Zustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO

  • Ja, vielleicht ist er ja auch enttäuscht weil "sein" Erblasser ein Grundstück verkauft und aufgelassen hat, und dann vor Vollzug verstorben ist. Kann er auch nichts machen.


    Es ist ein wirksamer Antrag gestellt, Bewilligung des Berechtigten liegt vor, Zustimmung des Eigentümers liegt vor (§ 1922 BGB). Alles andere ist eine Frage zwischen Notar und Erbe - wenn der nicht gelöscht haben wollte, wird er sich seinen Schaden vom Notar wieder gutmachen lassen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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