Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • Ich will ja auch gar nicht meckern, immerhin durften wir uns bis letzen Sommer noch mit eins-fuffzig-brutto-tun´s-auch-je-Zustellung begnügen, da sind ja 2,80 € netto letztlich eine Verdopplung.

  • d) Das Ausfüllen eines Zustellungskuverts erfordert m.E. nur dann 5 Minuten, wenn meine EDVnicht in der Lage ist, die entsprechenden Vordrucke maschinell zu erstellen und der zuständige Mitarbeiter zu den eher langsamen Handschreibern gehört.

    Die dafür notwendige EDV gibt es aber auch nicht umsonst. Bei der Kalkulation darf man nicht nur das rechnen, was einem gerade genehm ist, sondern alles.


    Jetzt wirfst Du aber zwei Formen der Kalkulation durcheinander.

    Natürlich kann ich die Zustellungen nach Vollkostenkalkulation rechnen. Dann ist neben der EDV (Software) auch noch die Hardware, der Strom, die anteilige Büromiete, der Bürostuhl etc., mit drin. Dass scheint mir aber nicht das zulässige Kalkulationsmodell zu sein, denn die allgemeinen Bürounkosten sollen m.W. gerade nicht über die Zustellpauschale verrechnet werden, diese sind vielmehr gedanklicher Teil des Verwalterhonorars. Hier dürfte also nur eine Zusatzkostenkalkulation stattfinden, in der der Anteil der Kosten eingestellt, der - getrennt von den allgemeinen Kosten - durch die Zustellungen zusätzlich verursacht wird. Also die Mehrarbeit der damit beschäftigten Kraft, nicht ihr Stuhl, nicht ihre EDV etc., die Zusatzverbrauch an Toner, und Papier, nicht der Drucker selbst etc.

    Abgesehen davon ist die Kombination aus Word und Excel, bei großen Gläubigermengen aus Word und Access, ohne weiteres in der Lage, tausende von Anschreiben als Serienbrief zu erledigen. Ich kann in Word auf den Bruchteil eines Millimeters genau angeben, wo welcher Text hingedruckt werden soll, es besteht daher "nur" die Mühe der Anpassung des Ausdrucks an das Zustellungsformular und die Erstellung eines geeigneten Vordrucks für den "Serienbrief". Dieser Aufwand kann durch eine entsprechend fachkundige Kraft mit etwas Knobeln und Probeausdrucken geleistet werden (habe ich selbst schon gemacht, wenn auch nicht für Zustellformulare, Zeitaufwand für mich als Word-Anwender mit Kenntnissen nicht auf Profi-Niveau bei einem Paket von 20 Mustertexten mit halb-millimetergenauer Positionierung etwa 40 Stunden). Die Kosten für das kommerzielle Office-Paket sind - vorsichtig ausgedrückt - überschaubar und kalkulatorisch Teil der allgemeinen Bürounkosten, nicht der Zustellkosten. Wer unbedingt noch sparen will, kann gleich leistungsfähige freie Alternativen verwenden. M.E. ist der Preis der Arbeitszeit eines qualifizierten Mitarbeiters, der den entsprechenden Textvordruck beim ersten Mal erstellen muss, höher als der Erstanschaffungspreis eines Office-Paketes.
    Falls das Anschreiben jedesmal neu erstellt werden müsste, dann könnte man hier von kalkulatorischem Zustellaufwand sprechen. M.E. kann aber der einmal mühsam hinsichtlich der Positionierung und der Serienbrieffelder ausgeknobelte Vordruck mehrfach verwendet werden, nur der eigentliche Text ist individuell anzupassen.

    ...

    Die muss ich aber auch ausdrucken und mit dem Anschreiben und dem (50 x kopierten) Beschluss zusammen tackern. 50 x 3 Blätter Papier mindestens. Und das auch nur, weil ich den immer länger werdenden Beschluss verkleinere, sonst käme ich locker mal auf 4 Blätter und dann auch gleich auf 90 ct Porto. ...

