Die Eintragung des Vereins hat konstitutive Wirkung. Er erlangt dadurch die Rechtsfähigkeit . Alle weiteren Eintragungen sind deklaratorisch. Auch die Eintragung des Vorstands hat nur bekundende Wirkung (BayObL, FGPrax. 1996, 232/233).
Diese Aussage ist so nicht haltbar. Jede Eintragung einer Satzungsänderung hat konstitutiven Charakter, nicht nur die Ersteintragung des Vereins. Jede Satzungsänderung wird also erst mit Eintragung wirksam.
Das hat Beate G. berechtigterweise richtig gestellt.
Aber, wenn ich jetzt das Beispiel von Beate G. so lese, dann muss, obwohl die Vertretungsregelung z.B. auf Einzelvertretungsbefugnis neu beschlossen, der neugewählte Vorstand noch insgesamt anmelden, wenn vorher der gesamte Vorstand vertretungsberechtigt war, da die Satzungsänderung zur Vertretungsregelung noch nicht eingetragen und somit nicht wirksam ist.
Oder hebt sich das im Moment der Eintragung auf? (Oder habe ich mich zu unverständlich ausgedrück?)