Umstand nach § 5 Abs. 4 VBVG

  • Habe eben eine Stellungnahme unseres Bezirksrevisors zu der Problematik erst vermögend, dann bei Festsetzung mittellos gelesen. Er steht auf dem Standpunkt, dass noch immer der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei und daher auch für den gesamten Zeitraum nur mittlellos abgerechnet werden kann. Das kommt mir nun wiederum sehr entgegen. Denn ich tendiere mehr dazu den Status vermögend aus der Staatskasse zu erstatten. Hatte das dem Bezi auch so mitgeteilt. Freut mich, dass er gleich drauf angesprungen ist (er ist sonst nicht so stellungnahmefreudig :D ) und doch tatsächlich meine Entscheidung übersandt haben möchte.
    Ich hoffe auf sein Rechtsmittel und werde weiter berichten :ddrueck:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hoffe auf sein Rechtsmittel und werde weiter berichten :ddrueck:



    Warum nicht einfach den Betreuer bitten ein solches einzulegen?

    Und für den Fall, dass du gern eine Entscheidung des Obergericht hättest (und nicht "nur" vom Richter an deinem AG), dann kannst du, falls der Beschwerdewert nicht erreicht ist, die sofortige Beschwerde auch ausdrücklich zulassen.
    Die Zulassung der Beschwerde wäre auch noch im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung möglich.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • (...) Denn ich tendiere mehr dazu den Status vermögend aus der Staatskasse zu erstatten. (...)



    Wenn ein Betreuter im Abrechnungszeitraum mittellos war aber im Zeitpunkt der Entscheidung als vermögend gilt, wäre es folgerichtig, dann die Sätze für Mittellose aus dem Vermögen festzusetzen.

    Das kann ja wohl nicht sein!

  • Wenn ein Betreuter im Abrechnungszeitraum mittellos war aber im Zeitpunkt der Entscheidung als vermögend gilt, wäre es folgerichtig, dann die Sätze für Mittellose aus dem Vermögen festzusetzen.

    Das kann ja wohl nicht sein!



    Das sehe ich auch so. Daher wird hier auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt. Die Aufsplittung des Abrechnungszeitraumes in vermögende und mittellose Zeiten geht m.E. an der Intention des Gesetzgebers (eine solche unterstellt;) ) vorbei, die Vergütung durch das Pauschalsystem einfacher zu gestalten.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Wenn ein Betreuter im Abrechnungszeitraum mittellos war aber im Zeitpunkt der Entscheidung als vermögend gilt, wäre es folgerichtig, dann die Sätze für Mittellose aus dem Vermögen festzusetzen.

    Das kann ja wohl nicht sein!



    Müsste aber theoretisch so sein, denn der Gesetzgeber begründet die verschiedenen Höhen der Stundensätze mit dem unterschiedlichen Zeitaufwand bei vermögenden und nicht vermögenden Betreuten. Das ist zwar eigentlich auch Unsinn, aber ergibt sich m.E. so aus der Gesetzesbegründung.

    @ mel: Bei den vielen Dingen, die der Gesetzgeber im VBVG nicht geregelt hat, wäre es nicht überraschend, wenn er auch in diesem Fall was übersehen hat. Das ganze Gesetz bedürfte einer Reform. :)

    @ Ernst P.: Ein Beschluss des hiesigen Richters würde wohl nicht viel bringen. Danke für die Erinnerung, dass die sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen werden muss. War mir schon wieder entfallen :daumenrau

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • zu #18:
    Die Auffassung des LG Berlin ist m.W.n. vom Kammergericht unter Bezugnahme auf die von dir zitierte Entscheidung des BayObLG kassiert worden.

    Mich würde in diesem Zusammenhang mal interessieren, für welche Zeiträume von den Betreuern die Vergütungsanträge gestellt werden, jährlich, quartalsweise? Hier wurde immer auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt mit der Folge, dass die Betreuer bei absehbarer aber noch nicht eingetretener Mittellosigkeit schnell noch ihre Vergütungsanträge eingereicht haben.



    Auf meine Nachfrage bei Andre M. konnte dieser mir leider nicht die Quelle der Kammergerichtsentscheidung nennen, die die Auffassung des LG Berlin kassiert. Kann mir da wer weiterhelfen? Ich bräuchte dies dringend für eine Akte :gruebel:

    Danke!

  • Kann mir da wer weiterhelfen?
    Danke!



