Risikobegrenzungsgesetz und abstraktes Schuldversprechen

  • In den Grundschuldbestellungsurkunden einer Gläubigerin ist mir als Inhalt der grundbuchrelevanten Erklärungen folgender Satz aufgefallen: "Ich, der...-nachfolgend als Schuldner bezeichnet-, verpflichte mich der Gläubigerin gegenüber zur Zahlung eines der heute bestellten Grundschuld mit Zinsen entsprechenden sofort fälligen Betrages (§ 780 BGB)." Nach Ansicht des betreffenden Notars ist dieses abstrakte Schuldversprechen unabhängig von der Grundschuldbestellung zu sehen. Dem kann ich, auch im Vergleich zu anderen Urkunden, zwar folgen doch ist hier, im Gegensatz zu anderen Urkunden und der auch durch Literatur gedeckte Formulierung, die "sofortige Fälligkeit" eingefügt, was doch auch an dieser Stelle dem Risikobegrenzungsgesetz widerspricht, oder?

  • im Gegensatz zu anderen Urkunden und der auch durch Literatur gedeckte Formulierung, die "sofortige Fälligkeit" eingefügt, was doch auch an dieser Stelle dem Risikobegrenzungsgesetz widerspricht, oder?



    Ich denke, das steht dem § 1193 BGB n.F. nicht entgegen...

    Hier verpflichtet sich der Grundschuldbesteller als Schuldner zu einer Zahlung. Das hat m.E. nichts mit dem dinglichen Inhalt der Urkunde zutun.
    Die Forderung mag sofort fällig sein, die Grundschuld als solche ist es aber nicht.

    Daher meine ich, dass der Notar recht hat und du eintragen kannst...

  • Was heißt hier: "als Inhalt der grundbuchrelevanten Erklärungen"?
    Bis du dir da sicher, dass diese Unterwerfungserklärung Teil der dinglichen Bewilligung ist?
    Das würde ich so nicht akzeptieren, weil das Schuldversprechen / Schuldanerkenntnis nicht zum Inhalt der GS gehört (hat nichts mit dem Risikobegrenzungsgesetz zu tun).

    Ansonsten stimmte ich rpfl_nds voll zu!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!