Unfall und Geschäftsgebühr

  • Vllt. könnt ihr mir grad auf die Sprünge helfen.
    Vorgerichtlich hat die Versicherung (Beklagte) einen Betrag von 5.020 € und die 1,3 GG daraus gezahlt. Nun klagt der Kläger weitere 2.300 € und eine 1,3 GG aus 2.300 € ein.
    Man schließt einen Vergleich, dass 720 € gezahlt werden (nur auf die Hauotforderung, keine RA-Kosten).
    Nun möchte die Bekl., dass der Kl. die GG anrechnet, weil sie ja bereits eine 1,3 GG aus bis 6.000 € gezahlt hat und 5.020 € plus 720 € weniger als 6.000 € sind, also kein Gebührensprung stattindet.
    Der Kl-V wehrt sich, weil es unterschiedliche Gegenstände sind.
    Seh' ich eigentlich genauso, oder gibt es jemanden, der der Argumentation der Bekl. zustimmt?

  • Ich verstehe schon nicht, wieso die unterschiedlichen Gegenstände unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten sein sollen? M. E. ist doch nur eine einheitliche 1,3 Gebühr aus dem Gesamtwert von 7.320 € entstanden, so daß die Differenz zwischen 546,69 € und 661,16 € = 114,47 € allenfalls von dem Beklagten zu erstatten gewesen wären. Da er unstreitig die 546,69 € gezahlt hat, liegt diesbezüglich zumindest ein Fall des § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG vor. Daher kann sich der Beklagte m. E. zumindest in Höhe der Anrechnung von 219 € netto (0,65 bei Wert bis 6.000 €) auf diese berufen.

    Frage ist aber in Deinem Fall, was denn nun mit dem Vergleich mit der eingeklagten Nebenforderung (RA-Vergütung) überhaupt passieren sollte? Fällt diese unter den Tisch oder wollte sie der Beklagte bezahlen? Denn so wie ich den Beklagten verstehe, sollte er dies wohl schon, hält aber nur weitere 720 € für gerechtfertigt, so daß er - nach seiner Logik - die GG bereits voll beglichen hat. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muß der Schädiger die GG nur aus dem regulierten Betrag erstatten.

    Verzwickter Fall, finde ich.

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  • Schade, dass du hier kein Urteil hast, weil es sonst eindeutig wäre...

    Der Kläger kann nur die Differenz zu einer 1,3 GG aus 7320,- EUR eingeklagen.

    Grundsätzlich wäre aber bei der vom Bekl.-Vertr. vertretenen Ansicht zu beachten, dass nur eine 0,65 GG nach 720,- EUR anzurechnen ist, da nur dieser Gegenstand im streitigen Verfahren von Belang war.

    Problematisch dürfte sein, dass im Vergleich keine Aussage zu der GG getroffen worden ist (z.B. Die GG ist mit dem bereits gezahlten Betrag von ... abgegolten.)

    Mangels ausdrücklicher Aussage im Vergleich würde ich eher zur Nichtanrechnung tendieren.

  • Grundsätzlich wäre aber bei der vom Bekl.-Vertr. vertretenen Ansicht zu beachten, dass nur eine 0,65 GG nach 720,- EUR anzurechnen ist, da nur dieser Gegenstand im streitigen Verfahren von Belang war.


    Gegenstand waren die 2.300 € (worüber). Man hat sich dann auf 720 € geeinigt (worauf). Würde man also der Auffassung folgen, die GG aus 2.300 € wäre "tituliert", wäre entsprechend in dieser Höhe ja anzurechnen.

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  • Grundsätzlich wäre aber bei der vom Bekl.-Vertr. vertretenen Ansicht zu beachten, dass nur eine 0,65 GG nach 720,- EUR anzurechnen ist, da nur dieser Gegenstand im streitigen Verfahren von Belang war.


    Gegenstand waren die 2.300 € (worüber). Man hat sich dann auf 720 € geeinigt (worauf). Würde man also der Auffassung folgen, die GG aus 2.300 € wäre "tituliert", wäre entsprechend in dieser Höhe ja anzurechnen.

    :gruebel: Wo siehst du denn hier eine Titulierung der GG aus 2300,- EUR??? Es kann doch hier maximal um die Frage gehen, ob die GG hinsichtlich der 720,- EUR bereits gezahlt ist...

  • Grundsätzlich wäre aber bei der vom Bekl.-Vertr. vertretenen Ansicht zu beachten, dass nur eine 0,65 GG nach 720,- EUR anzurechnen ist, da nur dieser Gegenstand im streitigen Verfahren von Belang war.


