Schuldner wohnt in Frankreich. Zustellungen an ihn erfolgten während des Verfahrens durch Aufgabe zur Post mit Einschreiben (nicht Rückschein).
Nunmehr sollte noch der Teilungsplan nebst Protokoll zugestellt werden. Die Post kam aber zurück mit dem Vermerk "Non réclamé".
In der Akte befindet sich ein Vermerk über die Beurkundung der Zustellung. Danach ist die Zustellung wirksam erfolgt durch Aufgabe zur Post.
Und das gilt auch, wenn die Post wieder zurückkommt??
Ich versteh es nicht.
Zustellung Ausland
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Klaus81 -
20. Februar 2009 um 13:19
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1. Warum wird bei Euch der Teilungsplan zugestellt?
2. Siehe Stöber, § 4, Rdn. 2.5. -
#15. Meridian
zu 1. Kann ich dir nicht sagen. Ist eine Vertretungsakte. Ich übersende den TP immer formlos.
zu 2. Danke für die Fundstelle. -
zu 1: weil als Rechtsbehelf gegen Teilungplan, soweit es sich um formellrechtliche Beanstandungen (also verfahrensrechtlicher Art) handelt sofortioge Beschwerde zulässig ist
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Ich halte es mit Stöber, § 113, Rdn. 6.3:
Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Aufstellung (Verkündung) des Plans, weil der Plan nicht zugestellt wird <Fußnote: LG Bonn NJW 1965, 2113>
(anders >Fußnote: OLG Hamm Rpfleger 1985, 453>: mit Zustellung).
Ich wäre nicht auf die Idee gekommen, Teilungspläne zuzustellen, schon weil ich die Kosten für diese Zustellungen ja bei Aufstellung des Teilungsplans gar nicht kenne, diese aber mit nach § 109 ZVG ansetzen müsste. -
in der praxis kümmere ich mich auch aus den Gründen der Vorposterin nicht um die Entscheidung meines OLG -
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zu 1: weil als Rechtsbehelf gegen Teilungplan, soweit es sich um formellrechtliche Beanstandungen (also verfahrensrechtlicher Art) handelt sofortioge Beschwerde zulässig ist
deren Frist mit der Verkündung beginnt!
Daher braucht der TP auch nicht zugestellt werden.
Stöber § 113 Nr. 6.3
Nachklapp:
Ich glaube, ich bin zu langsam für diese Welt. -
in der praxis kümmere ich mich auch aus den Gründen der Vorposterin nicht um die Entscheidung meines OLG -
... denn das OLG kann jetzt ohnehin nicht mehr hierüber entscheiden -
Ich erlaube mir, diesen Fall nochmal aufzuwärmen...
hier sollte der Anordnungsbeschluss an eine in Frankreich wohnende Antragsgegnerin (Teilungsversteigerung) zugestellt werden. Rückschein kommt zurück mit dem Vermerk non reclame.
Welche Möglichkeiten habe ich nun? Hatte den Fall leider noch nie.
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Förmliche Auslandszustellung.
Nochmal probieren (und gfs nochmal, und nochmal...) bis du dir die Voraussetzungen zur öffentlichen Zustellung geschaffen hast ("Zustellung im Ausland keine Aussicht auf Erfolg").
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