Fragen zum FamFG in Betreuungssachen

  • Nee, ich sehe das ganz krass:
    Die anfängliche Abarbeitung nach dem FGG ist aufgehoben durch den nach dem 31.08.2009 eingehenden, nach den Vorschriften des FamFG zu behandelnden (so die überwiegende Meinung auf der Latrine nebst Umgebung) und am 10.09.2009 endentschiedenen Antrag auf Genehmigung der Mietvertragskündigung - Art. 111 II Reformgesetz -.

  • Ich schließe mich ebenso blume (und mikschu) an.

    Die Verlängerung der Betreuung = altes Recht (FGG) - der nach dem 1.9.09 eingehende Genehmigungsantrag ist neues Recht (FamFG)

    Für das Verlängerungsverfahren gilt Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (= altes Recht) und das Genehmigungsverfahren ist ein "selbstständiges Verfahren" bei dem gem. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG neues Verfahrensrecht anzuwenden ist!

  • Ich schließe mich ebenso blume (und mikschu) an.

    Die Verlängerung der Betreuung = altes Recht (FGG) - der nach dem 1.9.09 eingehende Genehmigungsantrag ist neues Recht (FamFG)

    Für das Verlängerungsverfahren gilt Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (= altes Recht) und das Genehmigungsverfahren ist ein "selbstständiges Verfahren" bei dem gem. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG neues Verfahrensrecht anzuwenden ist!



    Die bereits anhängigen "Verfahrensgegenstände" werden noch nach FGG erledigt. Alles andere wurde zu seltsamen Konstrukten führen:

    Im August ergeht ein Vorbescheid, dessen Rechtsmittelfrist bis in den September läuft. Richter entscheidet im September nach FamFG über die Verlängerung. Würde - quasi stichtagsmäßig - auf FamFG umgestellt, wäre der Vorbescheid obsolet, das Genehmigungsverfahren würde von vorne beginnen. Das kanns nicht sein.

  • Da ja der Gesetzgeber in seiner unermesslichen Güte diese Diskussionspunkte nicht behandelt hat, vielmehr überhaupt nicht gesehen hat, kann jeder das machen, was ihm gefällt.
    Ich gehe auch davon aus, dass kein Mensch gegen die Entscheidung des Richters im Fall #20 angehen wird, nur weil er - je nach Standpunkt - altes oder neues Recht falsch als anzuwenden angesehen hat. Die Entscheidung ist in der Welt und wirksam, ggfs. anfechtbar, mehr nicht.

    Die meiner Meinung entgegen stehenden Meinungen haben sicherlich einiges für sich, besonders eindrucksvoll #68. Vor dem 01.09.2009 begonnen, nach FGG abzukarten etc..
    Damit hätten wir in einem engen Zeitraum zwei Entscheidungen, die auf zwei verschiedenen prozessualen Wegen zustande gekommen sind. Das kann es nicht sein.

    Man stelle sich vor: zeitgleich entschieden, unterschiedliche Verfahrensregeln. Gut, dass das so gut wie keiner erkennt (erkennen will). Das sieht stark nach Panoptikum aus.

  • Die für die Praxis wichtige Frage, in welchen Genehmigungsverfahren auch künftig die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen erforderlich ist, wird nunmehr von § 299 FamFG beantwortet:

    Nur in Genehmigungsverfahren nach den §§ 1821, 1822 Nrn.1-4, 6-13, 1823, 1825 und 1907 Abs.1, 3 BGB.

    Damit ist erfreulicherweise geklärt, dass alle anderen Genehmigungsvorbehalte (insbesondere § 1812 BGB!) aus der Verfahrenspflegerebene herausfallen. Für die Umbuchung von Geldern, für Geldanlagen und vieles mehr ist daher eine Verfahrenspflegerbestellung entbehrlich. Ein Genehmigungsverfahren nach § 1825 BGB wird in aller Regel wohl schon aufgrund der Neufassung des § 1813 Abs.1 Nr.3 BGB nicht mehr vorkommen, weil die Verfügung über Giro- und Kontokorrentguthaben und über vom Pfleger angelegte Gelder ohnehin keiner Genehmigung mehr bedarf.

    § 299 FamFG gilt, wenn die Genehmigungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden (Art.111 Abs.2 FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008, BGBl. I, 2586, 2743, i.d.F. von Art. 22 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009, BGBl. I, 700, 723).


    Für den Bereich der Nachlasspflegschaft habe ich eine entsprechende Stellungnahme im Nachlassforum eingestellt. Diese wird vorstehend auf den Betreuungsbereich übertragen.

  • Die für die Praxis wichtige Frage, in welchen Genehmigungsverfahren auch künftig die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen erforderlich ist, wird nunmehr von § 299 FamFG beantwortet:

    Nur in Genehmigungsverfahren nach den §§ 1821, 1822 Nrn.1-4, 6-13, 1823, 1825 und 1907 Abs.1, 3 BGB.

    Damit ist erfreulicherweise geklärt, dass alle anderen Genehmigungsvorbehalte (insbesondere § 1812 BGB!) aus der Verfahrenspflegerebene herausfallen.



