Insolvenzanfechtung II

  • Ich sehe bzgl. des Nachweises keine größeren Schwierigkeiten als wie bei anderen Anfechtungsgegnern. Wahrscheinlich hat ein Familienmitglied noch am ehesten Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners. Dem wird § 133 Abs. 2 InsO gerecht.

    Auf die Entgeltlichkeit kommt es nur im Rahmen von § 134 InsO an.



    § 133 Abs. 2 InsO und § 143 Abs. 2 InsO stellen auf die Entgeltlichkeit ab. Wenn es sich um eine unentgeltliche Vermögensverfügung handelt, so § 133 Abs. 2 (-) und § 143 Abs. 2 (+).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Im Rahmen von 133 Abs. 2 InsO gebe ich Dir recht. § 143 InsO regelt nur die Rechtsfolgen der Anfechtung. § 143 Abs. 2 InsO bezieht sich im Wesentlichen auf § 134 InsO.



    Rechtsfolge von § 143 Abs 2 InsO: Entreicherung möglich.

    ...womit wir wieder bei der Frage wären, ob der Unterhaltsempfänger nicht vielleicht entreichert ist, da er den Unterhalt für seinen Lebensunterhalt ausgegeben hat. Daher mein post #17.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Neulich schrieb ich: "Da es sich bei gesetzlichem Unterhalt nicht um eine unentgeltliche Leistung handelt (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 134 Rdnr. 36), ist der Anwendungsbereich des § 143 Abs. 2 InsO von vornherein nicht eröffnet."

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Neulich schrieb ich: "Da es sich bei gesetzlichem Unterhalt nicht um eine unentgeltliche Leistung handelt (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 134 Rdnr. 36), ist der Anwendungsbereich des § 143 Abs. 2 InsO von vornherein nicht eröffnet."




    Was ist dann "Engelt" für den Unterhalt? Die Leistung des unterhaltsberechtigten Gatten (Stichwort: Hausfrauenehe") :gruebel:

  • @ Gegs, jetzt hoffe ich nur, du bist noch nicht im Wochenende: :)

    Hier liegt ne Akte auf dem Tisch, die in dieses Szenario passt.

    Schuldnerverteter weist nicht auf die Möglichkeit der BerHI hin, vereinbart mit dem Schuldner vielmehr trotz offenkunfiger Vermögenslosigkeit ein "Gesamthonorar" (kein schriftliche Vergütungsvereinbarung vorhanden!) von 3000 €. Vor dem Ausfüllen des Antrages bekommt der Schuldner diese Summe aus einer gekündigten LebensV ausbezahlt. Der clevere Advokat ruft ihn an, er möge das Geld doch bitte in bar vorbeibringen, damit es nicht auf den Kontenblättern erscheint.Der Schuldner tut dem so. Natürlich alles ohne Quittung.

    Nun beruft sich der Gegner auf ein Bargeschäft. Hier ist doch eindeutig 133 gegeben und nix mit Bargeschäft. Klassischer gehts doch nicht? Und wo ist hier der Sanierungswille?

  • @ Ernst:

    Wie kommst Du denn drauf, dass ich schon im Wochenende bin :gruebel: :eek:.

    Im Übrigen :daumenrau :daumenrau :daumenrau. Wenn keine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorliegt, dürfte eine inkongruente Deckung gegeben sein. Bei inkongruenten Deckungen liegt in der Regel kein Bargeschäft vor. Schau mal, ob § 131 InsO mit den Fristen passt.

    Im Übrigen ist § 133 InsO jedenfalls unproblematisch anzuwenden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."



  • Nur wieder das Problem: IK-Verfahren.

    Hast nicht du schon einmal die Variante probiert, zur Vermeidung einer Gl-V - Einberufung als Vertreter eines Gläubigers zu klagen? Soll doch irgendso ne Mindermeinung sein.......

  • @ Ernst:

    Bist wohl ein bisschen vergesslich, haben wir in dem einen Fall von Dir doch schon mal telefoniert.

