Amtszeit des Vorstandes; Vertretungsmacht

  • Die Eintragung des Vereins hat konstitutive Wirkung. Er erlangt dadurch die Rechtsfähigkeit . Alle weiteren Eintragungen sind deklaratorisch. Auch die Eintragung des Vorstands hat nur bekundende Wirkung (BayObL, FGPrax. 1996, 232/233).



    Diese Aussage ist so nicht haltbar. Jede Eintragung einer Satzungsänderung hat konstitutiven Charakter, nicht nur die Ersteintragung des Vereins. Jede Satzungsänderung wird also erst mit Eintragung wirksam.

    Das hat Beate G. berechtigterweise richtig gestellt.



    Aber, wenn ich jetzt das Beispiel von Beate G. so lese, dann muss, obwohl die Vertretungsregelung z.B. auf Einzelvertretungsbefugnis neu beschlossen, der neugewählte Vorstand noch insgesamt anmelden, wenn vorher der gesamte Vorstand vertretungsberechtigt war, da die Satzungsänderung zur Vertretungsregelung noch nicht eingetragen und somit nicht wirksam ist.
    Oder hebt sich das im Moment der Eintragung auf? (Oder habe ich mich zu unverständlich ausgedrück?)



  • :zustimm:, nö ich sehe das genauso wie Du.

  • Ich habe bislang leider noch nichts Brauchbares gefunden, ob man hier mit der so genannten logischen Sekunde arbeiten kann. Wenn die Satzungsänderung und VS-Änderung angemeldet werden und "zuerst" die Satzungsänderung eingetragen wird, wäre ja rein theoretisch die Anmeldung nach neuer Konstellation möglich, ähnlich wie beim Prinzip des Vorratsbeschlusses.



  • :meinung:

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich habe bislang leider noch nichts Brauchbares gefunden, ob man hier mit der so genannten logischen Sekunde arbeiten kann. Wenn die Satzungsänderung und VS-Änderung angemeldet werden und "zuerst" die Satzungsänderung eingetragen wird, wäre ja rein theoretisch die Anmeldung nach neuer Konstellation möglich, ähnlich wie beim Prinzip des Vorratsbeschlusses.


    Also wenn man es streng nach Vorschrift sieht, müsste der Vorstand bei der Anmeldung der Satzungsändeurng nach den alten Bestimmungen vertreten.
    Das gleiche Problem hätten wir ja auch bei einer GmbH, bei der die Vertretungsbefugnis geändert wird.

    Es gibt Kollegen, die das gleichzeitig eintragen, also diese "logische Sekunde" gelten lassen.
    Andere sehen es streng nach Vorschrift und sagen, dass der Vorstand/Geschäftsführer erst nach den neuen Regelungen vertreten darf, wenn die Satzungsänderung eingetragen wurde.

    Vertrebar ist wohl beides (zumindest wird keiner der Beteiligten gegen die Anwendung der "logischen Sekunde" sein ;)), aber richtig wäre es natürlich, wenn man zuerst die Satzungsänderung vollzieht und vorher die alten Regelungen weiter gelten.
    Muss wohl jeder für sich selbst entscheiden, zumindest so lange wir keine Entscheidung vom LG haben :D



  • Ich entscheide mich für die logische Sekunde.
    Und wer sollte sich dagegen beschweren? Dem Verein kann es doch nur recht sein, oder :gruebel: ?

  • Ich habe auch regelmäßig ohne jegliche Beanstandungen mit der logischen Sekunde gearbeitet.

  • Ich halte mich an Rpfleger 2004, S. 196 ff (Der eingetragene Verein- Praxisprobleme):
    "Bei Satzungsänderungen, bei denen auch die Regelungen bzgl. des Vorstandes geändert werden, ist darauf zu achten, dass die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl nach den Regelungen der (noch) eingetragenen Satzung zu erfolgen hat, da die neue erst mit Eintragung wirksam wird. Der aufgrund der geänderten Satzung neu gewählte Vorstand ist für die Anmeldung noch nicht zuständig. Ist der alte Vorstand nicht mehr im Amt, ist evtl. ein Notvorstand gem. § 29 BGB für die Anmeldung zu bestellen. Im Regelfall kann man jedoch von der Fortdauer des Amtes des alten Vorstands für die Anmeldung der Satzungsänderung ausgehen; nicht jedoch kann das Amt des neuen Vorstandes vorverlegt werden.

