Alles anzeigenZu Justus: Ganz ohne Nachweis bei einer bereits vor dem Erwerb bestehenden GbR geht es natürlich nicht. Das vertreten nicht einmal unsere bayerischen Notare, siehe Lautner NotBZ 2009, 77. Es muss nachgewiesen werden, dass im Vertrag alle oder zumindest die vertretungsberechtigten Gesellschafter gehandelt haben. Das geht nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO.
In Molas Fall gibt es jetzt m.E. die folgenden Möglichkeiten:
1) Nachweis des Vertretungsrechts durch den Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO, weil generell davon auszugehen ist, dass sich zwischenzeitlich nichts geändert hat (LG Oldenburg).
2) Nachweis durch Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO plus notarielle eidesstattliche Versicherung aller Gesellschafter bei älterem Vertrag, dass sich nichts geändert hat (LG Darmstadt).
3) Wie 2), aber generelle zusätzliche eidesstattlichen Versicherung, egal wie alt der Vertrag ist.
4) Ausnahmsweise Nachweis nur durch inhaltlich erweiterte eidesstattliche Versicherung, wenn kein Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO existiert (LG Darmstadt).
5) Zurückweisung, weil sich der Vertretungsnachweis auch durch den formgerechten Gesellschaftsvertrag und eine zusätzliche eidesstattliche Versicherung nicht führen lässt.
Ich fragte nach der AV, weil man dabei wegen § 19 GBO die Vertretung der GbR noch nicht prüfen muss. Zurückweisen könnte man hier nur, wenn man sagt, dass die GbR entgegen dem BGH nicht rechtsfähig ist. Ob sich das mal jemand traut? Könnte man auch jetzt bei der Auflassung noch tun.
Wenn B und C bei mir sitzen und bei Beurkundung des Kaufvertrages erklären, dass sie den Grundbesitz als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern B und C, erwerben wollen, dann können m.E. keine weiteren Nachweise gefordert werden. B und C haben dann in diesem Moment eine GbR gegründet; für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn im Kaufvertrag hierzu nichts weiter erläutert wird, darf m.E. das Grundbuchamt keine weiteren Erklärungen/Unterlagen (eV, Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO) fordern.
Sollte sich aus dem Kaufvertrag ergeben, dass eine bereits bestehende GbR erwerben soll, muss man sich (wohl oder übel, weil ich dieser Rechtsprechung nichts abgewinnen kann) der von Schutzengel dargestellten Entscheidungen bedienen, sofern man dieser Rechtsprechung folgt. Ich lehne jedoch eine eV als Nachweis ab, es widerspricht den Vorgaben des § 29 GBO (Systembruch). Wie wurden denn vor der Entscheidung des BGHs solche Anträge behandelt?