• Wenn B und C bei mir sitzen und bei Beurkundung des Kaufvertrages erklären, dass sie den Grundbesitz als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern B und C, erwerben wollen, dann können m.E. keine weiteren Nachweise gefordert werden. B und C haben dann in diesem Moment eine GbR gegründet; für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn im Kaufvertrag hierzu nichts weiter erläutert wird, darf m.E. das Grundbuchamt keine weiteren Erklärungen/Unterlagen (eV, Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO) fordern.

    Sollte sich aus dem Kaufvertrag ergeben, dass eine bereits bestehende GbR erwerben soll, muss man sich (wohl oder übel, weil ich dieser Rechtsprechung nichts abgewinnen kann) der von Schutzengel dargestellten Entscheidungen bedienen, sofern man dieser Rechtsprechung folgt. Ich lehne jedoch eine eV als Nachweis ab, es widerspricht den Vorgaben des § 29 GBO (Systembruch). Wie wurden denn vor der Entscheidung des BGHs solche Anträge behandelt?

  • Anders; allerdings hat ja der BGH nun festgestellt, dass man an den damals allgemein angenommenen Voraussetzungen nicht mehr festhalten könne.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sollte an sich schon so sein müssen. Übrigens nicht nur bei der GbR. Unabhängig von der Frage allerdings, inwieweit darauf Verlass ist, entbindet das das Grundbuchamt jedenfalls nicht von einer eigenständigen Prüfung der Wirksamkeit der Vertretung.



    Völlig richtig, ich dachte da eher an einen uns die Prüfung erleichternden Nachweis.

  • Anders; allerdings hat ja der BGH nun festgestellt, dass man an den damals allgemein angenommenen Voraussetzungen nicht mehr festhalten könne.



    Dies entnehme ich der Entscheidung allerdings nicht.

    Auszug aus der Entscheidung des BGH vom 4.12.2008:

    "[...]Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden Bestand ihrer Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse zwar nicht, wie die anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, durch einen mit öffentlichem Glauben versehenen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. Leitet sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung führen. Denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner Entscheidung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus,
    dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das Grundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen Urkunden, ja nicht einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des Grundbuchamts materiellrechtlich wirksam Veränderungen erfahren haben kann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB erforderliche Einigung im Einzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grundsätzlich an die Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen ergänzenden Nachweis erforderlich machen. Dafür ist hier auch unter Berücksichtigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen Zeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich.[...]"

    Der fett markierte Teil spricht m.E. für sich. M.E. setzt der BGH hier die notarielle Urkunde auf eine Stufe mit einer Gerichtsentscheidung (wenn nicht sogar darüber). Ich vertrete daher (noch) die Ansicht, dass bei einem Erwerb durch eine GbR (ganz gleich ob neu gegründet oder bereits bestehend), die Angaben im notariell beurkundeten (Kauf-) Vertrag einen ausreichenden Nachweis darstellen.

  • Wäre ein Gedanke, der erst mal eine Rechtsgrundlage voraussetzt. Allerdings verschöbe sich damit die Verantwortung auf die Notare. Ob die darauf warten?

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  • Die haben wir doch jetzt schon. Der Notar ist verpflichtet eine wirksame Urkunde zu errichten, also muss er entsprechend prüfen.

  • (...) Wie wurden denn vor der Entscheidung des BGHs solche Anträge behandelt?



    Grundsätzlich genauso (Schöner/Stöber Rn. 3314; Eickmann Rpfleger 1985, (88); LG Aachen MittRhNotK 1985, 215). Ich versteh` nicht, was sich aufgrund der Teilrechts-/Grundbuchfähigkeit beim Erwerb durch die GbR in Bezug auf die Vertretung geändert haben soll.


  • Grundsätzlich genauso (Schöner/Stöber Rn. 3314; Eickmann Rpfleger 1985, (88); LG Aachen MittRhNotK 1985, 215). Ich versteh` nicht, was sich aufgrund der Teilrechts-/Grundbuchfähigkeit beim Erwerb durch die GbR in Bezug auf die Vertretung geändert haben soll.



    Eben! Nach meinem alten Schöner/Stöber (oder Haegele, wie er bei uns immer noch genannt wird)) ist von einer eV keine Rede. Es heißt dort, dass sich alles konkludent aus dem Zusammenwirken der Gesellschafter ergibt und daher keine weiteren Nachweise angefordert werden dürfen.

