• Na ggf. viel Spaß beim Erinnern. Ich bin schon mal gespannt wie sauber die Gerichte an der Stelle arbeiten und ggf. argumentieren. Lt. BGH ist der Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, die den Anlass für § 15 a RVG bildete, eindeutig - ergo liegt hier die Anwendung des § 60 RVG durchaus nahe. Der BGH hat sich ja in letzter Zeit mit der Entscheidung über die Kostenbeschwerden zurückgehalten. Ich denke er wird alsbald nach Inkrafttreten des § 15 a RVG an dieser Stelle für Klarheit und u.U. auch für Ruhe sorgen.

    Das BMJ hat jedenfalls einen frühen Hinweis auf die fehlende Legaldefinition des Begriffs "Anrechnen" aufgegriffen und glücklicherweise auch eine verständlich Definition gefunden. Der ursprüngliche Anrechnungsgedanke aus den Gesetzesmaterialien zum RVG findet sich darin allerdings so nicht wieder.
    Kleines Haar in der Suppe:
    Wie sieht es aus, wenn für die Geschäftsgebühr x und für die Verfahrensgebühr y haftet - denkbar z.B. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.
    Lösung:
    Man wird § 15a Abs. 2 RVG an dieser Stelle wohl nicht wörtlich nehmen können/dürfen.:D

    3 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (24. April 2009 um 17:11)

  • Mir wird grad gaaaaanz mulmig, wenn ich an meine vielen Festsetzungsanträge denke, die schon seit mehreren Monaten bei irgendwelchen Gerichten dieser Republik unbearbeitet rumliegen.

    Ja nun, hamwa wieda alle wat zu tun und können endlich die eingeschlafenen Füße - äh ich meine Threads - zum Thema Geschäftsgebühr wiederbeleben. Mir hat ja auch schon was gefehlt. :wechlach:

    Kann man den Text jetzt schon irgendwo mal genau nachlesen? Ist der so geblieben, wie er hier schon mal "zerlegt" worden ist?

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (24. April 2009 um 19:40)

  • Ich hoffe ja mal ganz stark, dass am § 15a nicht noch wieder herumgebastelt wurde und er in der gewollten Form erscheint. Diese Bedenken hat auch Frau Jungbauer in einem Skript schon geäußert und ist daher nicht weiter auf die Hintergründe eingegangen, sondern hat nur den seinerzeitigen Text (September 2008) genannt und einige grobe Erläuterungen dazu gegeben.

    Wenn das Theater endlich geklärt ist und wir hoffentlich aufatmen können, dann muss die hier vorhandene Titulierungsfraktion sich mal treffen und zünftig essen gehen... :D

    Und wieder bestätigt sich:
    Wer zuletzt lacht ... ... ... ... ... hat´s vorher nicht verstanden. :strecker

  • @Jamie und 13:
    Nehmt den link in #13:D und die darin angegebenen Seiten.
    Über die Fassung des § 15a RVG die der Rechtsausschusses dem Bundestag zur Verabschiedung empfiehlt werdet nicht nur ihr euch freuen.
    Es geht also auch verständlich.
    Ich bin mal gespannt, ob diese nützliche Regelung den Anwälten zu Mehreinnahmen verhilft. Die Voraussetzungen dafür wären jedenfalls gelegt
    (z.B. Anrechnungsausschluss oder angemessene Bemessung der GG). :D
    Wie das mit der Anrechnung der Beratungshilfe bei PKH läuft muss man noch prüfen und ggf. bliebe neben der PKH-Festsetzung noch die Festsetzung der angerechneten Beratungshilfe gegen den erstattungspflichtigen Gegner - oder regelt die Empfehlung zur Fassung des § 15a RVG und zur Neufassung des § 58 RVG das doch etwas anders?

  • Lt. Beck-blog soll das Gesetz am 23.04.2009 im Bundestag verabschiedet worden sein
    http://blog.beck.de/2009/04/24/%C2…at-eingegriffen.

