Schuldner verstirbt im Mahnverfahren

  • Vollstreckung gegen die Erben (natürlich nach entsprechender Klauselerteilung).

    Denn ich denke, dass sich diese um alles Weitere kümmern müssen (vgl. # 19).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie denn, wenn keine wirksame Zustellung des VB erfolgt ist? Ich gehe dann davon aus, Du würdest nach Erbenermittlung durch den ASt. denen persönlich den VB einfach nochmal zustellen?

  • Wie denn, wenn keine wirksame Zustellung des VB erfolgt ist? Ich gehe dann davon aus, Du würdest nach Erbenermittlung durch den ASt. denen persönlich den VB einfach nochmal zustellen?



    Auf die nicht wirksame Zustellung an den Verstorbenen müssen sich doch wohl die Erben berufen, oder? Und auf die Unterbrechung des Mahnverfahrens nach § 239 ZPO ebenso.

    Ich würde eine Rechtsnachfolgeklausel beantragen und gucken, was die anderen tun.

  • Das ist die Frage. Ich gebe als Gericht doch nicht wissentlich einen nicht ordnungsgemäß zugestellten Titel heraus...

  • Das ist die Frage. Ich gebe als Gericht doch nicht wissentlich einen nicht ordnungsgemäß zugestellten Titel heraus...



    Das dürfte aber nicht Deiner Disposition unterliegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das sehe ich aber anders.

  • "Das Gericht" wusste nichts davon, dass der Titel falsch ist und es wurde zugestellt. Vermeintlich ordnungsgemäß. Der Titel ist in Händen des Gläubigers mit allen erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.

    Und spätestens im Klauselverfahren können die Erben ja gegen den fälschlich zugestellten VB vorgehen.

  • Das sehe ich aber anders.

    Wenn tatsächlich ein Rechtsmittel der Erben erforderlich ist, wirst Du wohl nicht "von Amts wegen" tätig werden können. Du überprüfst Deine KFB's doch auch nicht einfach mal so.

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  • Ich war jetzt von einer anderen als in # 27 beschriebenen Lage ausgegangen. Bei der dort beschriebenen Situation bin ich natürlich der Ansicht wie in # 27 genannt.

  • Guten Morgen,

    meine ersten Gedanken waren auch:

    Rechtsnachfolgeklausel beantragen und dann mal abwarten! Allerdings ging dann das Gedankenkarussell los: Da wir ja wissen, dass Schuldner VOR Zustellung verstorben ist .... usw. usf.

    Aber anscheinend ist das tatsächlich kein "einfacher" oder gängiger Sachverhalt....

    Ich bin dafür, es einfach mal auszuprobieren, was ich irgendwie gar nicht einsehe ist, dass unsere Mandantin jetzt nochmal die ganzen Kosten zahlen soll ohne versucht zu haben mit diesem bereits existierenden Vollstreckungsbescheid noch was anfangen zu können...

    Ich werde das hier nochmal diskutieren ;)

    Falls noch jemand etwas weiß: Immer her damit!

    Ich wäre froh, wenn es etwas praxisbezogener wäre als einfach nur einen § zu nennen!

    DANKE für eure Antworten und Hilfe!!!

  • Ich wäre froh, wenn es etwas praxisbezogener wäre als einfach nur einen § zu nennen!

    DANKE für eure Antworten und Hilfe!!!




    Ich hoffe, du hast den ganzen Thread gelesen. Da wurde schon oft mehr als "nur" ein Paragraf genannt.

    Gern verweise ich z. B. auf meinen Beitrag 16, der durchaus eine praktische Handlungsmöglichkeit aufzeigt.

  • Ich wäre froh, wenn es etwas praxisbezogener wäre als einfach nur einen § zu nennen!



    Seit wann besteht der Anspruch des Users, denkfertige Antworten vorgelegt zu bekommen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Fall ist gar nicht so selten wie das hier erscheinen mag.
    Eine Rechtsnachfolgeklausel kommt nicht in Betracht, weil der Vollstreckungsbescheid gegen eine nicht existente Person erlassen worden ist. Es ist tatsächlich so zu verfahren wie juliettaeva es beschrieben hat. Zumal sie den Standardtext der Mahnverfahrens-Software eingestellt hat.
    Das Mahnverfahren war mit dem Tod der Antragsgegnerseite unterbrochen - auch ohne Kenntnis des Mahngerichts.
    ReFa du solltest die VA des VB an das Mahngericht zurücksenden und das Versterben der Partei mitteilen. Am besten mit Kopie der Sterbeurkunde - für die Fristenberechnung wird das genaue Sterbedatum benötigt. Des Weiteren sollten die Erben erstmal zur Zahlung aufgefrordert werden und wenn diese darauf nicht reagieren, kann das Gericht die Erben zur Aufnahme des Verfahrens auffordern. Danach wird der Vollstreckungsbescheid gegen den oder die Erben erlassen und zugestellt und du hast einen wirksamen Titel.