    Verkleinern erschließt sich mir als Notwendigkeit nicht, wenn vier Blatt zu versenden sind, steigen eben die nachweisbaren Ausdruck- und Portokosten als zu ersetzende Sachkosten entsprechend. Wenn 90 Cent Porto anfällt, dann ist dieses eben zu ersetzen, hier kann ich eine Einschränkung durch den BGH nicht erkennen. Kopieren von vier Blatt Papier in 50 Fassungen samt Sortieren und Tackern erledigt ein entsprechender Kopierer unbeaufsichtigt in 10 Minuten, danach können 50 getackerte Kopiensätze dem Ausgabeschacht des Kopierers entnommen werden. Natürlich muss ich dazu einen Kopierer mit den Funktionen Blatteinzug, Mehrfachkopien, Sortieren und Tackern haben, der seinerseits nicht ganz billig ist. Das ist eine Frage der sinnvollen Büroaustattung. Und ja, ich habe so etwas auch schon gemacht und weiß daher, wovon ich rede. Allerdings gab es die genannte Büroausstattung (Office-Paket und leistungsfähiger Kopierer).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich will ja auch gar nicht meckern, immerhin durften wir uns bis letzen Sommer noch mit eins-fuffzig-brutto-tun´s-auch-je-Zustellung begnügen, da sind ja 2,80 € netto letztlich eine Verdopplung.

    Und damit bist Du leider nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems:

    Anstatt sich nach der BGH-Entscheidung über die Geltendmachung der Personalkosten ab der ersten Zustellung hinzusetzen und mal mit spitzem Stift zu berechnen, wie hoch die Kosten nun eigentlich sind, ist man auf den 1,80 EUR-Zug aufgesprungen und gesagt, ist ja jetzt wie geschenkt, insbesondere wenn ansonsten herumgekürzt wird.

    Ob die 1,80 EUR überhaupt richtig ermittelt worden sind, ob die eigene Kalkulation vielleicht einen anderen Wert ausspuckt, darüber hat sich doch kaum einer einen Gedanken gemacht.

    Insoweit ein Danaergeschenk.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Natürlich kann ich die Zustellungen nach Vollkostenkalkulation rechnen. Dann ist neben der EDV (Software) auch noch die Hardware, der Strom, die anteilige Büromiete, der Bürostuhl etc., mit drin. Dass scheint mir aber nicht das zulässige Kalkulationsmodell zu sein, denn die allgemeinen Bürounkosten sollen m.W. gerade nicht über die Zustellpauschale verrechnet werden, diese sind vielmehr gedanklicher Teil des Verwalterhonorars. Hier dürfte also nur eine Zusatzkostenkalkulation stattfinden, in der der Anteil der Kosten eingestellt, der - getrennt von den allgemeinen Kosten - durch die Zustellungen zusätzlich verursacht wird. Also die Mehrarbeit der damit beschäftigten Kraft, nicht ihr Stuhl, nicht ihre EDV etc., die Zusatzverbrauch an Toner, und Papier, nicht der Drucker selbst etc.

    Eine solche Argumentation kam bislang immer von den Insolvenzverwalters, wenn es darum ging, Überschüsse aus der Betriebsfortführung auf dem Papier zu produzieren, in dem man argumentierte, das Personal sei ja sowieso da und muss bezahlt werden, entsprechend fielen die Personalkosten bei der Bestimmung des Überschusses raus. Das Ende der "Sowiesokosten" kam dann mit der Entscheidung des BGH vom 04.05.2006, IX ZB 202/05.

    Auch hier stellt sich die Frage, was kostet den Verwalter die Besorgung der Zustellung und wir blenden mal aus, dass da "Resourcen" vorhanden sind. Ich treibe es mal bewusst nach oben:

    Ich bin Insolvenzverwalter Prof. Dr. Dr. Max Dicke-Hose und werde, weil ich so super toll bin, bundesweit bestellt, es brummt so richtig. Das bedeutet, dass ich auch die Zustellungen zu besorgen habe. Ich mache das zwar gerade erst ab dem 01.07.2015 und bin ein wenig überrascht, dass ich dies gem. § 8 III InsO nun besorgen muss, hätte ja auch sein können, dass die Insolvenzgerichte dies machen, aber na gut.

