Deliktscharakter - lückenhafte Tabelle

  • Eine Gläubigerin möchte einen vollstreckbaren Tabellenauszug aus der Insolvenztabelle, da sie wegen einer Deliktsforderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken möchte. Nun mein Problem: Der Deliktcharakter wurde damals nicht in der Tabelle vermerkt. Der Verwalter hatt es aber bei Übersendung der Tabelle angezeigt und der Schuldner wurde nach §§ 175 II; 302 InsO belehrt.

    Kann ich das Tabellenblatt berichtigen oder greift auch hier die Entscheidung vom BGH, Urt. 17.01.2008, IX ZR 220/06 ?:gruebel:

  • hm, hört sich nicht gut an...
    also der Verwalter hat es im Anschreiben mitgeteilt, aber in der Tabelle ist die Forderung nicht als solche aus unerlaubter Handlung eingetragen worden.
    Sollte das Verfahren noch nicht aufgehoben worden sein, lässt sich da die Kurve kriegen. Bitte da den Sachverhalt entsprechend ergänzen. (kleiner Tipp: bevor ich irgendwelche Belehrungen durch die Botanik schicke, guck ich als erstes in die Tabelle und die Anmeldung.....)

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  • Eröffnet wurde das Verfahren 2003. Dem Schuldner wurde bereits die RSB erteilt.

    Zu dem Zeitpunkt als "belehrt und geprüft" wurde, habe ich noch gar keine InsO Sachen gemacht.:(

  • Das glaube ich mittlerweile auch. Es wäre so schön einfach gewesen,die Tabelle einfach zu ergänzen/zu berichtigen, aber das klappt wahrscheinlich nicht, oder ?!

  • Das glaube ich mittlerweile auch. Es wäre so schön einfach gewesen,die Tabelle einfach zu ergänzen/zu berichtigen, aber das klappt wahrscheinlich nicht, oder ?!



    Kannst du schon machen, nur was ist, wenn der Schuldner dann Rechtsmittel einlegt und irgendjemand draufkommt, dass Du einfach nachgetragen hast.

  • Da hast Du wohl Recht. Zumal ich damals auch net den Termin gemacht habe und die Prüfung des Deliktcharaters im Prüfprotokoll ebenfalls nicht drin steht.

  • Wenn und die Tabelle lückenhaft ist und der Verwalter den Deliktcharakter net angezeigt hat, verfahren wir nach der BGH - Entscheidung vom 17.01.2008 (Aktenzeichen s. oben).

    Wenn von Seiten des Verwalters alles korrekt abgelaufen ist und der Deliktcharakter in der Tabelle steht, der Schuldner aber nicht belehrt wurde (aus welchen Gründen auch immer:gruebel:), erteile ich die vollstreckbare Tabellenausfertigung an den Gläubiger unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Duisburg vom 26.07.2008 (ich glaub 62 IN 36/02). Demnach hätte der Schuldner die Möglichkeit in solchen Fällen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 186 analog InsO zu beantragen.

    Das letztgenannte ist mir bis jetzt erst einmal passiert.

  • Wobei sich das ja zu einem interessanten Fall auswachsen könnte. Der Gläubigerin ist auf jeden Fall eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Dann ist es Sache des Schuldners, ob er eine Vollstreckungsgegenklage erhebt. Wenn ja, wirds interessant. Schließlich hat die Gläubigerin ja den Wortlaut des § 302 Nr. 1 InsO erfüllt...(angemeldet als vbuH). Nun ist die Frage, ob man den Einwand des Schuldners mit der Restschuldbefreiung gelten lässt, nur, weil das Tatbestandsmerkmal nicht in der Tabelle vermerkt ist. Der Schuldner wurde hier ja ordnungsgemäß belehrt; insoweit könnte man argumentieren, dass er dann nicht mehr schützenswert ist.
    Wäre doch mal wieder was für die Rechtsfortbildung. Den BGH wirds freuen.
    Ich fand die Formulierung des § 302 Nr. 1 InsO schon immer etwas merkwürdig.

  • So, ich muss mich hier auch einmal anhängen. Ich weiß auch nicht ob die Entscheidung in #1 auch meinen Fall betrifft. Irgendwie blicke ich da ehrlich gesagt nicht so recht durch. Wäre für nen kleinen Denkanstoß dankbar.

    In meinem Fall war die Eröffnung des Verfahrens in 2003. RSB ist 2009 erteilt. Die Krankenkasse beantragt einen vollstreckbaren Tabellenauszug.
    Es stellt sich heraus, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung dargelegt wurde. Jedoch wurde die Forderung damals im Prüfungstermin, den ich damals nicht durchgeführt habe, nicht als eine solche Deliktsforderung geprüft. Der Schuldner wurde also auch nicht entsprechend belehrt. Was nun?
    Nach Erteilung der RSB kann ich doch nachträglich keine Deliktseigenschaft prüfen?

    Die Problematik mit den Altverfahren und der Erteilung der vollstreckbaren kenne ich, da wird erteilt, da diese Deliktseigenschaft damals nicht angegeben werden musste. Aber was ist nun hier der Fall?
    Die Deliktseigenschaft musste angezeigt werden und das wurde sie auch. Hätte der Gläubiger nicht damals nach dem Prüfungstermin schon darauf hinweisen müssen, dass der Tabellenauszug fehlerhaft ist?
    Ich bin ratlos... :confused:

  • Nee... ich auch nicht. :( Das heißt Du würdest den Schuldner vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung anhören, falls er sich wehren will von damaligen Versäumnissen des Gerichts sprechen und darauf hinweisen, dass er Vollstreckungsabwehrklage einreichen kann. Und letztlich dann die vollstreckbare Ausfertigung erteilen.
    puuhhh....

  • Nee... ich auch nicht. :( Das heißt Du würdest den Schuldner vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung anhören, falls er sich wehren will von damaligen Versäumnissen des Gerichts sprechen und darauf hinweisen, dass er Vollstreckungsabwehrklage einreichen kann. Und letztlich dann die vollstreckbare Ausfertigung erteilen.
    puuhhh....



    Ne, ich würde den Antrag dem Urkundsbeamten geben, da er für die Erteilung der einfachen Klausel nach § 724 ZPO zuständig ist. Wenn dann der Gläubiger vollstreckt, kann der Schuldner mit § 767 ZPO dagegen vorgehen.

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