  • Ich halte mich an Rpfleger 2004, S. 196 ff (Der eingetragene Verein- Praxisprobleme):
    "Bei Satzungsänderungen, bei denen auch die Regelungen bzgl. des Vorstandes geändert werden, ist darauf zu achten, dass die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl nach den Regelungen der (noch) eingetragenen Satzung zu erfolgen hat, da die neue erst mit Eintragung wirksam wird. Der aufgrund der geänderten Satzung neu gewählte Vorstand ist für die Anmeldung noch nicht zuständig. Ist der alte Vorstand nicht mehr im Amt, ist evtl. ein Notvorstand gem. § 29 BGB für die Anmeldung zu bestellen. Im Regelfall kann man jedoch von der Fortdauer des Amtes des alten Vorstands für die Anmeldung der Satzungsänderung ausgehen; nicht jedoch kann das Amt des neuen Vorstandes vorverlegt werden.




    Hat das irgend ein Landgericht so entschieden?
    Diese Vorgehensweise halte ich eher für kompletten Blödsinn.
    Ich kann doch keinem Vorstand ne Vertretungsbefugnis oder Anmeldebefugnis "andichten", der bereits abberufen wurde :gruebel:
    Und nur für eine Anmeldung einen Notvorstand zu bestellen ist doch auch irgendwie unlogisch, vor allem, wenn ich wirksam bestellte Vorstandsmitglieder habe.
    Da ist es doch sinnvoller die neu bestellten nach der noch gültigen Regelung im Vertrag vertreten/anmelden zu lassen.



  • Hat das irgend ein Landgericht so entschieden?
    Diese Vorgehensweise halte ich eher für kompletten Blödsinn.
    Ich kann doch keinem Vorstand ne Vertretungsbefugnis oder Anmeldebefugnis "andichten", der bereits abberufen wurde :gruebel:



    So habe ich das auch nicht verstanden. Die abgewählten Vorstandsmitglieder sind raus. Aber die neugewählten Vorstandsmitglieder sollen sich noch an die "alte" Vertretungsregelung halten, z.B. vorher der gesamte Vorstand, dann noch alle und nicht wie neu beschlossen z.B. Einzelvertretungsbefugnis, dass der Vorsitzende schon allein die Satzungsänderung anmelden kann.

    Zitat von Beate G.

    Und nur für eine Anmeldung einen Notvorstand zu bestellen ist doch auch irgendwie unlogisch, vor allem, wenn ich wirksam bestellte Vorstandsmitglieder habe.
    Da ist es doch sinnvoller die neu bestellten nach der noch gültigen Regelung im Vertrag vertreten/anmelden zu lassen.



    Das finde ich auch sowas von unlogisch und steht in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand. Ich finde diese logische Sekunde am besten und werde mich daran halten. Denn wer sollte sich dagegen beschweren. Der Verein, der bereits so die Anmeldung durchgeführt hat wohl kaum, oder?

  • Solange ein gewählter, vertretungsberechtigter Vs noch vorhanden ist, ist für die Bestellung eines Not-VS grundsätzlich überhaupt kein Raum.

  • Solange ein gewählter, vertretungsberechtigter Vs noch vorhanden ist, ist für die Bestellung eines Not-VS grundsätzlich überhaupt kein Raum.




    Das kommt doch jetzt darauf an, welcher Rechtsauffassung man sich anpasst. Wenn der alte nicht mehr will und der neue Vorstand noch nicht darf :gruebel: Ne das ist mir alles zu umständlich, es lebe die berühmte Sekunde .....

  • Mein Reden seit 1374, aber auf mich hört ja keiner... :D

  • [quote='mopsfan','RE: Amtszeit des Vorstandes; Vertretungsmacht halte mich an Rpfleger 2004, S. 196 ff (Der eingetragene Verein- Praxisprobleme):
    "Bei Satzungsänderungen, bei denen auch die Regelungen bzgl. des Vorstandes geändert werden, ist darauf zu achten, dass die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl nach den Regelungen der (noch) eingetragenen Satzung zu erfolgen hat, da die neue erst mit Eintragung wirksam wird. Der aufgrund der geänderten Satzung neu gewählte Vorstand ist für die Anmeldung noch nicht zuständig. Ist der alte Vorstand nicht mehr im Amt, ist evtl. ein Notvorstand gem. § 29 BGB für die Anmeldung zu bestellen. Im Regelfall kann man jedoch von der Fortdauer des Amtes des alten Vorstands für die Anmeldung der Satzungsänderung ausgehen; nicht jedoch kann das Amt des neuen Vorstandes vorverlegt werden.