    Da kann ich aber keine Neuerung zum bisherigen Recht erkennen, denn auch in § 69d Abs. 1 FGG war § 1812 BGB bislang nicht erwähnt. Außerdem enthält, was der Beitrag nahe legt, eben keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend, dass (k)ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, sondern die Vorschrift regelt, wann eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu erfolgen hat oder auch nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • eben...der § 399 FamFG regelt nur, in welchen Verfahren eine schrifltiche Anhörung nicht möglich ist. Wenn diese bei einem Betreuten in anderen Verfahrensgegenständen nicht möglich ist, ist trotzdem ein Verfahrenspfleger zu bestellen - so versteh ich das

  • Nach § 1813 Abs.1 Nr.3 BGB n.F. ist keine Genehmigung zur Verfügung über Giro- und Kontokorrentguthaben oder über vom Betreuer angelegte Gelder mehr nötig (soweit kein Sperrvermerk eingetragen ist). Für diese Geschäfte kommt daher schon mangels Genehmigungstatbestand keine Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betracht. Des weiteren ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage für alle Innengenehmigungen keine Verfahrenspflegerbestellung erforderlich, und bei Außengenehmigungen ebenfalls nicht, soweit es sich um die im Rahmen einer Vermögensverwaltung anfallenden üblichen Geldgeschäfte handelt (Beispiele: Auflösung oder Abhebung von Sparbüchern oder Festgeldern zur Schaffung von Liquidität, zur besserverzinslichen Anlage oder zur Begleichung von Verbindlichkeiten, Wechsel der Bankverbindung).

  • Nach § 1813 Abs.1 Nr.3 BGB n.F. ist keine Genehmigung zur Verfügung über Giro- und Kontokorrentguthaben oder über vom Betreuer angelegte Gelder mehr nötig (soweit kein Sperrvermerk eingetragen ist). Für diese Geschäfte kommt daher schon mangels Genehmigungstatbestand keine Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betracht. Des weiteren ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage für alle Innengenehmigungen keine Verfahrenspflegerbestellung erforderlich, und bei Außengenehmigungen ebenfalls nicht, soweit es sich um die im Rahmen einer Vermögensverwaltung anfallenden üblichen Geldgeschäfte handelt (Beispiele: Auflösung oder Abhebung von Sparbüchern oder Festgeldern zur Schaffung von Liquidität, zur besserverzinslichen Anlage oder zur Begleichung von Verbindlichkeiten, Wechsel der Bankverbindung).


    hast du dazu etwas manifestiertes? das wäre für uns echt super hilfreich

  • @ Cromwell: Worum es mir bei meinen Posting im Kern ging: M. E. erweckt dein Posting #27 den Anschein, also ab durch den § 299 FamFG eine Klarheit gebracht würde, die es vorher nicht gab. Dies ist aber missverständlich, da sich im Verhältnis zu § 69d FGG nichts geändert hat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Gibt es eigentlich im Netz schon eine ausdruckbare (derzeit aktuelle) Fassung des FamFG, d. h. eine in die alle Änderungen schon eingearbeitet sind?

  • Gibt es eigentlich im Netz schon eine ausdruckbare (derzeit aktuelle) Fassung des FamFG, d. h. eine in die alle Änderungen schon eingearbeitet sind?



    http://bundesrecht.juris.de/Teilliste_F.html

  • Vielen Dank.

    Jetzt plagt mich schon das nächste Problem mit dem FamFG.

    Existieren schon (brauchbare) Vordrucke für die Erteilung von Genehmigungen bzgl. der Vermögenssorge (z. B. Kündigung Bausparvertrag, Umbuchung von Spar- auf Girokonto u. ä.)?

    Es wäre sehr schön, wenn hier jemand etwas einstellen oder per PN übermitteln könnte.



  • Hast Du schon mal auf der Seite unseres OLG geschaut :wechlach:. Tschuldigung, Du sprachst von "brauchbar"....

    Hast PN

  • Noch ein Gedanke zu #27 und #28:
    Genehmigungsverfahren sind keine vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von § 61 FamFG. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob der Betreuer beim zu genehmigenden Rechtsgeschäft die Interessen des Betreuten wahrt. Der Wert des Gegenstandes des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes ist daher nicht relevant.
    Die Beschwerde ist daher meines Erachtens bei Genehmigungsverfahren unabhängig von dem Wert des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes zulässig.

  • Noch ein Gedanke zu #27 und #28:
    Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob der Betreuer beim zu genehmigenden Rechtsgeschäft die Interessen des Betreuten wahrt. Der Wert des Gegenstandes des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes ist daher nicht relevant.



    Sehe ich ganz anders. ;)

    Nach § 61 FamFG kommt es auf die "vermögensrechtlichen Angelegenheiten" an! Diese ist bei der Verfügung des Betreuten über ein versperrtes Sparbuch zweifellos gegeben. Erst dann kommt es nachrangig auf den Wert der vermögensrechtlichen Sache an, ob Beschwerde oder Erinnerung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!