"Mein Verfahren ist abgeschlossen - und plötzlich vollstrecken die Gläubiger!"
Nach Fremdantrag wird Schu aufgefordert, Angaben zum Betrieb, zum Vermögen pp zu machen (ZU), Hinweis auf Eigenantrag, RSB; Frist (§§ 20, 287) UNTERBLEIBT. Schu reicht brav die geforderte Erklärung binnen 2 Tagen ein, arbeitet dem IV zu und verhält sich so redlich, dass man staunt.
Verfahren läuft fröhlich 5 Jahre, wird dann mangels Masse (207) in 2008 eingestellt.
RSB wird logisch nicht erteilt.
Nach [FONT="]BGH, Beschluss vom 8. 7. 2004 - IX ZB 209/ 03 [/FONT]b) Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
c) Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich.
In das alte Verfahren komme ich dioch aber nicht mehr rein- die Frist für sofortige Beschwerde ist schon dreimal abgelaufen. Oder?
BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
[FONT="]a) Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, daß er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/ 03, NZI 2004, 511, und v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/ 03, NZI 2004, 593).
b) Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden.
c) Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten.
-ist ja wohl nur im laufenden Verfahren anwendbar? Gibt es irgendeinen Weg, in das alte Verfahren wieder "einzusteigen".
Notfalls kann natürlich jetzt Eigenantrag gestellt werden, aber der Schu hätte dann die 5 Jahre des alten Verfahrens verloren.
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