    In Juris findet sich nur 1 Entscheidung des KG zum VBVG (Beschl. 11.04.2006, 1 W 227/04). Diese beschäftigt sich jedoch mit einer anderen Frage.

    Auch unter dem Betreuungslexikon von Deinart läßt sich nichts entsprechendes finden.

    Vielleicht hat sich der Kollege vertan oder besagte Entscheidung ist nicht veröffentlich?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn der Status erst vermögend ist und dann mittellos, gewähre ich für den gesamten Abrechnungszeitraum nach mittellos. Der Anspruch geht ja dann an die Staatskasse, diese wirderrum aber nur erstattet, wenn der Betreute mittellos ist. Ich kann also nicht eine Rechnung nach vermögend von der Landeskasse auszahlen lassen. Hier sieht der Bez.rev.das genauso.

  • Ob die Entscheidung veröffentlicht wurde, ist mir nicht bekannt. Da ich zur Zeit nicht mehr in Betreuungssachen tätig bin, kann ich auch leider keine Nachforschungen mehr betreiben, sorry.
    Es ging hauptsächlich um den Stundensatz eines Berufsbetreuers, jedoch auch nach dem alten Recht des BVormVG. Das KG hatte sich jedoch auch zur hier relevanten Entscheidung geäußert und unter Hinweis auf die Entscheidungen des BayObLG und anderer OLG's auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt.

  • an juris:

    Vielen Dank! Ich hatte gerade eine ehemalige Kollegin um Ermittlungen gebeten, welche sich ebenfalls noch an den Sachverhalt erinnern konnte.

    Anzahl und Umfang der Postings deiner Nachtschicht würden den Thread "Schlaflos im Forum" zum Überquellen bringen, wow!

  • Der Meinung bin ich auch, habe aber gerade eine anderslautende Entscheidung unseres OLG gefunden, die ich euch nicht vorenthalten möchte.

    Bloß gut, dass die Betreuer beim hiesigen Gericht sich an Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung halten, also im entschiedenen Fall nur die Stundensätze für Mittellose beantragen. Im umgekehrten Fall (vermögend bei Entscheidung über Antrag) müsste ich dann allerdings eigentlich prüfen, ob sie nicht vielleicht während des Abrechnungszeitraumes mittellos waren. :(

  • Ich möchte der Klarstellung halber darauf hinweisen, dass im vorliegenden Thread zwei unterschiedliche und streng voneinander zu trennende Problemkreise besprochen werden. Nämlich zum einen die Problematik der taggenauen Abrechnung bei einem Wechsel der Vermögensverhältnisse während des Abrechnungszeitraums und zum anderen die Frage, welcher Stundensatz zu bewilligen ist, wenn sich die Verhältnisse erst nach dem Ende des Abrechnungszeitraums, aber vor erfolgter Vergütungsfestsetzung geändert haben. Bei letztgenannter Problematik gibt es wiederum zwei Möglichkeiten: Entweder war der Betroffene während des Abrechnungszeitraums vermögend und wurde später (aber vor Festsetzung) mittellos oder er war während des Abrechnungszeitraums mittellos und wurde später (aber vor Festsetzung) vermögend.

    Die von Borrelio dankenswerterweise mitgeteilte aktuelle Entscheidung des OLG Dresden beschäft sich mit der erstgenannten Fallgestaltung, bei welcher der Betroffene während des Abrechnungszeitraums vermögend, im Zeitpunkt der Vergütungsentscheidung aber mittellos war. Der Senat hat dahingehend entschieden, dass für die Höhe des Stundensatzes auf den Abrechnungszeitraum und (nur) für die Bestimmung des Vergütungsschuldners auf den Zeitpunkt der Vergütungsentscheidung abzustellen ist.

    Ich halte diese Rechtsauffassung für überzeugend. Folgt man ihr, so ergibt sich folgendes:

    a) War der Betreute während des gesamten Abrechnungszeitraums vermögend und wurde er später mittellos, so besteht ein Anspruch des Betreuers auf Vergütung der Vermögendenstundensätze aus der Staatskasse.

    b) War der Betreute dagegen im gesamten Abrechnungszeitraum mittellos und wurde er später vermögend, so besteht ein Anspruch des Betreurers auf Vergütung der Mittellosenstundensätze aus dem Vermögen des Betreuten.

