zwangsverwaltung und Altenteil

  • Also die Eintragung wird ja sicher auf die Bewilligung Bezug nehmen, also wäre die Beschränkung so zu fassen, wie das Altenteil laut Bewilligung ausgeübt werden kann...

    Oder was genau meinst du?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)


  • Im grundbuch ist aber das Recht für das Ganze Grundstück eingetragen-
    nur tatsächlich- also nach dem Vertrag gibt es Teile die darüberhinausgehen
    auf was ist abzustellen?



    Das Recht lastet dinglich auf dem gesamten Grundstück, (nur) die Ausübungsstelle ist begrenzt (siehe hierzu Schöner/Stöber, Rdnr. 1241, 1117).

    Im Zweifel würde ich die in der Bewilligung enthaltene Einschränkung auf bestimmte Grundstücksteile bei der Klarstellung schlicht abpinseln, dann sollte nichts schiefgehen.

  • Ich seh jetzt eigentlich kein Problem, nachträglich die Beschränkung eindeutig und für alle ersichtlich zu formulieren.
    Du hast offensichtlich immer noch keinen Duldungstitel, also darf der Verwalter nicht unbeschränkt verwalten.
    Der Duldungstitel ist doch nur für die unbeschränkte Verwaltung erforderlich.



    Dem stimme ich voll und ganz zu. Durch die Eintragung im Grundbuch wird auf die Eintragfungsbewilligung Bezug genommen. Das beutet, dass es nur ein Wohnrecht bzgl. der dort genannten Räume gibt.

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