    Problem, ich habe weder Personal, EDV noch Raumkapazität, dies zu erledigen. Also miete ich das Büro daneben an und rechne mir aus, dass ich dafür sechs qualifizierte Personen benötige, die das in Vollzeitarbeit schaffen, rechne aber noch einmal nach, dass es ja noch so etwas wie Urlaub, Krankheit und Feiertage gibt und komme schon auf acht. Und Urlaubsgeld wollen die auch noch haben. Für die schaffe ich auch die Hard-/Software an und das Mobiliar. Ich berücksichtige auch, dass mich dies mit zusätzlichen Verwaltungkosten belastet.

    Nur so wird ein Schuh draus. Anderenfalls, nämlich wenn ich auf hinreichende "Resourcen" zugrückgreife, die ansonsten im Büro herumlungern, dann habe ich wirklich die vom BGH angesprochene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht durchgeführt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (20. Juli 2015 um 14:43)

  • Du missverstehst mich. Wenn 8 Personen vollständig nur Zustellungen erledigen, dann ist das komplette Gehalt dieser 8 Personen auf die Zustellungen umzulegen, einschließlich Arbeitgebersozialanteile, Urlaubsgeld, Krankheitsgeld etc.
    Anders ist dies m.E. mit der Büromiete, sogar dann, wenn extra neben der bestehenden Kanzlei ein weiteres Büro mit mehreren Räumen für diese 8 Leute angemietet werden muss. Gleiches gilt m.E. für die 8 Bürostühle etc., sonst landet man bei der bereits oben genannten Vollkostenkalkulation. Ich bestreite nicht, dass diese Kosten anfallen und erwirtschaftet werden müssen. Ich bin lediglich der Ansicht, dass diese Kosten in den allgemeinen Vorhaltekosten des Insolvenzverwalters enthalten sind, die über die Insolvenzverwalterhonorare, nicht aber über die Zustellkosten zu decken sind.

    Und das hat wenig mit der Frage zu tun, wie der Insolvenzverwalter die Wirtschaftlichkeit einer Unternehmensfortführung zu berechnen hat, denn das fortgeführte Unternehmen muss seine Ausgaben aus einem "Topf", den erzielten Einnahmen, decken. Es gibt dort eben keine "Sowieso-Kosten". Beim Insolvenzverwalter gibt es die - aus rechtlicher Sicht - aber. Zwar nicht bei einer betriebswirtschaftlichen Berechnung, aber Kraft geltenden Rechts mit seiner (betriebswirtschaftlich wohl falschen) Aufspaltung der Einnahmen des Insolvenzverwalters in Honorare und Auslagen. Denn soweit ich die Rechtsprechung verstehe, sind die allgemeinen Kosten für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Insolvenzverwalters, die sog. allgemeinen Bürounkosten, aus rechtlicher - nicht aus betriebswirtschaftlicher - Sicht eben "Sowieso-Kosten". Demnach finanziert sich der insolvenzverwalter auch nicht aus einem "Topf", sondern aus zwei "Töpfen", nämlich Honorar und Auslagen, also (rechtlich fingiert) anders als ein fortzuführendes Unternehmen, das von niemandem einen Auslagenersatz erhält.

    Ich behaupte nicht einmal, dass diese Betrachtung, es gebe zwei Töpfe oder zwei Einnahmequellen der InsVV, betriebswirtschaftlich besonders sinnvoll ist. Sie ist jedoch im Vergütungssystem der InsVV mit ihrer willkürlichen Trennung von Honorar und Auslagenersatz angelegt. Und die Trennung von allgemeinen Bürounkosten (zu finanzieren über Honorare) und besonderen Kosten (zu finanzieren über besonderes Entgelt - aber nur soweit die besonderen Kosten sich nicht zugleich als bereits anderweitig gedeckte/zu deckende allgemeine Kosten darstellen) bedingt m.E., dass ich für die besonderen Kosten keine betriebswirtschaftliche Vollkostenkalkulation durchführen darf.

