Abtretung eines Nacherbenanwartschaftsrechtes

  • Beantragt ist die Abtretung eines Nacherbenanwartschaftsrechtes an die befreite Vorerbin, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Im Testament sind keine Ersatznacherben benannt.
    Die Nacherbin erhält einen Geldbetrag und überträgt als Gegenleistung ihr Nacherbenanwartschaftsrecht auf die Eigentümerin im Wege der Grundbuchberichtigung. Sie soll nunmehr als Nacherbin gelöscht werden. Entsprechende Urk. in notarieller Form liegt vor. M.E. müssen die vorhandenen Kinder nicht berücksichtigt werden, da sie nirgendwo als Ersatznacherben genannt sind. Folglich kann der Antrag m.E. vollzogen werden. Seht Ihr das auch so ?? Danke ----> prcilla:gruebel:

  • Eine Ersatznacherbeneinsetzung - insbesondere der Abkömmlinge der Nacherbin -kann sich durch Testamentsauslegung oder nach § 2069 BGB ergeben. Sie dürfte bei einem Abkömmling als Nacherbe die Regel sein. In diesem Fall kann nach meiner Auffassung nur die Übertragung des Anwartschaftsrechts beim Nacherbenvermerk eingetragen, der Nacherbenvermerk aber nicht gelöscht werden.

    Ob Ersatznacherben eingesetzt sind, läßt sich nur durch einen Erbschein klären. Sie müssen im Erbschein angegeben werden. Ein notarielles Testament, in dem zu Ersatznacherben nichts gesagt ist, gibt keine ausreichende Gewißheit dafür, daß keine Ersatznacherben vorhanden sind.

  • Solange derzeit der Nacherbenvermerk nicht gelöscht werden soll, kannst Du die Übertragung jedenfalls eintragen. Erst beim Eintritt des Nacherbfalls wird dann die Frage eine Rolle spielen, inwieweit die Ersatznacherben zum Zuge gekommen wären, und nur in diesem Falle spielt es eine Rolle, ob es sie gibt.

    Wenn der Vermerk aber jetzt schon gelöscht werden soll, wäre diese Frage wohl vorzuziehen, wenngleich ich darüber nachdenken müsste, ob man dann jetzt überhaupt schon löschen könnte - und unter welchen Voraussetzungen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich möchte dazu noch folgendes ergänzen: Wenn feststeht, daß es keine Ersatznacherben gibt, zB durch einen Erbschein, kann der Nacherbenvermerk schon jetzt gelöscht werden. Sind Ersatznacherben vorhanden, muß der Nacherbe den Erbfall erleben, damit die Ersatznacherbfolge nicht eintritt. Dies kann nur rückblickend im künftigen Zeitpunkt des Nacherbfalls beurteilt werden (Palandt-Edenhofer § 2108 Rn. 10).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!