    Siehe auch hier: http://www.bundestag.de/bic/plenarprot…olle/16217.html

    "ZP 4 Weitere abschließende Beratungen ohne Aussprache
    (Ergänzung zu TOP 39)
    a) Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften
    - Drucksache 16/11385 -
    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
    - Drucksache 16/12717 -
    Berichterstattung:
    Abgeordnete Andrea Astrid Voßhoff
    Dr. Carl-Christian Dressel
    Christoph Strässer
    Mechthild Dyckmans
    Wolfgang Neškovic
    Jerzy Montag"

    Interessant könnte ferner sein :
    Bun­des­tag be­schließt „Om­buds­stel­le“ für Strei­tig­kei­ten zwi­schen An­walt und Man­dant
    http://www.bmj.bund.de/enid/d67b72756…ilungen_58.html

    4 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (24. April 2009 um 20:53)

  • @Jamie und 13:
    Nehmt den link in #13:D und die darin angegebenen Seiten.
    Über die Fassung des § 15a RVG die der Rechtsausschusses dem Bundestag zur Verabschiedung empfiehlt werdet nicht nur ihr euch freuen.
    Es geht also auch verständlich.



    Hab es mittlerweile dort gefunden, hatte den Auszug irgendwie übersehen. In der Tat scheint uns da jemand zugehört und den Text verständlich abgefasst zu haben. :daumenrau

    Schau´n mer mal, welche Konsequenzen die Änderung für die Zukunft hat und ab wann.

  • @Jamie:
    Die Gerichte werden meiner Prognose nach der Versuchung erliegen, § 15a RVG ab sofort immer und überall zu berücksichtigen.


    Davon gehe ich auch aus.
    Wenn man sich die Begründung zur Gesetzesänderung ansieht, dann halte ich diese Vorgehensweise auch für angemessen. In der Begründung wird der BGH ob seiner Rechtsprechung zwar nicht abgewatscht, es wird m. E. aber deutlich, daß der Gesetzgeber es mit der Anrechnung so gewollt hat, wie es jahrzehntelang in der Praxis usus war, und er mit der Vorgehensweise des BGH nicht konform geht.

  • Irgendwann muss man ja auch mal Glück haben. Jedenfalls ändert sich für mich gar nix und die Beharrlichkeit hat sich gelohnt. Und KoMa, Himmel, Ernst P. und etliche andere wird es auch freuen.

    Ansonsten: Siehe den Spruch weiter oben... :D

  • Soviele Möglichkeiten gibt es bei meinen Festsetzungsanträgen eigentlich gar nicht, wenn ich mir das so richtig überlege:

    Als Klägervertreter haben wir immer die volle Geschäftsgebühr eingeklagt und auch zugesprochen bekommen - Anrechnung also Pflicht im Festsetzungsverfahren.

    Aber mal was anderes:
    Wenn man jetzt so widersinnige Mischfälle hätte, wie:
    Geschäftsgebühr vor BGH-Entscheidung nur zur Hälfte eingeklagt und zugesprochen, VerfG im Festsetzungsverfahren nach BGH-Entscheidung trotzdem um Hälfte gekürzt (weil GG entstanden). Könnte man dann theoretisch jetzt noch Nachfestsetzung unter Berufung auf das neue Gesetz durchkriegen?

    Ich hab solche Sachen nicht, aber könnte ja sein, dass andere in dieses Fettnapf gefallen sind.



  • Wenn das Theater endlich geklärt ist und wir hoffentlich aufatmen können, dann muss die hier vorhandene Titulierungsfraktion sich mal treffen und zünftig essen gehen... :D



    Im August bin ich ganz in Deiner Nähe! :D

    Und wieder mal zeigt sich, dass gesunder juristischer Menschenverstand mehr Wert ist als ein Gericht, welches sich seiner Entscheidung offensichtlich nicht bewusst war.

  • Wenn eine Absetzung erfolgt ist und die rechtskräftig ist, dann wird es nichts mit einer Nachfestsetzung.

    Ansonsten würde ich ihr auf Anhieb auch erst mal skeptisch gegenüberstehen, weil das bei der ursprünglichen Festsetzung geltende Recht maßgeblich sein sollte.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ansonsten würde ich ihr auf Anhieb auch erst mal skeptisch gegenüberstehen, weil das bei der ursprünglichen Festsetzung geltende Recht maßgeblich sein sollte.


    Und welches war/ist das? :D
    Für die Befürworter der BGH-Rechtsprechung sieht das ja anders aus als für die Gegner...