    Hat das irgend ein Landgericht so entschieden?



    s. MünchKomm BGB § 71 Rn. 6
    Diese Fundstelle ist sehr praktisch, wenn z.B. nach alter Satzung mehrere Vorstände gemeinschaftlich, nach neuer Regelung nur noch ein Vorstand einzeln vertritt.



  • s. MünchKomm BGB § 71 Rn. 6
    Diese Fundstelle ist sehr praktisch, wenn z.B. nach alter Satzung mehrere Vorstände gemeinschaftlich, nach neuer Regelung nur noch ein Vorstand einzeln vertritt.




    Also der Münchner Kommentar geht m.E. überhaupt nicht auf diesen zuvor von dir zitierten Aufsatz/Entscheidung (?) ein.

    MüKo:

    "An der Anmeldung der Satzungsänderung zur Eintragung müssen - anders als an der Erstanmeldung - nicht sämtliche Mitglieder des Vorstandes mitwirken. Soweit keine Gesamtvertretung besteht, genügt vielmehr der allgemein vertretungsberechtigte Vorstand. So ist die Frage im Aktienrecht und im GmbH-Recht geregelt (arg. e §§ 181 AktG, 54, 78 GmbHG), und so entspricht es dem materiellen Gehalt des Vorgangs, der den Verein (und nicht etwa die Vorstandsmitglieder als persönliche Adressaten der Anmeldungspflicht) betrifft (vgl. § 67 RdNr. 2). Ohne Anmeldung durch den zuständigen Vorstand ist die Eintragung der Satzungsänderung zwar unstatthaft, aber sie führt trotzdem zur Wirksamkeit der Satzungsänderung.17 Ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht18 (vgl. auch § 77 RdNr. 3). Da die Satzungsänderung materiellrechtlich fehlerfrei zustande gekommen ist, kommt auch die Amtslöschung nicht in Betracht.19"

    Der zuständige Vorstand wäre bei mir daher der neu bestellte Vorstand handelnd nach der alten Vertretungsbefugnis.
    Aus welchem Grund der bereits abberufene Vorstand noch anmelden darf ist mir nach wie vor unverständlich.
    Fakt ist, dass ein Vorstand, der bereits abberufen wurde keine Vertretungsbefugnis mehr hat und somit auch nicht als "zuständger Vorstand" angesehen werden kann.

    Oder habe ich den Inhalt von #28 falsch verstanden?
    Nach diesem Aufsatz müsste doch noch der bereits abberufene Vorstand die Anmeldung vornehmen können, oder?

  • Ich kann mich der Meinung des Kommentars trotzdem nicht anschließen.
    Für mich ist es logischer bestellte Vorstandsmitglieder bei der Anmeldung handeln zu lassen, als einen Vorstand zur Anmeldung zu "zwingen" der gar nicht mehr im Amt ist.

  • Ich kann mich der Meinung des Kommentars trotzdem nicht anschließen.
    Für mich ist es logischer bestellte Vorstandsmitglieder bei der Anmeldung handeln zu lassen, als einen Vorstand zur Anmeldung zu "zwingen" der gar nicht mehr im Amt ist.




    :einermein und ansonsten hat man ja immer noch die logische Sekunde

  • Muss mein Problem nochmal hochholen.

    Der Verein will unbedingt, dass der alte Vorstand bis zur Eintragung des neuen Vorstands vertretungsberechtigt bleibt. Nun kann ja der Amtsbeginn auch auf einen späteren Zeitpunkt als die Wahlannahme gelegt werden, Sauter 17. Aufl. Rn. 265.

    Jetzt macht der RA des Vereins sinngemäß folgenden Vorschlag:" Die neu gewählten Vorstandsmitglieder sind zur Anmeldung gem. § 67 Abs. 1 BGB vertretungsberechtigt; im übrigen bleibt der bisherige Vorstand bis zur Eintragung der Nachfolger vertretungsberechtigt."

    Das ganze soll im VR verlautbart werden.

    Man will also aus der deklaratorischen Wirkung der Vorstandseintragung eine konstitutive machen, mit der Ausnahme, dass die Anmeldung dieser Vorstandsänderung bereits vom neuen Vorstand erfolgen darf. Es gab wohl in der Vergangenheit Probleme mit der Vertretung alter/neuer Vorstand.

    Seht ihr ein Problem?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!