    Betriebswirtschaftlich halte ich diese Trennung der InsVV für verfehlt und würde eine einheitliche Bezahlung des InsVw für sinnvoller halten. Es wäre dann seine Sache, wie er mit der erhaltenen Bezahlung umgeht und welche Kosten er wie deckt. Aber der Gesetzgeber sieht dies anders und daran bin ich als Rechtsanwender gebunden.


    Also kurzgefasst: Das geltende Honorierungssystem der InsVV ist betriebswirtschaftlich (wohl) Unsinn, gleichwohl geltendes Recht. Unter der Geltung der InsVV mit ihrer Trennung von Honorar, das auch allgemeine Bürounkosten deckt, und Auslagenersatz ist eine Vollkostenkalkulation bestimmter gesondert ersatzfähiger Ausgaben m.E. nicht möglich. Dies gilt für bestimmte Kostenpositionen der Zustellkosten, m.E. insbesondere für Vorhaltekosten von Raum- und Sachmitteln. Eine betriebswirtschaftlich konsistente Vollkostenkalkulation würde daher eine Änderung der Struktur der InsVV, insbesondere eine Aufgabe der Trennung von Honorar und Auslagen voraussetzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • d) Das Ausfüllen eines Zustellungskuverts erfordert m.E. nur dann 5 Minuten, wenn meine EDVnicht in der Lage ist, die entsprechenden Vordrucke maschinell zu erstellen und der zuständige Mitarbeiter zu den eher langsamen Handschreibern gehört.

    Die dafür notwendige EDV gibt es aber auch nicht umsonst. Bei der Kalkulation darf man nicht nur das rechnen, was einem gerade genehm ist, sondern alles.


    Du hast eine Extra-EDV fürs Erfassen von Gläubigerdaten und Ausdrucken von Anschreiben an Gläubiger...

    Nein, die wird nicht extra dafür angeschafft, trotzdem verursacht die Hard- und Software Kosten. Man nennt so etwas Gemeinkosten. Diese sind auf alle Vorgänge umzulegen. Ich kann nichts dafür wenn Beamte mit den kaufmännischen Grundlagen Probleme haben. Dann solltest Du aber nicht so tun als wäre es ein unbilliges Verlangen, daß man seine Kosten ersetzt bekommen möchte.

    Inzwischen hat ja AndreasH ausführlich dargelegt, daß es hier in diesem speziellen Fall ja doch so etwas wie "Sowieso-Kosten" geben soll. Ich halte das jedoch für falsch, entweder man berechnet die Kosten der Zustellung dann muß da auch alles mit reingerechnet werden was Kosten verursacht.

    Man kann nicht argumentieren, daß die Gemeinkosten schon anderweitig abgedeckt wären. Wenn man so argumentieren will, dann muß man sich von einer Kostenberechnung verabschieden und eben auf eine Pauschale ausweichen, da brauch ich dann nichts mehr berechnen.

    Einmal editiert, zuletzt von RGSilberer (21. Juli 2015 um 10:35)

  • Wenn man sich die BGH-Entscheidungen zu den ganzen Berlin-Köpenick ansieht, kann man das Gruseln bekommen, was die Sachverhalte angeht.

    Zwar bestimmt § 4 I S.1+ 2 InsVV, dass durch die Vergütung die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten sind (und das man zur Erlediguung besonderer Aufgaben Verträge abschließen und eine angemessene Vergütung zahlen darf, was in den Fällen zum Exzess geführt hat), allerdings dürfte das auf das übertragene Zustellwesen nicht anwendbar sein.