  • Im August bin ich ganz in Deiner Nähe! :D


    So lasset uns diese Chance nutzen... :cool: ;)

  • Auch wenn es nicht opertun erscheint, handwerkliche Mängel wird man dem 8. Zivilsenat des BGH nicht wirklich vorhalten können. Die probate Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis erscheint mir nach wie vor argumentativ dürftig. Sie wird auch nicht konsequent durchgehalten wenn ich u.a. an den Ansatz der Reisekosten denke.
    Der Gesetzgeber hat sich nun korregiert und das muss möglich sein. Mit dem ursprünglichen Anrechnungsgedanken hat das allerdings nach meiner Einschätzung nichts mehr zu tun (geringerer Einarbeitungsauffand des vorbefasten Anwaltes im gerichtlichen Verfahren).
    Wie man verfahrenstaktisch am günstigsten mit dem § 15a RVG in der ordentlichen Gerichtsbarkeit umgeht mag noch zu beantworten sein.
    Ebenso, wenn man bei der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr mit unterschiedlichen Steuersätzen konfrontiert wird. Beide Gebühren sind ja gleichberechtigt erstanden. Wäre ein abweichender Steuersatz gleichwohl zu ignorieren?
    In der Festsetzung wird künftig manches einfacher. Ob es dem Mandanten zum vortel gereicht mag dahin stehen. Für einen Anwalt jedenfalls bieten sich neue Möglichkeiten, die ihm durchaus auch zum vorteil gereichen können.
    Sehe ich mir noch einmal den ursprünglichen Entwurf des § 15a RVG an, dann kann sich die nunmehrige Nachbesserung sehen lassen.
    Mein Resümee zur Anrechnung: Da haben sich bei der Betrachtung so mancher veröffentlichten Entscheidung Abgründe in der Rechtsprechung aufgetan. Es hat sich aber auch gezeigt, dass gesetzliche Vorgaben eindeutig sein sollten.
    Der Gesetzgeber reagiert mit einer von dem ursprünglichen Anrechnungsgedanken der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG offensichtlich abweichenden erstmaligen Legaldefinition des Begriffs "Anrechnung" und sorgt so nun für eine hoffentlicht befriedende und befriedigende Lösung.
    Handwerkliche Mängel in der Gesetzgebung sind eine durchaus nicht ganz unbekannte Größe. Die Justiz tut sich nach meiner Einschätzung keinen Gefallen, wenn sie die Rechtsprechung dafür prügelt, denn Letztere ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

  • 15a RVG ist in der folgenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages enthalten (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/127/1612717.pdf).

    Der zugrundeliegende Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften ist ein sog. Omnibusgesetz. Da dieses Gesetz noch vor der Bundestagswahl verabschiedet wird, kann 15a (der damit überhaupt nichts zu tun hat) auch bald in Kraft treten. Die 2. und 3. Lesung waren am 23.04.09. Das ist noch so brandneu, dass selbst die Internetseite des Bundestages das nicht vollständig ausweist.

    Sobald das Gesetz den Bundesrat passiert hat (wovon auszugehen ist), wird es auch bald veröffentlicht.

    15a lautet:

  • Irgendwann muss man ja auch mal Glück haben. Jedenfalls ändert sich für mich gar nix und die Beharrlichkeit hat sich gelohnt. Und KoMa, Himmel, Ernst P. und etliche andere wird es auch freuen.

    Ansonsten: Siehe den Spruch weiter oben... :D


    Des wegen hab ich gleich mal eine Rundmail an die wichtigsten "Verteilerstellen" geschickt :D
    Mit einigen Berufsschullehrern, RAs u.ä. hab ich darüber noch am Wochenende gesprochen und kann jetzt als "Nachbesprechung" meine Ansicht untermauern ;)

  • Die Justiz tut sich nach meiner Einschätzung keinen Gefallen, wenn sie die Rechtsprechung dafür prügelt, denn Letztere ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.



    Die Intention des Gesetzgebers wurde ignoniert ohne an die Konsequenzen zu denken. Ich habe starke Zweifel, dass sich der 8. Senat der Konsequenz (Anrechnung z.B. bei PKH) bewusst war.
    Und vo viele Gerichte sind auf den Zug aufgesprungen.
    ... ist ja auch so einfach!

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