    Offen bleibt demnach lediglich die Frage, was zu geschehen hat, wenn sich die Vermögensverhältnisse während des Abrechnungszeitraums geändert haben. Aus der Entscheidung des OLG Dresden lässt sich m.E. nur folgerichtig ableiten, dass insoweit nach § 5 Abs.4 S.2 VBVG -ebenso wie bei einem Wechsel zwischen Heim und Wohnung- eine taggenaue Abrechnung bei einem (evtl. auch wiederholten) Wechsel vom Vermögenden- in den Mittellosenstatus (und umgekehrt) zu erfolgen hat (ebenso bereits LG München I FamRZ 206, 970 mit abl. Anm. Deinert).

    Dies führt neben den bereits in lit.a) und lit.b) genannten Regeln zu folgendem weiteren Grundsatz:

    c) Hat im jeweiligen Abrechnungszeitraum ein (ggf. auch wiederholter) Wechsel vom Vermögenden- in den Mittellosenstatus (oder umgekehrt) stattgefunden, so richtet sich die Höhe des Stundensatzes taggenau nach den jeweils vorliegenden Vermögensverhältnissen. Ob diese "gemischten" Stundensätze aus dem Vermögen des Betroffenen oder aus der Staatskasse zu erstatten sind, entscheidet sich nach den Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt der Vergütungsentscheidung.

  • Wenn ich mich der Entscheidung anschließe, wie könnte ich dies am besten in die Praxis umsetzen?

    Ich meine, die Betreuer müssten mir ja dann im Antrag (zumindest bei Grenzfällen) für jeden Tag des Antragszeitraumes den jeweiligen Vermögensstand angeben. :eek: Leider rechnen bei uns viele Betreuer nicht für ein Quartal, sondern häufig für sechs Monate oder ein Jahr ab.

    Nach dem überwiegend derzeit wohl gehandhabten Abstellen allein auf den Entscheidungszeitpunkt hat das diesen natürlich nicht zum Vorteil gereicht, da häufig der hohe sich ergebende Vergütungsbetrag nicht aus dem Vermögen zu entnehmen war wegen ansonster erfolgender Unterschreitung des Schonvermögens. Da erhielten sie dann eben nur die Sätze für mittellose Betreute aus der Staatskasse. Anderes beantragten die Betreuer bei uns bislang auch nicht.

  • Ich werde die Entscheidung (und die entsprechende Meinung in Literatur und Kommentierung) auch ignorieren und verfahren wie bisher:

    Für die Frage, ob die betreute Person mittellos oder vermögend ist, stelle ich nach wie vor allein auf den Zeitpunkt ab, an dem ich über den Vergütungsantrag entscheide.

    Vermögend ist die betreute Person nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das Vermögen der betreuten Pers. ausreicht um den gesamten Vergütungsanspruch daraus zu befriedigend.

    Sofern sich der Vermögensstatus im Rahmen des Abrechnungszeitsraum ändert (ggf. auch mehrmals) interessiert mich das bei meiner Entscheidung nicht.

    Sollte der Betreuer bei Antragstellung von Mittellosigkeit ausgegangen sein und die betreuten Person vor meiner Entscheidungsfindung z.B. eine Erbschaft machen, so würde ich davon ausgehen, dass die betr. Person als vermögend gilt. Der Betreuer bekäme einen entsprechenden Hinweis und die Gelegenheit seinen Antrag zu ändern, mit dem Ergebnis, dass er mehr Geld bekäme.

    Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall:
    Betreuer stellt Antrag und geht von "vermögend" aus. Vor Entscheidung über seinen Antrag führt der Betreuer z.B. das einzusetzende Einkommen an den Kostenträger ab. Die betreute Person gilt dann als mittellos und der Vergütungsanspruch des Betreuers reduziert sich entsprechend.

    Sollten hiesige Betreuer sich auf o.g. Entscheidung berufen, würde ich meine Entscheidung entsprechend begründen (würde an dieser Stelle zuviel) und es auf ein Rechtsmittel ankommen lassen. Ferner würde ich die die sof. Beschwerde zulassen, sofern der Beschwerdewert nicht erreicht ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • ich halte die Entscheidung des OLG Dresden in Ansehung des VBVG nur folgerichtig und kosequent, da hier auf die tatsächlichen - notfalls taggenauen - Umstände der Betreuung abgestellt wird.

    Dass dies für den einen oder anderen Fall für uns Rechtspfleger mal wieder mit Mehraufwand, z.B. mit der Einforderung einer Rechnungslegung für den Zeitraum, verbunden ist, ist hier zwar belastend aber wohl nicht zu verhindern.
    :akten

    Alles andere wäre m.E. falsch.

    Käthi

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