Vertretungsausschluss wegen Gütergemeinschaft

  • Hallo,

    Eigentümer sind die Ehegatten A und B zu je 1/2. Beide haben jeweils Generalvollmacht an die Ehegatten F und M "und zwar jedem Bevollmächtigten für sich allein" erteilt, wobei keine "Verträge mit sich selbst oder anderen von ihm vertretenen Personen" geschlossen werden dürfen.
    Jetzt wird die Auflassung an F und M in Gütergemeinschaft vorgelegt. Für die Veräußerer handelt A selbst, während B von F und M vertreten wird, (die natürlich auch für sich selbst handeln). Zur Vertretung wird erläutert, dass "die Bevollmächtigten auf Seiten des Veräußerers gegeneinander immer so vertreten, dass ein Selbstkontrahieren ausgeschlossen ist".

    Liegt ein Fall des § 181 BGB vor, da bei Auflassung von 1/4 durch F an M ja F immer Miteigentümerin in Gütergemeinschaft wird (und umgekehrt)?

  • Wenn B vertreten durch F einen 1/4-Anteil an M und B vertreten durch M einen 1/4-Anteil an F auflässt, müsste es wegen § 1416 Abs.1 S.2 BGB formal gehen. Das wird der Inhalt des Vertrags aber nicht hergeben. Außerdem halte ich das für eine unzulässige Umgehung des § 181 BGB. Wenn an F und M "in Gütergemeinschaft" aufgelassen ist, funktioniert es sowieso nicht.

  • Ich denke auch, daß die Hochreckübung des Notars an der Gütergemeinschaft scheitert. § 181 BGB steht im Weg.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Wenn B vertreten durch F einen 1/4-Anteil an M und B vertreten durch M einen 1/4-Anteil an F auflässt, müsste es wegen § 1416 Abs.1 S.2 BGB formal gehen. Das wird der Inhalt des Vertrags aber nicht hergeben. Außerdem halte ich das für eine unzulässige Umgehung des § 181 BGB. Wenn an F und M "in Gütergemeinschaft" aufgelassen ist, funktioniert es sowieso nicht.


    Ich denke auch, daß die Hochreckübung des Notars an der Gütergemeinschaft scheitert. § 181 BGB steht im Weg.




    :zustimm:

  • Danke für die Antworten!

    Das war auch mein 1. Gedanke.
    In der Zwischenverfügung müsste ich jetzt die Genehmigung des Vertretenen B fordern, d.h. da B wohl geschäftsunfähig ist, muss eine Betreuung angeordnet werden, die ja durch die Generalvollmacht vermieden werden sollte (Betreuer sollen natürlich die Nichte F bzw. ihr Mann M werden) + Ergänzungsbetreuer + vormundschaftsgerichtliche Genehmigung!!!
    Ich kann den Notar schon verstehen, zumal der Übertragungsanspruch bereits aufgrund eines Vertrags aus dem Jahr 2000 (unter Mitwirkung des B!) besteht, aber aufschiebend bedingt für den Tod des Letztversterbenden (A oder B). Aus steuerlichen Gründen wurde die Auflassung vorgezogen, A + B erhalten einen Nießbrauch, B lebt bereits im Heim. Der Praktiker in mir möchte eintragen.

  • Es gäbe vielleicht noch eine Möglichkeit, die Sache zu retten. Wenn z.B. nur F die Veräußerin B vertritt und die Auflassung alleine an M erfolgt, ist § 181 BGB nicht erfüllt. M erwirbt dann zwar alleine, aber das Eigentum fällt nach § 1416 Abs.1 S.2 BGB unmittelbar ins Gesamtgut. Aber eben kraft Gesetzes nach § 1416 Abs.2 BGB und nicht rechtsgeschäftlich. Damit wäre das Problem des § 181 BGB umgangen und F und M können trotzdem unmittelbar in Gütergemeinschaft als Eigentümer eingetragen werden, siehe Palandt § 1416 Rn.3.

    Der Notar sollte für die Neubeurkundung keine Kosten erheben. Auf diesen Ausweg hätte er selbst kommen können und müssen.

  • Danke Schutzengel!
    Ich werde es wohl auch ohne Neubeurkundung machen, da durch die Erläuterung "dass die Bevollmächtigten auf Seiten des Veräußerers gegeneinander immer so vertreten, dass ein Selbstkontrahieren ausgeschlossen ist", auch diese Auslegung möglich ist (Der Notar versteht sowieso nicht, wo ein Problem sein soll!) + alle sind glücklich:)

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