Schuldner verstirbt im Mahnverfahren

  • Also wenn der VB unwirksam ist und damit auch keine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden kann, kann mit diesem Titel nicht vollstreckt werden (die Zustellung war auf jeden Fall unwirksam). Dann kann der VB aber auch nicht erneut zugestellt werden. Es bliebe also nur ein neues Verfahren gegen die Erben einzuleiten. :gruebel:

  • Die Frage ist doch: Was ist mit dem ja wohl noch wirksam zugestellten MB?
    Dass der (nicht existente) VB nicht nochmals zugestellt werden kann, ist klar. Kann er aufgrund des wirksam zugestellten MB denn neu erlassen werden gegen die Erben? Das wäre dann ja wohl die letzte Option, die verbleiben würde. Wenn nicht, bleibt wohl in der Tat nur ein völlig neues MV gegen die Erben.

  • Guten morgen,

    ui, so viele neue Nachrichten...
    Habe leider keine Email bekommen, sonst hätte ich schon früher mal hier reingeschaut!

    13:

    Zu deinem letzten Beitrag!
    Genau das ist meine Frage ;)

    Scheint ja gar nicht einfach zu sein...

  • Ich wundere mich, dass dazu aus dem Bereich der Mahngerichte so wenig kommt. Scheint wohl nicht alltäglich zu sein.
    Ich selbst plädiere für ein neues MV gegen die Erben, weil ich es für nicht machbar halte, nach dem noch wirksam zugestellten MB nun einen VB ohne Weiteres gegen jemand anderen zuzustellen.

  • Ich selbst plädiere für ein neues MV gegen die Erben, weil ich es für nicht machbar halte, nach dem noch wirksam zugestellten MB nun einen VB ohne Weiteres gegen jemand anderen zuzustellen.

    ´

    Ich halte nach dem Grundsatz, dass der Erbe den Rechtsstreit/das Mahnverfahren in dem Stadium erbt, wie ihn der Erblasser hinterlassen hat, dagegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was haltet ihr von der Lösung?:
    Den VB neu erlassen mit folgendem Vermerk:
    Die ursprüngliche Antragsgegnerin 'Name' ist am 01.05.2008 verstorben. Der Vollstreckungsbescheid vom 06.05.2008 ist daher unwirksam, weil er gegen eine nicht existente Partei ergangen ist. Der Erbe der Antragsgegnerin wurde mit Schriftsatz aufgefordert die Aufnahme des Verfahrens zu erklären, der ihm am 'Datum' zugestellt worden ist.
    Es ist nicht so, dass ich den ersten VB aufhebe, zumal ich das nicht darf. Ich stelle nur klar, dass er unwirksam ist, damit keine Verwirrung aufkommt.

    Einmal editiert, zuletzt von jaja (18. August 2009 um 10:35) aus folgendem Grund: Ich wollte es verständlicher machen.

  • Hallo, habe gerade Eure interessante Diskussion verfolgt. Meines Erachtens ist doch entscheidend, wann der Antragsgegner verstorben ist, vor Erlass des VB oder nach Erlass des VB aber vor Zustellung.

  • @akimon:
    Wenn der Antragsgegner nach Erlass des Vollstreckungsbescheid verstirbt, kann ich die Neuzustellung gegen die Erben veranlassen, da der VB dann wirksam ist, nur die Zustellung wahrscheinlich nicht.
    Das Problem hier ist doch, dass der Antragsgeger vor Erlass des Vollstreckungsbescheids verstorben ist, der VB aber trotzdem noch gegen ihn erlassen worden ist.

  • Ich selbst plädiere für ein neues MV gegen die Erben, weil ich es für nicht machbar halte, nach dem noch wirksam zugestellten MB nun einen VB ohne Weiteres gegen jemand anderen zuzustellen.

    ´

    Ich halte nach dem Grundsatz, dass der Erbe den Rechtsstreit/das Mahnverfahren in dem Stadium erbt, wie ihn der Erblasser hinterlassen hat, dagegen.