    Wenn der BGH mit der Entscheidung vom 21.03.2013, IX ZB 209/10 (auch eine Köpenickiade), Rn. 19, ausführt, dass:

    Es muss vielmehr uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 288; vom 21. Dezember 2006, aaO Rn. 17). Dadurch werden auch Abgrenzungsprobleme vermieden, wie sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats immer wieder bei der Bemessung eines ins Gewicht fallenden Mehraufwandes aufgetreten sind.

    Weiter in Rn. 25:


    Die Bemessung des Zuschlags für die Übertragung des Zustellungswesens ist deshalb künftig so vorzunehmen, dass für jede aufgrund der Übertragung vorgenommene Zustellung der hierfür erforderliche Personal- und Sachaufwand, die gegebenenfalls zu schätzen sind, getrennt oder gemeinsam in einem Betrag bei der Vergütungsfestsetzung festzulegen sind. Der Senat hat dies bereits bisher für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 26). Aus Vereinfachungsgründen ist generell so zu verfahren.

    und insbesondere Rn. 26:

    Dem Gedanken der Querfinanzierung kann bei der Wahrnehmung dieser an sich den Insolvenzgerichten obliegenden Aufgabe keine Bedeutung zukommen. Zustellkosten sind für jedes Verfahren gesondert abzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO Rn. 25).

    Insoweit sehe ich die Zustellauslagen allenfalls unter § 4 II InsVV in der InsVV verankert, die dann aber als Spezialnorm zu § I InsVV verstanden werden muss. Was soll den erreicht werden? Es soll eine Kostenneutralität geschaffen werden, das böse Wort der "durchlaufenden Posten" will ich einmal nicht in den Mund nehmen, wenn etwas, was dem Insolvenzgericht obliegt, auf den Verwalter übertragen wird, nicht mehr, also keine cashcow, aber auch nicht weniger, Miete, etc. trägt der IV.

    Auch Graeber geht in seinem Beitrag in der ZInsO 2007, 204 Fußnote 7 davon aus, das sächliche Kosten (und damit ist nicht das Briefpapier und das Porto gemeint), in der Kalkulation mit verankert sein müssen. 

    Eine Alternative ist ja dann immer noch, dass das Insolvenzgericht die Zustellungen besorgt und 3,50 EUR hierfür abrechnet....


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • d) Das Ausfüllen eines Zustellungskuverts erfordert m.E. nur dann 5 Minuten, wenn meine EDVnicht in der Lage ist, die entsprechenden Vordrucke maschinell zu erstellen und der zuständige Mitarbeiter zu den eher langsamen Handschreibern gehört.

    Die dafür notwendige EDV gibt es aber auch nicht umsonst. Bei der Kalkulation darf man nicht nur das rechnen, was einem gerade genehm ist, sondern alles.


    Du hast eine Extra-EDV fürs Erfassen von Gläubigerdaten und Ausdrucken von Anschreiben an Gläubiger...

    Nein, die wird nicht extra dafür angeschafft, trotzdem verursacht die Hard- und Software Kosten. Man nennt so etwas Gemeinkosten. Diese sind auf alle Vorgänge umzulegen. Ich kann nichts dafür wenn Beamte mit den kaufmännischen Grundlagen Probleme haben. Dann solltest Du aber nicht so tun als wäre es ein unbilliges Verlangen, daß man seine Kosten ersetzt bekommen möchte.