  • Vorher ging es um das Verfügungsrecht, weil Gesamthandseigentum natürlicher Personen vorlag. Dafür galt die an die Eintragung der Gesellschafter anknüpfende Vermutung des § 891 BGB und das Vertretungsrecht musste nicht nachgewiesen werden, wenn alle Eingetragenen handelten. Erst seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR geht es um das Vertretungsrecht.

  • Nein. Auch früher ging es schon um die Vertretungsbefugnis (nämlich alle Gesellschafter, es sei denn nur einer durfte nach den Bestimmungen des Gesellschaftvertrages vertreten).

  • In besagtem Beschluss ging es um eine GbR, die anno 2005 ein Versäumnisurteil und einen KFB erwirkt hatte. Hierwegen beantragte sie später eine Zwangssicherungshypothek.

    Wenn der Klagevortrag von einer GbR ausgeht und das Bestehen der GbR und die Vertretungsberechtigung nicht bestritten werden, dann wird mangels Bestreiten erkannt wie beantragt. Welches Zivilgericht prüft denn sowas tatsächlich? Von einem Vollstreckungsbescheid reden wir hier besser gar nicht erst.

    Dieser Punkt 25 im besagten Beschluss vom 4.12.2008 ist auch sonst recht... eigenartig. Deine, Justus, Lesart vermag ich nicht zu teilen. Natürlich gibt es keinen Grund, eine Vertretung anzuzweifeln, die vor etwa zwei Jahren wirksam stattgefunden hat. Weder bei Verträgen noch bei Titeln. Denn etwas anderes sagt dieser Absatz m. E. eben nicht aus, als dass ich von diesem seinerzeit wirksam geschlossenen Vertrag/erwirkten Titel auszugehen habe, wenn ich nichts Gegenteiliges über seinen Bestand oder etwaige Änderungen weiß. Eine spätere Änderung der vertretungsberechtigten Person ist dann auch völlig uninteressant. Das ist klar und übrigens alles, was hier steht. Wie mit diesem (zu diesem Thema einzigen) Absatz der 3. Leitsatz in die bestehende Form gegossen werden konnte, ist mir völlig rätselhaft und stellt in meinen Augen eine Vergewaltigung der Rn. 25 des Beschlusses dar.

    So ist übrigens auch zu erklären, warum ich den 3. Leitsatz ignoriere: Sofern er nicht ohnehin Selbstverständliches postuliert, steht im Leitsatz etwas, was sich dem Beschluss nicht entnehmen lässt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vorher ging es um das Verfügungsrecht, weil Gesamthandseigentum natürlicher Personen vorlag. Dafür galt die an die Eintragung der Gesellschafter anknüpfende Vermutung des § 891 BGB und das Vertretungsrecht musste nicht nachgewiesen werden, wenn alle Eingetragenen handelten. Erst seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR geht es um das Vertretungsrecht.



    Das geht jetzt aber am Thema vorbei. Die GbR verfügt hier nicht, sie erwirbt.

  • Natürlich gibt es keinen Grund, eine Vertretung anzuzweifeln, die vor etwa zwei Jahren wirksam stattgefunden hat. Weder bei Verträgen noch bei Titeln. Denn etwas anderes sagt dieser Absatz m. E. eben nicht aus, als dass ich von diesem seinerzeit wirksam geschlossenen Vertrag/erwirkten Titel auszugehen habe, wenn ich nichts Gegenteiliges über seinen Bestand oder etwaige Änderungen weiß. Eine spätere Änderung der vertretungsberechtigten Person ist dann auch völlig uninteressant. Das ist klar und übrigens alles, was hier steht.



    Warum wird dann der Antrag auf Eigentumsänderung zurückgewiesen bzw. warum werden weitere Nachweise angefordert?

  • Ich glaube, wir reden gerade aneinander vorbei:

    Wenn im Jahre 2007 der Geschäftsführer A der XY-GMBH, für diese handelnd, wirksam und mit allen Nachweisen einen Kaufvertrag mit dem Z schließt und hierzu eine AV für den Z bewilligt und diese AV jetzt, 2009, erst zur Eintragung beantragt wird, dann habe ich weder nachzuprüfen, ob der A diese GmbH heute noch vertreten darf, noch ob der Kaufvertrag zwischenzeitlich etwa geändert oder aufgehoben worden ist.

