Alles anzeigen Alles anzeigen Alles anzeigenDie Anrechnungsbefürworter sind mal als mM gestartet:D.
und dürfen jederzeit zum Ausgangspunkt zurück
und das manchmal verdammt schnell....
Wie sieht es denn eigentlich mit den Altfällen aus (Auftragserteilung zur gerichtlichen Rechtsverfolgung vor Inkrafttreten des § 15 a RVG?).:D
„Das tritt nach meiner Kenntnis… ist das sofort, unverzüglich.“ (Günter Schabowski am 09.11.1989)
Wenn es keine Übergangsvorschrift gibt, sind Altfälle dem neuen Recht zu unterstellen.
Na da könnte man doch an § 60 Abs. 1 RVG denken- oder?
Tja, das ist die Frage, ob es sich hier um eine Gesetzesänderung im Sinne von § 60 RVG handelt. M.E. nicht, da sich nicht Vergütungstatbestände ändern, sondern eigentlich nur eine Klarstellung zur gesetzlichen bereits vorgegebenen Anrechnung erfolgt ist. Na jedenfalls viel Spaß beim Entscheiden.
Na ggf. viel Spaß beim Erinnern. Ich bin schon mal gespannt wie sauber die Gerichte an der Stelle arbeiten und ggf. argumentieren. Lt. BGH ist der Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, die den Anlass für § 15 a RVG bildete, eindeutig - ergo liegt hier die Anwendung des § 60 RVG durchaus nahe. Der BGH hat sich ja in letzter Zeit mit der Entscheidung über die Kostenbeschwerden zurückgehalten. Ich denke er wird alsbald nach Inkrafttreten des § 15 a RVG an dieser Stelle für Klarheit und u.U. auch für Ruhe sorgen.
Das BMJ hat jedenfalls einen frühen Hinweis auf die fehlende Legaldefinition des Begriffs "Anrechnen" aufgegriffen und glücklicherweise auch eine verständlich Definition gefunden. Der ursprüngliche Anrechnungsgedanke aus den Gesetzesmaterialien zum RVG findet sich darin allerdings so nicht wieder.
Kleines Haar in der Suppe:
Wie sieht es aus, wenn für die Geschäftsgebühr x und für die Verfahrensgebühr y haftet - denkbar z.B. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.
Lösung:
Man wird § 15a Abs. 2 RVG an dieser Stelle wohl nicht wörtlich nehmen können/dürfen.:D