    Ich finde es bemerkenswert, dass man sich in einer Diskussion über die Kosten der Zustellung durch den Insolvenzverwalter, derart anmachen lassen muss. Ich habe bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ich durchaus der Ansicht bin, dass die Durchführung der Zustellungen durch den IV zeitintensiv ist und sicher auch Mehrkosten verursacht. Wie AndreasH aber auch gesagt hat, gehören die Kosten der EDV sicher nicht zu den Kosten, die auf die Zustellungskosten umzulegen sind. Denn die EDV wird nicht dafür angeschafft, um die Zustellungen vorzunehmen, sondern weil man ohne vernünftige EDV kein IV-Büro führen kann.
    Wir gehören zu den scheinbar wenigen Gerichten, die gerichtliche Schuldenbereinigungspläne für gangbar halten. Ich weiß also auch, wie unsere Geschäftsstellen stöhnen, wenn sie die ganzen Gläubiger erfassen müssen. Was mich noch interessieren würde - erkennen eure Programme einmal erfasste Gläubiger (also Banken z.B., die dauernd vorkommen)? Schon klar, dass man das Zeichen des Gläubigers dann noch mal erfassen muss.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Abgesehen davon ist die Kombination aus Word und Excel, bei großen Gläubigermengen aus Word und Access, ohne weiteres in der Lage, tausende von Anschreiben als Serienbrief zu erledigen. Ich kann in Word auf den Bruchteil eines Millimeters genau angeben, wo welcher Text hingedruckt werden soll, es besteht daher "nur" die Mühe der Anpassung des Ausdrucks an das Zustellungsformular und die Erstellung eines geeigneten Vordrucks für den "Serienbrief". Dieser Aufwand kann durch eine entsprechend fachkundige Kraft mit etwas Knobeln und Probeausdrucken geleistet werden (habe ich selbst schon gemacht, wenn auch nicht für Zustellformulare, Zeitaufwand für mich als Word-Anwender mit Kenntnissen nicht auf Profi-Niveau bei einem Paket von 20 Mustertexten mit halb-millimetergenauer Positionierung etwa 40 Stunden). Die Kosten für das kommerzielle Office-Paket sind - vorsichtig ausgedrückt - überschaubar und kalkulatorisch Teil der allgemeinen Bürounkosten, nicht der Zustellkosten. Wer unbedingt noch sparen will, kann gleich leistungsfähige freie Alternativen verwenden. M.E. ist der Preis der Arbeitszeit eines qualifizierten Mitarbeiters, der den entsprechenden Textvordruck beim ersten Mal erstellen muss, höher als der Erstanschaffungspreis eines Office-Paketes.
    Falls das Anschreiben jedesmal neu erstellt werden müsste, dann könnte man hier von kalkulatorischem Zustellaufwand sprechen. M.E. kann aber der einmal mühsam hinsichtlich der Positionierung und der Serienbrieffelder ausgeknobelte Vordruck mehrfach verwendet werden, nur der eigentliche Text ist individuell anzupassen.

    Das mag schon sein, daß das irgendwann geht, allerdings wenn ich mir so ansehe, was von den Gerichten als Schreiben verschickt wird, scheint das nicht so ganz trivial zu sein.

    Außerdem ist das Gepfriemel eines WORD-Serienbriefes mit einer EXCEL-Adreßdatei aufwendiger als der Einsatz eines professionellen Programms. Und die Dateneingabe muß auch in EXCEL erfolgen.

  • d) Das Ausfüllen eines Zustellungskuverts erfordert m.E. nur dann 5 Minuten, wenn meine EDVnicht in der Lage ist, die entsprechenden Vordrucke maschinell zu erstellen und der zuständige Mitarbeiter zu den eher langsamen Handschreibern gehört.

    Die dafür notwendige EDV gibt es aber auch nicht umsonst. Bei der Kalkulation darf man nicht nur das rechnen, was einem gerade genehm ist, sondern alles.


    Du hast eine Extra-EDV fürs Erfassen von Gläubigerdaten und Ausdrucken von Anschreiben an Gläubiger...

    Nein, die wird nicht extra dafür angeschafft, trotzdem verursacht die Hard- und Software Kosten. Man nennt so etwas Gemeinkosten. Diese sind auf alle Vorgänge umzulegen. Ich kann nichts dafür wenn Beamte mit den kaufmännischen Grundlagen Probleme haben. Dann solltest Du aber nicht so tun als wäre es ein unbilliges Verlangen, daß man seine Kosten ersetzt bekommen möchte.