    Gegenstand waren die 2.300 € (worüber). Man hat sich dann auf 720 € geeinigt (worauf). Würde man also der Auffassung folgen, die GG aus 2.300 € wäre "tituliert", wäre entsprechend in dieser Höhe ja anzurechnen.

    :gruebel: Wo siehst du denn hier eine Titulierung der GG aus 2300,- EUR??? Es kann doch hier maximal um die Frage gehen, ob die GG hinsichtlich der 720,- EUR bereits gezahlt ist...


    Na, das ist ja die Frage, die hier im Raum steht und die wir nicht beantworten können. Die 720 € haben lt. Fragesteller ausdrücklich nichts mit der GG zu tun. Dieser Betrag betrifft allein die eingeklagte Hauptforderung von 2.300 €, auf die sich mit 720 € verglichen wurde. Die Frage ist also, ob und in welcher Höhe die GG überhaupt tituliert ist. Die weitere Frage ist, ob nicht in Höhe des Gegenstandswertes bis 6.000 € der Beklagte sich auf die Erfüllung berufen kann. Insofern sind wir beide ja einer Meinung, daß doch vermutlich allenfalls eine GG aus dem Gesamtbetrag von 7.203 € entstanden ist.

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  • Die Frage ist also, ob und in welcher Höhe die GG überhaupt tituliert ist.

    Tituliert ist keine Geschäftsgebühr, da scheinen sich auch die Parteien einig zu sein

    Die weitere Frage ist, ob nicht in Höhe des Gegenstandswertes bis 6.000 € der Beklagte sich auf die Erfüllung berufen kann. Insofern sind wir beide ja einer Meinung, daß doch vermutlich allenfalls eine GG aus dem Gesamtbetrag von 7.203 € entstanden ist.

    Der Meinung bin ich auch.
    Ich meine, die gezahlte Geschäftsgebühr betrifft nicht den Klagegegenstand. Dieser beträgt 2.300 € und nicht 720 €.

  • Die weitere Frage ist, ob nicht in Höhe des Gegenstandswertes bis 6.000 € der Beklagte sich auf die Erfüllung berufen kann. Insofern sind wir beide ja einer Meinung, daß doch vermutlich allenfalls eine GG aus dem Gesamtbetrag von 7.320 € entstanden ist.

    Der Meinung bin ich auch.
    Ich meine, die gezahlte Geschäftsgebühr betrifft nicht den Klagegegenstand. Dieser beträgt 2.300 € und nicht 720 €.


    Wir glauben aber, daß sie den Klagegegenstand betrifft. Offensichtlich ist der Sachverhalt doch so, daß der Kläger Schadensersatz aufgrund eines Unfalles verlangt. Diesen hat er mit 7.320 € bemessen und ihn von der Versicherung des Beklagten verlangt. Außergerichtlich hat diese dann die 5.020 € gezahlt und nach diesem Wert dann die GG erstattet. Die weiteren Differenz von 2.300 €, die der Kläger aber forderte, sind nicht beglichen worden, weshalb er sie nun eingeklagt hat. Beide Parteien haben sich dann über die 2.300 € mit einem Betrag von 720 € verglichen, der lediglich die Hauptforderung betraf. Nach der Rechtsprechung hätte daher der Beklagte allenfalls die GG aus bis 6.000 € zu erstatten (diese ist unstreitig seitens der Versicherung aber bereits erfüllt). Was aber mit der Differenz der GG zu 8.000 € geschehen ist, wissen wir nicht. Meine Vermutung ist, daß der Rechtsstreit mit dieser Vergleichszahlung beendet worden ist, sprich, der Kläger hat auf die eingeklagte GG verzichtet. Dann fehlt es aber an einer Titulierung zumindest der Differenz der GG zu 8.000 €. Es liegt aber eine Erfüllung vor für die GG zu 6.000 €. Daher würde ich die Anrechnung mit 219,- € netto (0,65 aus bis zu 6.000 €) vornehmen.

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  • Die weitere Frage ist, ob nicht in Höhe des Gegenstandswertes bis 6.000 € der Beklagte sich auf die Erfüllung berufen kann. Insofern sind wir beide ja einer Meinung, daß doch vermutlich allenfalls eine GG aus dem Gesamtbetrag von 7.320 € entstanden ist.

    Der Meinung bin ich auch.
    Ich meine, die gezahlte Geschäftsgebühr betrifft nicht den Klagegegenstand. Dieser beträgt 2.300 € und nicht 720 €.


