Alles anzeigenDass das ganze eine offenbare Ungerechtigkeit ist (für den jeweils nicht vorgerichtlich tätigen Anwalt), dennoch - nach den Vorgaben des von uns so hoch geschätzten BGH () - zunächst anzurechnen ist und dann anzugleichen.
Der Wortlaut des Gesetzes und das "Machtwort" des BGH sind eindeutig. Fehler des Gesetzgebers, den dieser zu korrigieren hat. Eine Folge des schon zuvor falsch zusammengezimmerten RVG, die es auszumerzen gilt. Wann auch immer.
Vielleicht sollte hier der Weg zum Verfassungsrichter gehen können. Der BGH würde die OLG-Stuttgart-Entscheidung vermutlich bestätigen.
Erschreckend, welche Blüten diese Geschäftsgebühr am Ende treibt.
Der vorgerichtlich befasste Rechtsanwalt muss sich ein Fehler im Gesetz bzw. die Folgen der nunmehr korrekten Anrechnungsweise nicht vorhalten lassen. Er hat Anspruch auf seine Geschäftsgebühr und seine Verfahrensgebühren unter Anrechnung. Der nur gerichtlich befasste Rechtsanwalt wird sich verfassungsrechtliche Gedanken zu machen haben.
Der BGH hat einen vergleichbaren Sachverhalt bisher nicht entschieden. Die rechnerischen Ungereimheiten ergeben sich deshalb m.E. nicht aus der Anrechnungsrechtsprechung des BGH sondern aus einer unzutreffenden Rechtsauslegung in dem von mir kritisierten Bechluss des OLG Stuttgart.
Nach meiner Auffassung wird der aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG herrührende Anrechnungsvorteil von der Deckelung des § 15 Abs. 3 RVG nicht berührt. Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart hingegen ist dieser Anrechnungsvorteil über § 15 Abs. 3 RVG veränderlich und kann damit im Einzelfall sogar vollständig entfallen. Die Begründung für diese Annahme halte ich für wenig überzeugend.