    Ich finde es bemerkenswert, dass man sich in einer Diskussion über die Kosten der Zustellung durch den Insolvenzverwalter, derart anmachen lassen muss. Ich habe bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ich durchaus der Ansicht bin, dass die Durchführung der Zustellungen durch den IV zeitintensiv ist und sicher auch Mehrkosten verursacht. Wie AndreasH aber auch gesagt hat, gehören die Kosten der EDV sicher nicht zu den Kosten, die auf die Zustellungskosten umzulegen sind. Denn die EDV wird nicht dafür angeschafft, um die Zustellungen vorzunehmen, sondern weil man ohne vernünftige EDV kein IV-Büro führen kann.
    Wir gehören zu den scheinbar wenigen Gerichten, die gerichtliche Schuldenbereinigungspläne für gangbar halten. Ich weiß also auch, wie unsere Geschäftsstellen stöhnen, wenn sie die ganzen Gläubiger erfassen müssen. Was mich noch interessieren würde - erkennen eure Programme einmal erfasste Gläubiger (also Banken z.B., die dauernd vorkommen)? Schon klar, dass man das Zeichen des Gläubigers dann noch mal erfassen muss.


    Wenn Du Dich angemacht fühlst, dann bitte ich um Entschuldigung, das lag nicht in meiner Absicht.
    Aber ich finde es eben merkwürdig wie hier um die Berechnung ganz normaler Kosten herumgeeiert wird, nur damit die eigene Argumentation paßt. Es ist eben nicht kaufmännisch bei bestimmten Kosten so zu tun als wären die ja sowieso da. Es ist Dir eben nicht bewußt, aber mir sträuben sich dabei nicht nur die Haare, sondern auch noch sämtliche Nägel. Das ist auf dem gleichen Niveau wie jemand bei Fahrtkosten nur das Benzin rechnet, denn Steuer und Versicherung werden ja sowieso bezahlt und das Auto ist ja schon angeschafft.

    Bereits erfasste Adressen, auch aus anderen Verfahren, kann man in Winsolvenz kopieren.

  • Ich finde es bemerkenswert, dass man sich in einer Diskussion über die Kosten der Zustellung durch den Insolvenzverwalter, derart anmachen lassen muss. Ich habe bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ich durchaus der Ansicht bin, dass die Durchführung der Zustellungen durch den IV zeitintensiv ist und sicher auch Mehrkosten verursacht.

    :gruebel:

    Es werden Aufgaben des Gerichts an den Verwalter übertragen! Was würde denn ein Gericht dafür so berechnen an Gerichtskosten, wenn es das selbst machen würde? "Sicher auch Mehrkosten verursacht" ... ähm..ja..... :cool: Natürlich verursacht etwas Mehrkosten, was der Verwalter eigentlich gar nicht tun müsste, sondern nur tut, weil das Gericht es ihm aufträgt. Ist doch irgendwie selbsterklärend, oder? :)


  • Ich finde es bemerkenswert, dass man sich in einer Diskussion über die Kosten der Zustellung durch den Insolvenzverwalter, derart anmachen lassen muss.

    Ich halte die hier geführte Diskussion doch für sehr sachlich und ich gehe mal davon aus, dass ich mit meiner Argumentation keinen Rechtspfleger angemacht habe.

    Da könnte sich eher Jamie beschweren...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [

    ...

    Die muss ich aber auch ausdrucken und mit dem Anschreiben und dem (50 x kopierten) Beschluss zusammen tackern. 50 x 3 Blätter Papier mindestens. Und das auch nur, weil ich den immer länger werdenden Beschluss verkleinere, sonst käme ich locker mal auf 4 Blätter und dann auch gleich auf 90 ct Porto. ...

    Verkleinern erschließt sich mir als Notwendigkeit nicht, wenn vier Blatt zu versenden sind, steigen eben die nachweisbaren Ausdruck- und Portokosten als zu ersetzende Sachkosten entsprechend. Wenn 90 Cent Porto anfällt, dann ist dieses eben zu ersetzen, hier kann ich eine Einschränkung durch den BGH nicht erkennen.


