Vereinfachtes Unterhaltsverfahren und FamFG

  • WAs für ein Rechtsmittel ist gegen meinen Abgabebeschluss zulässig ?



    Wieso Rechtsmittel ? Ist denn gegen den Abgabebeschluss (hast du überhaupt eine förmliche Entscheidung über die Abgabe getroffen ?) Rechtsmittel eingelegt worden ?

    Wenn hier die Durchführung des str. Verfahrens beantragt wird, bekomme ich im Besten Fall die Akte gar nicht mehr auf den Tisch.
    Wenn doch, dann sieht meine Vfg. ähnlich aus, wie die von Ulf.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. Oktober 2009 um 17:03)

  • Ich würde gerne die Abgabe in Form eines Beschlusses abfassen mit Inhalt: "Das Verfahren ist in das streitige Verfahren übergegangen. Es wird daher an den zuständigen Richter des Familiengerichts abgegeben".

    Nach dem neuen Recht muss ich darin ja angeben, welches Rechtsmittel statthaft ist.

  • Warum willst du dir mehr Arbeit machen als du musst ? Wo steht geschrieben, dass ein förmlicher Beschluss zur Überleistung in das str. Verfahren gemacht werden muss ? Zumal es sich ja meist um nur um eine "hausinterne" Abgabe zwischen Rechtspfleger und Richter handeln dürfte.

    Wo man keinen Beschluss macht / machen muss, braucht man auch keine RMB.

    Wie gesagt: Wenn hier die das str. Verfahren beantragt wird, bekomme ich die Akte eigentlich gar nicht mehr auf den Tisch, sondern die Akte wird mit dem Antrag direkt dem Richter vorgelegt, was m. E. auch richtig ist. Warum sollte das bei euch im Haus falsch sein ?

    Die Verfügung von Ulf ist m. E. schon das höchste der Gefühle.

    Du kannst m. E. auf den Antrag auf Einleitung des str. Verfahrens auch einfach "Frau/Herrn Richter(in) z. w. V." draufschreiben. Was soll passieren bzw. daran falsch sein ?
    Dass die Sache einmal aus- und einmal wieder eingetragen werden muss, sollte für eine gute Geschäftsstelle auch ohne Verfügung des Rpfl. selbst zu erkennen sein. Wird sofort (d. h. ohne vorheriges vereinfachtes Verfahren) auf Unterhalt geklagt, wir der Antrag dem Richter doch auch nicht erst vorlegt damit, er verfügt " 1. Eintragen, 2. mir wvl.".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Im Grunde wie Ernst P., wobei ich (klarstellend) verfüge:

    1.) Das vereinfachte Verfahren ist beendet.

    2.) Herrn ( hier gibts nur Herren;)) Abt.richter z.w.V.

    XY
    Rechtspfleger

  • hat jemand von Euch ein pdf-Formular zum neuen Unterhatsbeschluss nach FamFG ??? In den Weiten des www habe ich nichts gefunden und müsste mir nun eine Formular basteln :eek:

  • Da ich bisher noch keinen Antrag auf Festsetzung auch der Zinsen hatte, habe ich mich mit dem Thema Verzugszinsen noch nicht befasst.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da steht bei mir dann nur zusätzlich:

    Zitat


    Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom # bis # auf # € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem # festgesetzt.

  • Hallo Ulf:

    Vielen Dank auch von mir für die Beschlussvorlage in #108.

    Die - auch im Forum diskutierte - Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist aber ( noch ? ) nicht in der Vorlage vorgesehen ?

    Da ich die Vorlage eh umbasteln muss, fragt sich nur , an welcher Stelle des Formulars die entspr. Anordnung "platziert werden könnte.


  • Die - auch im Forum diskutierte - Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist aber ( noch ? ) nicht in der Vorlage vorgesehen ?


    Wie in der Diskussion schon mal dargelegt, mache ich von dieser Möglichkeit nicht generell und von Amts wegen Gebrauch.

    Sofern ich die sofortige Wirksamkeit mal anordnen sollte, würde ich das wohl einfach auf Seite 2 in dem Feld für Anmerkungen und Begründungen tun (ist m.E. die einzige Stelle, wo man dafür noch Platz hat).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. gehört die Anordnung in den Tenor und dort würde ich sie als letzten Satz platzieren (dort steht ja auch bei Urteilen, ob diese vorläufig vollstreckbar sind).
    Falls man die Anordnung noch begründen möchte, müsste dieses dann unter der Begründung erfolgen, aber mehr als einen Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen finde ich entbehrlich.

  • Ich wollte gerade meinen ersten Beschluss nach FamFG erlassen und muss anscheinend doch eine komplett neue Vorlage erstellen lassen, da die zur Verfügung gestellte sonst jedes Mal umfangreich zu ändern ist.

    Mir ist aufgefallen, dass in Ulfs Vorlage nicht nur das überdimensionale Niedersachsenross fehlt :D, sondern die RM-Belehrung von der Eureka- und Ernsts Vorlage abweicht.
    Habt Ihr den Hinweis auf die Sprungrechtsbeschwerde zum BGH wie Ulf auch mit aufgenommen oder (warum) nicht?


    edit: Hat sich erledigt, habe Kommentierung (Bumiller/ Harders) zu § 39 FamFG aufgetrieben, auf die Sprungrechtsbeschwerde muss wie auf alle ordentlichen Rechtsbehelfe hingewiesen werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Simulacrum (18. November 2009 um 10:17)

  • Ich muss nochmal bei Ulf zu #116 nachfragen:

    Würdest Du denn ( wenigstens :) ) die sofortige Wirksamkeit aussprechen , wenn sie beantragt wird ?

    Ich befürchte nämlich , dass unser Jugendamt bzw. UV-Kasse auf den Trichter kommen, diesen Antrag standardmäßig zu stellen.

    Diejenigen die die sof. Wirksamkeit ( von Amts wegen :eek: ) aussprechen , hätten ja damit kein Problem.

    Ich bin - insbesondere was Rückstände betrifft - kein Freund dieser Meinung , da es sich bei § 116 FamFG insoweit nur um eine Kann-Bestimmung handelt.
    Und ich muss ja nicht alles können , was beantragt wird.:D

    Ich muss vielleicht noch erwähnen , dass in meinem Bereich die Mehrzahl der Verfahren von der UV-Kasse betrieben werden.

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