Folgen der Rücknahme PKH-Antrag

  • Ich habe folgendes Problem:

    In einem Verfahren wird PKH bewilligt.
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt der Hinweis des Gerichtes, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und es legt dem RA nahe, den PKH-Antrag zurückzunehmen. Der RA nimmt den Antrag zurück.

    Weder dem Gericht, noch dem RA waren bei der Terminsvorbereitung aufgefallen, dass PKH bereits bewilligt worden war.

    Nachdem der RA dann seine Vergütung geltend gemacht und diese für den Beiordnungszeitraum auch erstattet wurde, habe ich die RA-Kosten unmittelbar bei dem Kläger angefordert.


    Nunmehr verlangt der RA die Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Rückforderung und macht geltend, dass er durch das Gericht falsch belehrt worden sei.

    Meine Frage: Was tun?
    Hat ein Forumsteilnehmer eine Idee, wie der Fall zu lösen wäre?

    Mein Weg wäre, die Forderung mit § 59 RVG zu begründen und diese der zuständigen Justizkasse zu Beitreibung zu übergeben.

    Bestehen Bedenken?

  • Nach meiner Auffassung ist nach wie vor PKH bewilligt, Antragsrücknahme hin oder her. Es müßte schon der Bewilligungsbeschluss aufgehoben werden . . . andernfalls stehen dem RA die PKH-Gebühren zu :cool:

  • Es ist ja schon kurios, dass der RA geltend macht, er sei vom Gericht falsch belehrt worden. Ist er nicht selbst rechtskundig?

    Unabhängig davon hat er wegen der gewährten PKH einen Anspruch auf seine Vergütung gegen die Staatskasse. Bei Auszahlung geht der Anspruch gegen den Mandanten auf die Staatskasse über.

    Allerdings kann nur im Rahmen der PKH-Bewilligung eine Zahlung von der PKH-Partei verlangt werden!

    Die sofortige Einforderung ist also nicht möglich und falsch. Dies geht nur bei Anordnung eines Einmalbetrages wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers.

  • Hat der Richter tatsächlich seinen Bewilligungsbeschluss wieder aufgehoben? Nur wenn die PKH aufgehoben wurde, kannst du die Kosten vom Kläger zurückfordern.
    Und wieso muss ein RA vom Gericht belehrt werden. Hat er denn keine juristische Ausbildung?

  • Noch einmal zum Sachverhalt.

    Die Vergütung wurde bereits ausbezahlt, da - aus meiner Sicht - auf alle Fälle eine Beiordnung zwischen Antragseingang und Rücknahme des PKH-Antrages im Termin vorliegt.


    Der PKH Beschluss wurde aber nicht gesondert aufgehoben; wie auch wenn der Richter nicht gemerkt hat, dass bereits eine Bewilligung von PKH vorliegt.

    Ist eine Aufhebung überhaupt notwendig, wenn der RA den Antrag des Klägers auf Bewilligung zurücknimmt?
    Oder liege ich da völlig falsch?
    Mir geht es hier nicht um die Frage, ob dem RA die Vergütung zusteht (ohne Zweifel).

    Mein Problem ist, muss ich das Geld (die Vergütung) jetzt unmittelbar bei dem Kläger einziehen?

  • Das mit der Belehrung dürfte sich auf die fehlenden Erfolgsaussichten beziehen. Genauso kann man auch sagen "nach Hinweis des Gerichts" oder was auch immer.

    Meiner Meinung nach ist hier nichts aufgehoben, da die Erklärung der Antragsrücknahme unter einer falschen Annahme erfolgte und dies auch den Bewilligungsbeschluß nicht beseitigt.

  • Ist eine Aufhebung überhaupt notwendig, wenn der RA den Antrag des Klägers auf Bewilligung zurücknimmt?
    Oder liege ich da völlig falsch?


    Der RA kann doch einen Antrag, über den bereits entschieden wurde, überhaupt nicht mehr zurücknehmen. Weil bereits PKH bewilligt wurde, ist seine "Rücknahme" völlig wirkungslos. Der Kläger hat nach wie vor PKH und du kannst ihm den Betrag nicht zum Soll stellen. Du hast jetzt die vierjährige Überprüfungsfrist und fertig.

  • Ist eine Aufhebung überhaupt notwendig, wenn der RA den Antrag des Klägers auf Bewilligung zurücknimmt?
    Oder liege ich da völlig falsch?


    Der RA kann doch einen Antrag, über den bereits entschieden wurde, überhaupt nicht mehr zurücknehmen. Weil bereits PKH bewilligt wurde, ist seine "Rücknahme" völlig wirkungslos. Der Kläger hat nach wie vor PKH und du kannst ihm den Betrag nicht zum Soll stellen. Du hast jetzt die vierjährige Überprüfungsfrist und fertig.



    :dito: so sehe ich das auch :)

  • Sehe ich auch so: Über den Antrag ist entschieden und somit eine Rücknahme nicht mehr möglich.

    Und die Partei bekommst du nur noch nach 120 IV oder der Richter hebt nach 124 auf ?

  • die frage war doch wohl: kann die auf die lk übergegangene vergütungsforderung vom kläger eingezogen werden.
    ich meine: Nein, solange es nicht eine kostengrundentscheidung zu Lasten des klägers gibt (Pkt. 4.7. DB-PKHG). offensichtlich ist die klagerücknahme ohne kostengrundentscheidung erfolgt. dann bleibt es bei punkt 3.3.2. Satz 3 DB-PKHG

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