Ich sehe bzgl. des Nachweises keine größeren Schwierigkeiten als wie bei anderen Anfechtungsgegnern. Wahrscheinlich hat ein Familienmitglied noch am ehesten Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners. Dem wird § 133 Abs. 2 InsO gerecht.
Auf die Entgeltlichkeit kommt es nur im Rahmen von § 134 InsO an.
§ 133 Abs. 2 InsO und § 143 Abs. 2 InsO stellen auf die Entgeltlichkeit ab. Wenn es sich um eine unentgeltliche Vermögensverfügung handelt, so § 133 Abs. 2 (-) und § 143 Abs. 2 (+).