    Das sehe ich nach wie vor auch so.

  • Was haltet ihr von der Lösung?:
    Den VB neu erlassen mit folgendem Vermerk:
    Die ursprüngliche Antragsgegnerin 'Name' ist am 01.05.2008 verstorben. Der Vollstreckungsbescheid vom 06.05.2008 ist daher unwirksam, weil er gegen eine nicht existente Partei ergangen ist. Der Erbe der Antragsgegnerin wurde mit Schriftsatz aufgefordert die Aufnahme des Verfahrens zu erklären, der ihm am 'Datum' zugestellt worden ist.
    Es ist nicht so, dass ich den ersten VB aufhebe, zumal ich das nicht darf. Ich stelle nur klar, dass er unwirksam ist, damit keine Verwirrung aufkommt.



    Das käme ja irgendwie der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gleich ... "neu erlassen", kann ich den VB nämlich nicht, da bereits einer in der Welt ist - auch wenn dieser unwirksam ist. Und die Erteilung einer RNF-Klausel scheidet bei einem unwirksamen Titel wohl aus. :daumenrun

    So bleibt also konsequenterweise nur die Beantragung eines neuen Mahnverfahrens gegen die Erben, wenn sie auf eine entsprechende Aufforderung nicht freiwillig zahlen. So würde ich es entscheiden ... :D

  • So bleibt also konsequenterweise nur die Beantragung eines neuen Mahnverfahrens gegen die Erben, wenn sie auf eine entsprechende Aufforderung nicht freiwillig zahlen. So würde ich es entscheiden ... :D



    Na super, damit bestrafst Du die Antragsteller, die für die ganze Misere am Wenigsten können. Hälst Du das für sachgerecht.

    Entweder der Vollstreckungsbescheid ist in der Welt, dann muss er aber auch gegenüber den Antragstellern als wirksam gelten. Eventuell wäre dieser an die Erben zuzustellen.

    Oder aber Du hälst den Vollstreckungsbescheid für unwirksam, dann wäre es konsequent, diesen gegen die Erben neu zu erlassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • M.E ist der VB unwirksam, da der Antragsgegner beim Erlass bereits tod war. Auch für den Erlass eines VB muss die Prozessfähigkeit der Partein gegeben sein. Ein Toter ist nun mal nicht prozessfähig. Es ist allerdings auch für mich nicht klar, ob der unwirksame VB aufgehoben werden muss. Fraglich ist auch wie die Zustellung an einen Toten erfolgt ist. Ich hoffe nicht durch persönliche Übergabe.




  • Das sehe ich auch so. Ein unwirksamer Titel ist als nicht existent zu betrachten, also praktisch als ob zu dem MB ein VB noch nie erlassen wurde.

    Somit kann jetzt der VB gegen die Erben ergehen.

    Oder würdest du bezgl. einem Klageverfahren, während dessen Laufs der Beklagte stirbt, auch sagen, die Erben mögen doch die ganze Sache noch einmal von vorn beginnen und eine neue Klage gegen die Erben einreichen, erneut Vorschuss leisten usw.?

  • HAAAALLLOOOO!
    Ich möchte nochmal drauf zurück kommen: ReFa hat einen VB in Händen, der den Zustellvermerk enthält. Solange nicht die Gegenseite etwas einwendet, kann sie daher den Erben gegenüber freiwillige Zahlung verlangen. Wenn die Erben aufgrund des Titels nicht zahlen wollen oder merken, daß der VB erst nach Versterben (unwirksam) zugestellt wurde, müssen die Erben was machen. Nicht der Gläubiger. Der kann auch noch in Ruhe eine Rechtsnachfolgeklausel zwecks vollstreckung bei nicht freiwilliger Zahlung verlangen, da auch bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nur der Eintritt der Rechtsnachfolge zu prüfen ist, nicht ob der Titel seinerzeit wirksam an den Schuldner zugestellt wurde. Laut Akte scheint er das zu sein, es wurde ja ein Zustellvermerk erteilt.