    Das ist nach meinem Verständnis deutschen Vokabulars und deutscher Grammatik die Aussage der Rn. 25 des Beschlusses vom 4.12.2008.

    Wenn aber ebendieser GF A heute eine Grundschuld für die B-Bank bestellt, brauche ich nach derzeitigem Verständnis einen neuen, aktuellen Vertretungsnachweis. Das wird in Rn. 25 nicht thematisiert und folgerichtig auch nicht bestritten. Im Leitsatz 3 komischerweise schon, denn der tut so, als genüge mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der damalige Vertretungsnachweis (bezogen auf die GbR).

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  • OK! Verstanden.

    Ich lege Rn. 25 allerdings (vielleicht etwas provokant) soweit aus, dass ganz gleich ob die Eintragung zugunsten einer GbR aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer notariellen Urkunde erfolgen soll, diese Entscheidung/notarielle Urkunde als Vertretungsnachweis für die GbR ausreicht und sich das Grundbuchamt daran zu halten hat, da das Gericht/der Notar die ordnungsgemäße Vertretung zu prüfen hat.

  • In den Fällen, in denen aufgrund einer notariellen Urkunde etwas eingetragen wird, entbindet doch die bereits vom Notar vorgenommene Prüfung der wirksamen Vertretung unabhängig davon, ob man darauf vertrauen wollte, das Grundbuchamt doch jedenfalls nicht von einer eigenständigen Prüfung.

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  • Sicherlich, sehr gewagte These. Bei Gerichtsentscheidungen ist es zu akzeptieren (Leitsatz 3) und so wie ich die Entscheidung des BGHs verstehe, sind notarielle Urkunden insoweit einer Gerichtsentscheidung gleichzusetzen (vgl. meinen Beitrag oben).

  • Sicherlich, sehr gewagte These. Bei Gerichtsentscheidungen ist es zu akzeptieren (Leitsatz 3) und so wie ich die Entscheidung des BGHs verstehe, sind notarielle Urkunden insoweit einer Gerichtsentscheidung gleichzusetzen (vgl. meinen Beitrag oben).



    Das wäre doch mal eine neue Idee: man regelt in § 21 BNotO, dass die Notare die Vertretung von GbR bescheinigen können und sich hierbei aller sinnvollen Beweismittel bedienen dürfen. Fazit: wenn der Notar die Vertretung bescheinigt, weil er die Vertretung als ausreichend bewiesen ansieht, sind GBA, HR oder auch das Vollstreckungsgericht daran gebunden.

    Was spricht gegen so eine Lösung?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Sicherlich, sehr gewagte These. Bei Gerichtsentscheidungen ist es zu akzeptieren (Leitsatz 3) und so wie ich die Entscheidung des BGHs verstehe, sind notarielle Urkunden insoweit einer Gerichtsentscheidung gleichzusetzen (vgl. meinen Beitrag oben).



    Das wäre doch mal eine neue Idee: man regelt in § 21 BNotO, dass die Notare die Vertretung von GbR bescheinigen können und sich hierbei aller sinnvollen Beweismittel bedienen dürfen. Fazit: wenn der Notar die Vertretung bescheinigt, weil er die Vertretung als ausreichend bewiesen ansieht, sind GBA, HR oder auch das Vollstreckungsgericht daran gebunden.

    Was spricht gegen so eine Lösung?



    Pragmatisch wäre es zumindest. Fraglich nur, wie der Nachweis beim Notar geführt wird...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das wäre doch mal eine neue Idee: man regelt in § 21 BNotO, dass die Notare die Vertretung von GbR bescheinigen können und sich hierbei aller sinnvollen Beweismittel bedienen dürfen. Fazit: wenn der Notar die Vertretung bescheinigt, weil er die Vertretung als ausreichend bewiesen ansieht, sind GBA, HR oder auch das Vollstreckungsgericht daran gebunden.

    Was spricht gegen so eine Lösung?


    Objektiv nichts.

    Ich kann mir aber vorstellen, dass ein Gutteil der Notare nicht davon begeistert sein wird, die Verantwortung auf diese Weise bei ihnen abzuladen, denn sie würden ja dann für die Richtigkeit der Bescheinigung einigermaßen geradestehen müssen.

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