Folgender Fall:
Urteil ist erlassen und zugestellt. Nun beantragt der obsiegende RA, das Passivrubrum dahingehnd zu ändern, dass die Beklagte nunmehr unter der Bezeichnung ... firmiert.
Ist dafür der Rpfl. zuständig ?
Berichtigung Passivrubrum
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Falls es nur eine Umfirmierung ist, macht das bei uns der Kostenbeamte. Wir Rpfls machen nur Rechtsnachfolgeklauseln.
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Kommt drauf an, was gewollt ist: Rubrumsberichtigung wegen Unrichtig macht der Richter, Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO der Rechtspfleger, Umfirmierung der U.d.G.
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na gewollt ist was oben steht
also der UdG ? nach welcher Vorschrift ? -
Das ist ein klarstellender Vermerk: Zöller zu § 727 ZPO
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okay, aber zB die Umschreibung der Klausel auf den Insolvenzverwalter macht der Rpfl. nach § 727 ZPO ?
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Ja, aber das wäre kann keine Umfirmierung mehr, sondern Rechtsnachfolge.
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