Vollmacht aus Register und Urkunde

  • Hallo alle zusammen!

    Sagt mir, wenn ich völlig daneben liege. Ich sitze grade an einer Vertretungsregelung und dabei spukt mir meine ehemalige Registerlehrerin durch den Kopf, die mit uns Vertretungsregelungen geübt hat....

    Auf jeden Fall steht im Register: "Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten."

    In einer Vollmachtsurkunde werden nun weitere Personen ermächtigt, die Gesellschaft zu vertreten, entweder durch zwei Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

    Mir kam jetzt der Gedanke, dass das Vorstandsmitglied ja gar nicht berechtigt ist, mit einem Bevollmächtigten zu vertreten... im Register steht ja, nur zusammen mit einem anderem Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt.....

    Rede ich Schwachsinn oder ist da was dran?? :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Rede ich Schwachsinn oder ist da was dran?? :gruebel::gruebel::gruebel:



    Als Schwachsinn würde ich es jetzt so spontan nicht bezeichnen...

    Aber vielleicht hast du nur ganz kurzzeitig den Unterschied zwischen organschaftlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung "verlegt"?

    Ich würde sagen, dass nur die organschaftliche Vertretung im Register stehen muss. Handeln andere als die dort genannten Vertreter, muss die Vertretungsmacht durch entsprechende Vollmacht nachgewiesen werden. Wird sie nachgewiesen, hast du kein Problem...

  • Und das Vorstandsmitglied darf dann rechtsgeschäftlich mit dem anderem Bevollmächtigten vertreten?



    Ich denke schon. Eine Untervollmacht quasi...

    Nichts anderes ist doch auch, wenn das Vorstandsmitglied 1 zusammen mit einem vollmachtlosen Vertreter handelt und das Vorstandsmitglied 2 die entsprechenden Erklärungen nachträglich genehmigt...

  • Über Ähnliches haben wir schon mehrfach diskutiert. Ich meine, es ist wohl so zu sehen, dass es hier um die Vertretungsmacht der Bevollmächtigten geht und die besteht eben nur, wenn zwei Bevollmächtigte gemeinsam auftreten oder einer mit einem Vorstand handelt.

    Tritt also Mitarbeiter A auf und beruft sich auf die Vollmacht, muss noch jemand mitwirken, der entweder gleichlautende Vollmacht hat oder der zum Vorstand gehört, damit die Handlungen des A (als Vertreter) wirksam sind.

    Nebeneffekt der Regelung ist dann natürlich auch irgendwo, dass ein Vorstandsmitglied nun auch gemeinsam mit einem Bevollmächtigten handeln kann.

    Ulf

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  • Über Ähnliches haben wir schon mehrfach diskutiert.



    ja, ich hatte die Suche versucht, bin aber leider nicht richtig fündig geworden...

    Ich meine, es ist wohl so zu sehen, dass es hier um die Vertretungsmacht der Bevollmächtigten geht und die besteht eben nur, wenn zwei Bevollmächtigte gemeinsam auftreten oder einer mit einem Vorstand handelt.

    Tritt also Mitarbeiter A auf und beruft sich auf die Vollmacht, muss noch jemand mitwirken, der entweder gleichlautende Vollmacht hat oder der zum Vorstand gehört, damit die Handlungen des A (als Vertreter) wirksam sind.

    Nebeneffekt der Regelung ist dann natürlich auch irgendwo, dass ein Vorstandsmitglied nun auch gemeinsam mit einem Bevollmächtigten handeln kann.



    Und das hatten wir mal in der FH diskutiert, lang und breit, aber ich kann mich leider nur noch an die Diskussion erinnern, aber nicht mehr an das Ergebnis...:(

  • Die Vollmacht muss aber von beiden (zwei) Vorstandsmitgliedern gemeinsam unterschrieben sein.
    Wer dann bevollmächtigt wurde, ist vertretungsberechtigt.

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