  • Das würde ich wiederum nicht unterschreiben. Wenn ein unwirksamer Titel in der Welt ist, so ist er - wie weiter oben zutreffend gesagt - als nicht existent zu betrachten. Die Erben sollen also gegen etwas nicht Existentes "was machen". Das halte ich für sinnfrei.

    Der Punkt, bei dem ich noch mitreden würde, wäre der, den auch Borrelio ins Auge fasst (vgl. # 53): Ein nicht existenter VB kann theoretisch (nochmals) erlassen werden, dann also gegen die Erben als Rechtsnachfolger, sobald nachgewiesen. Mehr scheint mir an Alternativen (außer dem Neuverfahren) allerdings nicht vorhanden zu sein.

  • Ein neues Verfahren würde ich dem Antragsteller nicht abverlangen. Allerdings würde ich auch niemals eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen, schließlich war der Gegner ja schon vor der Zustellung des VB gestorben. Ich würde dem Ast. vorschlagen, das Verfahren mit einem zuzustellenden Schriftsatz an die Erben wieder aufzunehmen. Danach würde ich den VB gegen den/die Erben erneut erlassen und zustellen. Hört sich recht umständlich an, aber damit erleidet niemand einen Nachteil. Für mich stellt sich nur die Frage, wie ich an eine Erbengemeinschaft zustellen würde, wahrscheinlich an jeden Erben als Teil der Gemeinschaft einzeln. Viel Spaß beim Weitertüfteln. *g

  • Wenn ich mich recht entsinne, ist bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft jeder Erbe Prozesstandschafter für die Gemeinschaft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • War der Schuldner vor Erlass des VB schon verstorben? Ich habe das bisher so verstanden, daß er vor (wirksamer) Zustellung des VB verstorben ist. Dennoch ist die Zustellung erfolgt und gilt als vollzogen, bis jemand die Wirksamkeit der Zustellung angreift.

  • HAAAALLLOOOO!
    Ich möchte nochmal drauf zurück kommen: ReFa hat einen VB in Händen, der den Zustellvermerk enthält. Solange nicht die Gegenseite etwas einwendet, kann sie daher den Erben gegenüber freiwillige Zahlung verlangen. Wenn die Erben aufgrund des Titels nicht zahlen wollen oder merken, daß der VB erst nach Versterben (unwirksam) zugestellt wurde, müssen die Erben was machen. Nicht der Gläubiger. Der kann auch noch in Ruhe eine Rechtsnachfolgeklausel zwecks vollstreckung bei nicht freiwilliger Zahlung verlangen, da auch bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nur der Eintritt der Rechtsnachfolge zu prüfen ist, nicht ob der Titel seinerzeit wirksam an den Schuldner zugestellt wurde. Laut Akte scheint er das zu sein, es wurde ja ein Zustellvermerk erteilt.



    Das hab ich auch schon mal eingeworfen, interessiert aber niemanden. :) Die Unwirksamkeit muss die Schuldnerseite geltend machen und nicht der Gläubiger.

    Hab auch wieder vergessen, im Büro in die Kommentierungen zu schauen, ob da irgendwas drinsteht. Könnte die Aufhebung über § 767 ZPO (durch die Erben zu veranlassen) erlangt werden?

    Der Antragsteller halt alles richtig gemacht und muss überhaupt nix.

  • Vorausgesetzt, Sch. verstarb zwischen Erlass und zustellung des VB:
    Meines Erachtens könnten die Erben Mahngericht nachträglich feststellen lassen, daß die Zustellung unwirksam war, weil der Schuldner vor Zustellung verstorben war (Nachweis durch ERbschein o.ä.). Dann müsste das Mahngericht die Ausfertigung des VB zurück fordern, da diese mit Zustellvermerk unrichtig ist. Als Gläubiger würde ich mich hüten, derzeit was anderes zu tun, als die Erben zur Zahlung aufgrund Titels aufzufordern.

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