Kann die Möglichkeit, daß der Schuldner die durch seine Anhörung bei Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (erste Ausfertigung ist in Verlust geraten) gewonnene Zeit möglicherweise dazu nutzt, noch schnell etwas Vermögen zu verschieben, den Verzicht auf die Anhörung rechtfertigen?
Oder ist das als unbeachtlich anzusehen, da es sich insoweit um ein generelles Risiko in der Zwangsvollstreckung handelt?
Auch wenn dem Schuldner die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zwingend mitzuteilen ist, würden ihm ja etwas Zeit genommen, irgendwelche "Maßnahmen" zu treffen.