Nebenkläger- Vertreter beantragt Kostenfestsetzung. Eine Beiordnung hat nicht stattgefunden, es wurden also die Wahlanwaltsgebühren geltend gemacht.
Nach Berufungsrücknahme erging folgender Beschluss: "....Nachdem der Ankelagte die Berufung zurückgenommen hat.....werden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt."
Vom Nebenkläger ist hier doch eindeutig nicht die Rede oder doch? Und wie kommt er jetzt an seine Kosten?
Auch im erstinstanzlichen Urteil hieß es nur dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens trägt.
Nebenklägervergütung umfasst?
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gustav -
30. April 2009 um 14:39
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Da hat er Pech gehabt, der Nebenkläger. Das passiert jedem Anwalt genau einmal (und meistens denen, die sich sonst nicht viel im Strafrecht tummeln). Grundsätzlich trägt jeder, auch der Nebenkläger, seine Auslagen selbst, soweit nicht anderweitig darüber entschieden wird.
Aus meinem uralten Meyer-Goßner:
Enthält das Urteil keine Entscheidung, so trägt der Nebenkläger seine Kosten selbst, sofern er nicht erfolgreich sofortige Beschwerde nach § 464 Abs.3 S.1 Hs.1 einlegt. Die Nachholung der unterbliebenen Entscheidung ist unzulässig.
Im selben Kommentar heißt es zwar zu § 464:
Die Ergänzung (der unterbliebenen Auslagenentscheidung) ist nur durch die sofortige Beschwerde nach Abs.3 (ggf. iVm einem Wiedereinsetzungsantrag) zu erreichen; ein rechtzeitig gestellter Kostenfestsetzungsantrag kann uU in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden (mit Nachweisen).
Der letzten Aussage mag ich mich allerdings nicht anschließen.
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Smiles sehe ich auch so. Keine entsprechende Kostengrundentscheidung keine Festsetzung, um es mal stark verkürzt auszudrücken.
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vielen dank ja denn werd ichihm das mal so mittielen. wird er sich bestimmt so auf das lange wochenende freuen wie ich
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Ich grabe das Thema noch einmal hervor:
Im Urteil heißt es "Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte".
In den Gründen heißt es dann: "Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, 472 Abs. 1StPo."
Reicht das aus??
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Würde mir nicht reichen. Die Auslagen müssen ausdrücklich auferlegt sein.
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Sehe ich auch so.
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Der Zusatz " und die notwendigen Kosten und Auslagen des Nebenklägers" fehlt hier, daher ist m.E. keine Festsetzung möglich.
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Ähnliches Problem:
Richter tituliert: Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich seiner notwendigen Auslagen und die Kosten der Nebenklage.
In den Gründen schreibt er dann zwar, dass die Kostenentscheidung aus § 465 StPO und aus 472 I StPO folgt.Aber mir würde auch hier der Ausspruch "die notwendigen Auslagen der Nebenklage" fehlen.
Liege ich richtig?
Unsere Richter "vergessen" das nämlich immer wieder.... -
Mit "Kosten der Nebenklage" kann doch aber nichts anderes gemeint sein, als die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Das geht besser, aber es reicht m.E. als KGE aus.
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Nach der Entscheidung LG Arnsberg vom 02.09.09 2 Qs 63/09 reicht es nicht aus...
Die sagen ausdrücklich, dass "Kosten der Nebenklage" eben nicht ausreicht. -
Gut etwas auslegen müsste man schon aber würde dennoch festsetzen.
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Ich würde nicht festsetzen,den Kosten sind eben nicht gleich Auslagen, vgl. § 464a StPO
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Und was sind denn dann aber die "Kosten der Nebenklage"?
Das LG hat seine Entscheidung damit begründet, dass §472 nicht in den Urteilsgründen aufgeführt war. Das ist ja bei Dir anders.
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