    Wir glauben aber, daß sie den Klagegegenstand betrifft. Offensichtlich ist der Sachverhalt doch so, daß der Kläger Schadensersatz aufgrund eines Unfalles verlangt. Diesen hat er mit 7.320 € bemessen und ihn von der Versicherung des Beklagten verlangt. Außergerichtlich hat diese dann die 5.020 € gezahlt und nach diesem Wert dann die GG erstattet. Die weiteren Differenz von 2.300 €, die der Kläger aber forderte, sind nicht beglichen worden, weshalb er sie nun eingeklagt hat. Beide Parteien haben sich dann über die 2.300 € mit einem Betrag von 720 € verglichen, der lediglich die Hauptforderung betraf. Nach der Rechtsprechung hätte daher der Beklagte allenfalls die GG aus bis 6.000 € zu erstatten (diese ist unstreitig seitens der Versicherung aber bereits erfüllt). Was aber mit der Differenz der GG zu 8.000 € geschehen ist, wissen wir nicht. Meine Vermutung ist, daß der Rechtsstreit mit dieser Vergleichszahlung beendet worden ist, sprich, der Kläger hat auf die eingeklagte GG verzichtet. Dann fehlt es aber an einer Titulierung zumindest der Differenz der GG zu 8.000 €. Es liegt aber eine Erfüllung vor für die GG zu 6.000 €. Daher würde ich die Anrechnung mit 219,- € netto (0,65 aus bis zu 6.000 €) vornehmen.

    Also:

    1,3 VerfG nach 2300,- EUR 209,30 EUR

    Maximal kann also nur eine 0,65 nach 2.300,- EUR angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch eine 1,3 GG nach 2300,- EUR tituliert, gezahlt oder zusammen mit geltend gemacht worden ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
    Wir haben hier lediglich eine 1,3 GG nach 5020,- EUR, welche gezahlt worden ist. Die 5020,- EUR sind jedoch nicht Gegenstand des streitigen Verfahren, sodass eine Anrechnung diesbezüglich ausscheidet.
    Einzig und allein die Frage, ob die GG hinsichtlich der nun weiter gezahlten 720,- EUR mit der gezahlten GG nach 5020,- EUR abgegolten ist (da kein Gebührensprung) ist m. E. für eine etwaige Anrechnung entscheident. Dann kann jedoch nur eine 0,65 aus 720,- EUR angerechnet werden.

    Da wir jedoch aus dem Vergleich diesbezüglich keine Erkenntnisse ziehen können, dürfte eine Anrechnung gänzlich ausscheiden. Ich kann mir nämlich nicht erklären, warum man eine 0,65 GG nach 6000,- EUR anrechnen sollte...:gruebel:

    Ich hoffe, dadurch ist klar geworden, was ich eigentlich meine. Irgendwie habe ich nämlich das Gefühl wir schreiben hier aneinander vorbei.

  • Also:

    1,3 VerfG nach 2300,- EUR 209,30 EUR

    Maximal kann also nur eine 0,65 nach 2.300,- EUR angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch eine 1,3 GG nach 2300,- EUR tituliert, gezahlt oder zusammen mit geltend gemacht worden ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
    Wir haben hier lediglich eine 1,3 GG nach 5020,- EUR, welche gezahlt worden ist. Die 5020,- EUR sind jedoch nicht Gegenstand des streitigen Verfahren, sodass eine Anrechnung diesbezüglich ausscheidet.
    Einzig und allein die Frage, ob die GG hinsichtlich der nun weiter gezahlten 720,- EUR mit der gezahlten GG nach 5020,- EUR abgegolten ist (da kein Gebührensprung) ist m. E. für eine etwaige Anrechnung entscheident. Dann kann jedoch nur eine 0,65 aus 720,- EUR angerechnet werden.

    Da wir jedoch aus dem Vergleich diesbezüglich keine Erkenntnisse ziehen können, dürfte eine Anrechnung gänzlich ausscheiden. Ich kann mir nämlich nicht erklären, warum man eine 0,65 GG nach 6000,- EUR anrechnen sollte...:gruebel:

    Ich hoffe, dadurch ist klar geworden, was ich eigentlich meine. Irgendwie habe ich nämlich das Gefühl wir schreiben hier aneinander vorbei.

    Ich habs verstanden und bin :dafuer:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Auch wenn Bolleffs Ausführungen - mal wieder! - sehr überzeugend sind, gehe ich trotzdem eher mit st679 konform. Entscheidend ist, was eingeklagt wurde. Was vorgerichtlich gezahlt wurde, spielt für mich keine Rolle, da nur relevant ist, was ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Und das sind die 2.300,00 EUR. Und da hinsichtlich der 2.300,00 EUR keine GG tituliert worden ist, kann aus meiner Sicht keine Anrechnung erfolgen.