    Im Übrigen habe ich auf dieser Grundlage gerade eine Klage anhängig. Die Gegenseite rügt zwar Tod und Teufel, auf § 313 InsO ist sie nicht gekommen :gruebel:.

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  • @ Ernst:

    Bist wohl ein bisschen vergesslich, haben wir in dem einen Fall von Dir doch schon mal telefoniert.



    Pssssssssssssssssssssssssst :maulhalt:

    Gib mir das Zeugs bitte nochmals per PN. Wenns das ist, was du meintest, dann ists echt verdammt lang her......

  • @ Exec:

    Die von Dir zitierte Entscheidung hat leider absolut nichts mit § 313 InsO und der Übertragung des Anfechtungsrechts auf den Treuhänder zu tun. Es ist lediglich eine (völlig strigente) Entscheidung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • What? :eek:

    Wirst du woanders hinverlinkt?

    "Soll der Treuhänder mit der Anfechtung beauftragt werden, so hat hierüber die Gläubigerversammlung durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch für ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, an dem nur ein Gläubiger beteiligt ist.
    ...

    [5] I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2006, 357 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei zur Insolvenzanfechtung nicht berechtigt. Nach § 313 Abs. 2 InsO sei der Treuhänder hierzu nur befugt, wenn die Gläubigerversammlung ihn beauftrage. Auch wenn nur ein Gläubiger, wie vorliegend gegeben, vorhanden sei, könne auf das Erfordernis der Beauftragung im Wege der Gläubigerversammlung nicht verzichtet werden. Die Gläubigerversammlung bestehe nicht nur aus den Gläubigern und dem Treuhänder, sondern sie finde im Rahmen einer Gerichtsverhandlung statt, an der das Insolvenzgericht mitzuwirken habe. Dem Gericht komme eine neutrale Stellung zu. Es habe insbesondere die Aufgabe, zwischen Gläubiger und Treuhänder, die nicht zwingend gleichlaufende Interessen verfolgen müssten, zu vermitteln. In der Gläubigerversammlung hätte das Gericht darüber befinden müssen, ob die Beauftragung des Treuhänders sachdienlich sei, wenn es nur einen Gläubiger gebe, dem das durch die Anfechtung Erlangte zufließe. Der Umstand, dass nur ein Gläubiger vorhanden sei, spreche gerade nicht für die Entbehrlichkeit einer förmlichen Gläubigerversammlung.

    [7] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
    ..."

    PKH kommt da gar nicht vor.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Unter dem Aktenzeichen ist auf der Homepage des BGH eine Entscheidung zu finden, bei der es um die Prozesskostenhilfe geht, wenn es nur einen einzigen Gläubiger gibt, dem der Prozesserfolg überwiegend zu Gute kommt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn die Entscheidung tatsächlich stimmt, müssen wir wohl damit leben. Interessant ist es m.E. dann, wenn das schriftliche Verfahren angeordnet wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • *lach*
    Auf der Seite des BGH sind ZWEI Entscheidungen unter dem Aktenzeichen hinterlegt: Die PKH-Entscheidung und die Hauptsache. Klick doch einfach auf meinen Link... :cool:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Durchaus, nachdem ich meine Kollegen für Zahlungen auf Lohnpfändungen im Dreimonatszeitraum und Zahlungen an Gläubiger, die vom außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch informiert waren, sensibilisiert habe, findet sich so Einiges. Wir suchen nicht, aber wenn wir etwas finden, wird es auch geltend gemacht. Außerdem gibt es noch die IK-Verfahren die eigentlich IN-Verfahren sein sollten und die völlig unmotivierte Beauftragung durch die Gläubiger.

    Ich habe mir die Entscheidung gerade nochmals durch den Kopf gehen lassen. Vielleicht gibt sie Dir doch nicht so Recht. Denn es ist nur die Sprache davon, dass die Gläubigerversammlung für unnötig befunden wurde, weil es nur einen Gläubiger gab. Aber nicht klar ist, ob dieser den Treuhänder beauftragt hat oder ob er ihm sein Anfechtungsrecht übertragen hat. M.E. ist das doch ein Unterschied.

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