  • @ jaja:

    Danke für Deine Ausführungen, mir ist endlich der richtige Gedankenblitz bekommen. Ich revidiere alles, was ich gesagt habe und behaupte nun das Gegenteil. Der Teil wäre wirksam, wenn er entgegen § 239 ZPO den Erben zugestellt wurde. Hier wurde er aber noch dem Erblasser zugestellt.

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  • Der Fall ist gar nicht so selten wie das hier erscheinen mag.
    Eine Rechtsnachfolgeklausel kommt nicht in Betracht, weil der Vollstreckungsbescheid gegen eine nicht existente Person erlassen worden ist. Es ist tatsächlich so zu verfahren wie juliettaeva es beschrieben hat. Zumal sie den Standardtext der Mahnverfahrens-Software eingestellt hat.
    Das Mahnverfahren war mit dem Tod der Antragsgegnerseite unterbrochen - auch ohne Kenntnis des Mahngerichts.
    ReFa du solltest die VA des VB an das Mahngericht zurücksenden und das Versterben der Partei mitteilen. Am besten mit Kopie der Sterbeurkunde - für die Fristenberechnung wird das genaue Sterbedatum benötigt. Des Weiteren sollten die Erben erstmal zur Zahlung aufgefrordert werden und wenn diese darauf nicht reagieren, kann das Gericht die Erben zur Aufnahme des Verfahrens auffordern. Danach wird der Vollstreckungsbescheid gegen den oder die Erben erlassen und zugestellt und du hast einen wirksamen Titel.




    :zustimm:

    So hab ich's auch schon gemacht.

  • Das hört sich erst mal prima an. Ich bezweifle jedoch, dass der VB noch einmal (gegen die Erben) erlassen werden kann. Der bereits - wenn auch unzulässig - erlassene VB kann vom Mahngericht nicht aufgehoben werden. Daher ist dieser (möglicherweise mit einer Rechtsnachfolgeklausel) an die Erben erneut zuzustellen nachdem diese zur Aufnahme des Rechtsstreits aufgefordert worden sind. Danach hat man dann wohl einen vollstreckbaren Titel.

  • Das hört sich erst mal prima an. Ich bezweifle jedoch, dass der VB noch einmal (gegen die Erben) erlassen werden kann. Der bereits - wenn auch unzulässig - erlassene VB kann vom Mahngericht nicht aufgehoben werden. Daher ist dieser (möglicherweise mit einer Rechtsnachfolgeklausel) an die Erben erneut zuzustellen nachdem diese zur Aufnahme des Rechtsstreits aufgefordert worden sind. Danach hat man dann wohl einen vollstreckbaren Titel.


    Da bin ich aber mal gespannt, wie das praktisch laufen soll, wenn man folgendes aus einem früheren Fred zu Grunde legt:

    Zitat


    Der erlassene VB war in unserem Fall von vorneherein unwirksam, da er gegen eine nicht mehr existente Partei ergangen ist.

  • ... und da der VB unwirksam ist, muss er auch nicht aufgehoben werden.

    Den Streit habe ich mit einem Prozessgericht schon durch. Ich bekam die Akte zurück, um den MB erneut zuzustellen, obwohl ich den VB bereits erlassen hatte. Das Prozessgericht hat den VB so behandelt, als wenn er nicht existieren würde und sich daher standhaft geweigert, ihn aufzuheben.

    LG
    spatz

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, habt ihr eine Ausfertigung des VB mit zustellnachweis in der Hand. Oder wurde diese vom Gericht zurück gefordert, weil der Tod oder die unwirksame Zustellung dort bekannt wurde?
    Solange dieser Zustellnachweis nicht angefochten wird, könnt ihr doch fröhlich von den Erben freiwillige Zahlung verlangen und habt einen vollstreckbaren Titel in der Hand. Alles andere wäre von den Erben erstmal einzuwenden. (ZV gegen die Erben wäre allerdings so noch nicht möglich).

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