    Nachtrag: Doppelte Halbtagskraft war schneller.

  • Auch wenn Bolleffs Ausführungen - mal wieder! - sehr überzeugend sind, gehe ich trotzdem eher mit st670 konform. Entscheidend ist, was eingeklagt wurde. Was vorgerichtlich gezahlt wurde, spielt für mich keine Rolle, da nur relevant ist, was ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Und das sind die 2.300,00 EUR. Und da hinsichtlich der 2.300,00 EUR keine GG tituliert worden ist, kann aus meiner Sicht keine Anrechnung erfolgen.

    Nachtrag: Doppelte Halbtagskraft war schneller.

    Damit sagst Du in etwas schlankerer Form das gleiche wie DH (und somit bin ich auch hier :dafuer:).

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Maximal kann also nur eine 0,65 nach 2.300,- EUR angerechnet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn auch eine 1,3 GG nach 2300,- EUR tituliert, gezahlt oder zusammen mit geltend gemacht worden ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.


    Ich glaube, ich habe mich wirklich mißverständlich ausgedrückt. Nur in Höhe von 2.300 € besteht Gegenstandsidentität zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit. Insofern ist es richtig, daß jetzt im KfV max. 0,65 aus 2.300 € anzurechnen wären (meine Ausführungen von 0,65 aus 6.000 € sind im Außenverhältnis zwischen den Parteien in der Tat Käse). Wie Du richtig schreibst, wäre aber Voraussetzung für eine Anrechnung, daß ein Fall des § 15a Abs. 2 RVG vorliegt. Allerdings sehe ich es nicht so wie Du (für Dich wohl eindeutig), daß keine der Varianten vorliegt. Ich meine, es liegt zumindest eine teilweise Erfüllung vor:

    Du unterstellst nämlich, die außergerichtliche Erfüllung der GG aus 5.020 € habe nichts mit der GG aus 2.300 € zu tun. In Deinem vorherigen Beitrag schriebst Du aber (wohl mir zustimmend - jedenfalls hatte ich es so verstanden), daß in Wahrheit keine GG aus 2.300 € entstanden ist, sondern eine über den gesamten Betrag von 7.320 € (eine gebührenrechtliche Angelegenheit, mehrere Gegenstände). Diese beträgt bei einem Satz von 1,3 = 535,60 €. Unstreitig hat der Beklagte eine GG aus einem Betrag von 5.020 € mit einem Satz von 1,3 = 439,40 € erfüllt. Das bedeutet, daß 96,20 € = 17,96 % nicht, 82,04 % erfüllt wurden.

    Das bedeutet doch, daß - hätte er die GG voll erfüllt - 104,65 € (= 0,65 von 2.300 €) gem. § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG anzurechnen wären. Er hat sie aber nur zu 82,04 % erfüllt, so daß zumindest in Höhe von 85,85 € (= 82,04 % von 104,54 €) m. E. eine Anrechnung aufgrund der unstreitigen außergerichtlichen Erfüllung des Teils der GG vorzunehmen wäre.

    Ansonsten würde das doch heißen, daß der Tatbestand des § 15a Abs. 2 Var. 1 RVG ausschließlich bei vollständiger Erfüllung Anwendung fände - was ja nicht richtig sein kann.

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  • Die Frage ist, ob vorgerichtliche Ansprüche Zahlungen etc. Auswirkungen auf die gerichtlich eingeklagten Ansprüche haben, d.h. ob es überhaupt eine Rolle spielt, dass vorgerichtlich irgendwelche Beträge gezahlt worden sind oder ob man nicht ganz isoliert die gerichtlich geltend gemachten Klageforderungen (Hauptforderung und GG) betrachtet. Ich tendiere zu letzterem. Eingeklagt wurden 2.300.00 EUR zzgl. GG. Was vorgerichtlich wer an wen gezahlt hat, interessiert mich nicht. Und da die mit eingeklagte GG nicht gezahlt wurde, würde ich nicht anrechnen.

  • Eingeklagt wurden 2.300.00 EUR zzgl. GG. Was vorgerichtlich wer an wen gezahlt hat, interessiert mich nicht. Und da die mit eingeklagte GG nicht gezahlt wurde, würde ich nicht anrechnen.


