Eine Gläubigerin möchte einen vollstreckbaren Tabellenauszug aus der Insolvenztabelle, da sie wegen einer Deliktsforderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken möchte. Nun mein Problem: Der Deliktcharakter wurde damals nicht in der Tabelle vermerkt. Der Verwalter hatt es aber bei Übersendung der Tabelle angezeigt und der Schuldner wurde nach §§ 175 II; 302 InsO belehrt.
Kann ich das Tabellenblatt berichtigen oder greift auch hier die Entscheidung vom BGH, Urt. 17.01.2008, IX ZR 220/06 ?