    Das Problem ist hier nicht der BGH.... :wechlach:


  • Ich finde es bemerkenswert, dass man sich in einer Diskussion über die Kosten der Zustellung durch den Insolvenzverwalter, derart anmachen lassen muss.

    Ich halte die hier geführte Diskussion doch für sehr sachlich und ich gehe mal davon aus, dass ich mit meiner Argumentation keinen Rechtspfleger angemacht habe.

    Da könnte sich eher Jamie beschweren...


    Den Einwand verstehe ich nun wiederum nicht. Meine Aussage bezog sich auch auf RGSilberer.
    Ganz abgesehen davon überträgt das Gericht die Zustellung, weil es das Gesetz zulässt. Sofern das Gericht selber zustellt, was bei uns außer dem EÖB auch regelmäßig so praktiziert wird, entstehen zumindest rein kostenrechtlich keine Mehrkosten. Es wird ja nicht förmlich, sondern per Aufgabe zur Post zugestellt. Im Übrigen warte ich schon lange darauf, wann den Bezirksrevisoren auffällt, dass die Übertragung der Zustellung an den IV den Staat auch eine Menge Geld kostet. Denn bei einer Vielzahl der Verfahren bleibt die Staatskasse ja auf den Kosten sitzen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Im Übrigen warte ich schon lange darauf, wann den Bezirksrevisoren auffällt, dass die Übertragung der Zustellung an den IV den Staat auch eine Menge Geld kostet. Denn bei einer Vielzahl der Verfahren bleibt die Staatskasse ja auf den Kosten sitzen.

    Dem Bezirksrevisor würde bei Vorbereitung der Zustellungen durch das Gericht auch auffallen, wie viel mehr an Papier, Druckerschwärze und Arbeitszeit aufgewendet wird. Oder nicht? Isser dafür nicht zuständig?

  • Im Übrigen warte ich schon lange darauf, wann den Bezirksrevisoren auffällt, dass die Übertragung der Zustellung an den IV den Staat auch eine Menge Geld kostet. Denn bei einer Vielzahl der Verfahren bleibt die Staatskasse ja auf den Kosten sitzen.

    Dem Bezirksrevisor würde bei Vorbereitung der Zustellungen durch das Gericht auch auffallen, wie viel mehr an Papier, Druckerschwärze und Arbeitszeit aufgewendet wird. Oder nicht? Isser dafür nicht zuständig?

    :strecker

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Im Übrigen warte ich schon lange darauf, wann den Bezirksrevisoren auffällt, dass die Übertragung der Zustellung an den IV den Staat auch eine Menge Geld kostet. Denn bei einer Vielzahl der Verfahren bleibt die Staatskasse ja auf den Kosten sitzen.

    Dem Bezirksrevisor würde bei Vorbereitung der Zustellungen durch das Gericht auch auffallen, wie viel mehr an Papier, Druckerschwärze und Arbeitszeit aufgewendet wird. Oder nicht? Isser dafür nicht zuständig?

    :strecker

    Wem würde das dann auffallen?

  • Den Insolvenzgerichten selber, da ja der Aufwand steigen würde, den die Geschäftsstellen mit der Eingabe der Gläubigerdaten haben. In Zeiten von Personalabbau würde das aber letztlich wohl auch niemanden interessieren. Papier, Druckerschwärze und Co. würden unter den Tisch fallen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Papier, Druckerschwärze und Co. würden unter den Tisch fallen.

    Muss doch aber auch bezahlt werden.... :gruebel:

    Freilich, aber ob das bei der Masse insgesamt so auffällt, dass es jemanden interessieren würde? Und selbst wenn - das wäre dann eben so. Dann wird eben eindringlich wiederholt, man möge Vorder- und Rückseite drucken, vielleicht müssen wir dann wieder die billigen Patronen benutzen, da nicht so lange halten. Ins GKG würde derartiges aber sich keinen Eingang finden. Das muss dann mit den Gerichtskosten abgegolten sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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