    Ich habe ja versucht, aufzuzeigen oder Bedenken hervorzurufen, daß die Zahlung in Wahrheit "die eingeklagte GG aus 2.300 €" teilweise betrifft. M. E. besteht im hiesigen Fall insofern ein Fehler, als daß der Kläger-RA sich eine weitere GG aus 2.300 € errechnet und einklagt, weil dieser Betrag die Differenz zwischen der außergerichtlich geforderten Summe von 7.320 € und der gezahlten von 5.020 € ist. Es sind - meine Vermutung - in Wahrheit aber nicht zwei GG (einmal aus 5.020 € und eine andere aus 2.300 €) angefallen, sondern nur eine einzige aus dem Gesamtbetrag von 7.320 € (mehrere Gegenstände sind ja unstreitig zusammenzurechnen- z. B. wollte der Versicherer evtl. eine Schadensposition (Schmerzensgeld?) nicht in der Höhe zahlen, wie sie der Kläger forderte).

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  • M. E. besteht im hiesigen Fall insofern ein Fehler, als daß der Kläger-RA sich eine weitere GG aus 2.300 € errechnet und einklagt, weil dieser Betrag die Differenz zwischen der außergerichtlich geforderten Summe von 7.320 € und der gezahlten von 5.020 € ist. Es sind - meine Vermutung - in Wahrheit aber nicht zwei GG (einmal aus 5.020 € und eine andere aus 2.300 €) angefallen, sondern nur eine einzige aus dem Gesamtbetrag von 7.320 € (mehrere Gegenstände sind ja unstreitig zusammenzurechnen)


    Ich stimme Dir da ja zu, allerdings wurden eben diese Beträge (2.300,00 EUr + GG aus 2.300,00 EUR) eingeklagt - und nur darauf kommt es mE. hinsichtlich einer etwaigen Anrechnung einer GG an. Ob die "richtigen" Beträge eingeklagt wurden, interessiert mich halt nicht.

  • M. E. besteht im hiesigen Fall insofern ein Fehler, als daß der Kläger-RA sich eine weitere GG aus 2.300 € errechnet und einklagt, weil dieser Betrag die Differenz zwischen der außergerichtlich geforderten Summe von 7.320 € und der gezahlten von 5.020 € ist. Es sind - meine Vermutung - in Wahrheit aber nicht zwei GG (einmal aus 5.020 € und eine andere aus 2.300 €) angefallen, sondern nur eine einzige aus dem Gesamtbetrag von 7.320 € (mehrere Gegenstände sind ja unstreitig zusammenzurechnen)


    Ich stimme Dir da ja zu, allerdings wurden eben diese Beträge (2.300,00 EUr + GG aus 2.300,00 EUR) eingeklagt - und nur darauf kommt es mE. hinsichtlich einer etwaigen Anrechnung einer GG an. Ob die "richtigen" Beträge eingeklagt wurden, interessiert mich halt nicht.


    Es geht ja nicht um das richtige oder falsche Einklagen einer GG, sondern darum, ob die GG teilweise erfüllt wurde. Insofern darf man m. E. auch aufgrund des § 15a Abs. 1 RVG bei einem solchen Fall wie hier nicht einfach die Augen verschließen. Es dürfte doch auch aus dem Akteninhalt (Klage/-erwiderung) nicht zu schwer sein, vAw zu ermitteln, ob die Erfüllung zumindest teilweise erfolgt ist. Sollte das nicht aufklärbar sein, mag das ja zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen. Zumindest ich hätte Bedenken gegen die (rücksichtslose) Nichtanrechnung... ;)

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ist es meine Aufgabe, aufwendiges Aktenstudium zu betreiben? Natürlich schaue ich mir die Klage an. Und wenn darin steht, dass als HF 2.300,00 EUR + 1,3 GG aus diesem Wert eingeklagt werden, dann wars das für mich, dann schaue ich nicht nach, was es mit den 2.300,00 EUR auf sich hat. Das ist dann die Aufgabe des Beklagtenvertreters, sich damit auseinanderzusetzen.

  • Das ist dann die Aufgabe des Beklagtenvertreters, sich damit auseinanderzusetzen.


    Aber dieser wendet doch auch ein, er könne sich auf die Anrechnung berufen, indem er ausführt, er bzw. der Beklagte habe die eingeklagte Geschäftsgebühr bereits bezahlt. :gruebel: Daß er sie ggf. nicht vollständig, aber zumindest teilweise bezahlt haben könnte, ist doch nicht von der Hand zu weisen. Diesen ggf. streitigen Punkt müßtest Du doch zumindest versuchen, aufzuklären. Und wenn dafür ein (wieso aufwendiges?) Aktenstudium notwendig ist, um zur Erhellung beizutragen? Läßt es sich nicht eindeutig aufklären, bietet die ZPO ja Möglichkeiten, Deine dann zu treffende Entscheidung (Darlegungs-/Beweislast?) zu stützen.

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