die vorgerichtlichen Kosten eben nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung sein können. Wenn sie sich über Forderungen einigen, dann müssen sie das eben ohne KFB auseinandersetzen. Die Vereinbarung über die Geschäftsgebühr ist doch nichts weiter, als die Ausgleichung einer Nebenforderung und hat meiner Ansicht nach nichts mit dem KFB zu tun.

  • Dann will ich mal Jamie überraschen :D


    Grad gefunden in Zöller, ZPO-Kommentar, 27. Auflage, § 104 ZPO, Rn. 21, zu Geschäftsgebühr:
    "Vergleich: Hierin mitgeregelte Geschäftsgeb. ist festsetzungsfähig (Bamberg RPfleger 2007, 288, Oldenburg JurBüro 2007,35)"


    Hoffentlich wird das kein Trend von mir, eigene Fragen zu beantworten :oops:

  • Ich halte es für in jedem Fall vertretbar, dem Willen der Parteien zu entsprechen. Wer bin ich denn, dass ich mir anmaße, zulässige Vereinbarungen der Parteien abzuändern?

  • Wenn ihr als Rechtspfleger dem Tun entgegenkommt, ist das natürlich in Ordnung, überrascht mich indes ein bissel.


    Mich auch, ich hätte Bedenken gegen eine Festsetzung. Meiner Ansicht nach sind die Parteien selbst schuld, wenn sie einen nicht (im Kostenfestsetzungsverfahren) durchsetzbaren Vergleich schließen. Es werden ja auch oft genug Vergleiche geschlossen, die nicht vollstreckbar sind.

    (Anm.: Aldi und marcelrose haben mich beim Schreiben "überholt".)

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


    2 Mal editiert, zuletzt von christina1 (20. Januar 2009 um 13:06)

  • Dann will ich mal Jamie überraschen :D


    Grad gefunden in Zöller, ZPO-Kommentar, 27. Auflage, § 104 ZPO, Rn. 21, zu Geschäftsgebühr:
    "Vergleich: Hierin mitgeregelte Geschäftsgeb. ist festsetzungsfähig (Bamberg RPfleger 2007, 288, Oldenburg JurBüro 2007,35)"

    Klar, wenn es denn mitgeregelt wurde. Aber in der Regel wird ja eben nix geregelt..----rest gelöscht---------

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