Da der 01.09.2009 immer näher rückt, werden sicherlich auch im Betreungsrecht Fragen zum FamFG auftauchen, die hier diskutiert werden können.
Da es durchaus ähnliche Probleme in F- und Nachlasssachen geben kann, verweise ich auch auf die Threads:
Fragen zum FamFG in Nachlasssachen
Neues Verfahren in F-Sachen
Übergangsrecht und FamFG
edit : der erstgenannte Thread wurde aufteilt und umbenannt.
the bishop
Mod.
Fragen zum FamFG in Betreuungssachen
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Sehr empfehlenswert ist der Aufsatz von Sonnenfeld mit dem Titel "Das Betreuungsverfahrensrecht nach dem FamFG", Rpfleger 2009, 361
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Ich fange dann mal an:
Ich bin gerade dabei unsere Formulare zu überarbeiten und habe nun -da ich weder im Besitz einer neuen HRP noch eines Kommentares bin (und der Zugriff bei B...online auf die neuen Kommentare nicht im ABO ist)- eine Entsprechung zu § 56 g Abs. VI FGG gesucht. Sehe ich das richtig, dass ich da "nur" § 86 Abs.1 Nr. 1 FamFG aus dem allgemeinen Teil habe und keine Spezialvorschrift? In §§ 292, 168 FamFG ist ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit nicht enthalten. Oder habe ich etwas übersehen? -
Ich fange dann mal an:
Ich bin gerade dabei unsere Formulare zu überarbeiten und habe nun -da ich weder im Besitz einer neuen HRP noch eines Kommentares bin (und der Zugriff bei B...online auf die neuen Kommentare nicht im ABO ist)- eine Entsprechung zu § 56 g Abs. VI FGG gesucht. Sehe ich das richtig, dass ich da "nur" § 86 Abs.1 Nr. 1 FamFG aus dem allgemeinen Teil habe und keine Spezialvorschrift? In §§ 292, 168 FamFG ist ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit nicht enthalten. Oder habe ich etwas übersehen?
Nein, dass denke ich nicht.
Die allgemeine Regelung gilt ja auch für das Betreuungsverfahren, so dass eine gesonderte Regelung ja überflüssig wäre. -
Hat jemand evtl. schon neue Formulare bzw. Rechtsmittelbelehrungen bzgl. Betreuungsverfahren, die er hier einstellen könnte?
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Hat jemand evtl. schon neue Formulare bzw. Rechtsmittelbelehrungen bzgl. Betreuungsverfahren, die er hier einstellen könnte?
Das wäre echt nett. Wir werden bis zum 01.09.2009 hier auch noch nichts bekommen. Auf die Anpassung unserer EDV müssen wir auch noch länger warten. Das war ja alles sooo kurzfristig geplant. -
Hat jemand evtl. schon neue Formulare bzw. Rechtsmittelbelehrungen bzgl. Betreuungsverfahren, die er hier einstellen könnte?
Das wäre echt nett. Wir werden bis zum 01.09.2009 hier auch noch nichts bekommen. Auf die Anpassung unserer EDV müssen wir auch noch länger warten. Das war ja alles sooo kurzfristig geplant.
Dass es Borrelio nicht besser geht ist klar, wir sitzen ja alle im selben Boot ... äääh ... Bundesland ... -
Unsere EDV wird auch erst zum 01.09. umgestellt. Dann muss man erst einmal schauen, was so an neuen Formularen drin ist. Soweit ich das überblicken kann, sind bei unseren Dots ein paar §§ durch die neuen Vorschriften zu ersetzen, die neue RMB in Beschlüsse zu packen, aber kaum etwas gänzlich neu zu entwerfen.
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Ich bin schon gespannt, ob bei der Software Betreutex zum 01.09.2009 alles FamFG kompatibel umgestellt (immer eine richtige RMB am richtigen Platz; bei allen Gen. von Rechtsgeschäften der Zusatz "der Beschluss der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat wird erst Rechtskraft wirksam"; schon angefügte Platzhalter für die zwingende Begründung eines jeden Beschlusses; usw.). Noch bin ich skeptisch. Vor allem bin dahingehend skeptisch, ob es den Programmiereren gelingen wird, eine Version zu erstellen, mit der man sowohl problemlos die "Altverfahren" als auch die "Neuverfahren" bearbeiten kann.
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Ich kann mir nicht so wirklich vorstellen, dass sofort alles läuft. Also bastel ich die nächsten Tage mal an unseren Dots rum.
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Unsere Richter waren gestern auf einer Fortbildungsveranstaltung zum FamFG. Auf dieser wurde erklärt, dass das Verfahren über die Anordnung einer vorläufigen Betreuung (quasi) mit der Anordnung ebendieser beendet sei. Daraus folge, dass für das Verfahren über die Anordnung einer endgültigen Betreuung ein neues Verfahren (mit neuem Aktenzeichen) anzulegen sei.
Ich habe nachgefragt, ob denn vielleicht von "Verfahrensgegenstand" die Rede gewesen sei - nachdem ich nach dem Schreiben des BMJ sehr vorsichtig geworden bin, was alles "Verfahrensgegenstände" sind.
Dies wurde verneint. Es sei explizit davon gesprochen worden, dass unterschiedliche Akten mit unterschiedlichen Aktenzeichen für die vorläufige und die endgültige Betreuung anzulegen seien.
Nur: ich finde dazu weder was im FamFG noch in der AktO. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass hier alles beim alten bleibt. Kann mir da mal bitte jemand auf die Sprünge helfen.... -
Es sei explizit davon gesprochen worden, dass unterschiedliche Akten mit unterschiedlichen Aktenzeichen für die vorläufige und die endgültige Betreuung anzulegen seien.
Toll! Wenn dem so wäre, wird alles schön unübersichtlich und die Statistik lebe hoch!
Eine endgültige Betreuung wird nicht immer genau nach 6 Monaten angeordnet - manchmal auch z.B. nach 4,5 Monaten. Also gibt es dann keine quartalsmäßige Abrechnung mehr sondern Abrechnung im Verfahren der vorläufigen Betreuung für 4,5 Monate, den Rest in der anderen Akte - gehts dann neu los oder wird weitergezählt?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das tatsächlich so gewollt ist. -
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das tatsächlich so gewollt ist.
Ich auch nicht. Und eine entsprechende Regelung im FamFG oder in der AktO suche ich auch noch vergebens (aber bei uns gibt es solche Ansichten (noch) nicht). -
Auszug aus der AktO (Fettdruck durch mich)
Zitat
"§ 29 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]1. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]1 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Betreuungssachen (§ 271 FamFG) werden nach Maßgabe der Liste 7b, be-treuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) werden nach Maßgabe der Liste 7 erfasst. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]2 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Den Akten ist, wenn Vermögen zu verwalten ist, nach Eingang des Vermögensverzeichnisses eine Nachweisung vorzuheften (Liste 8). [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]3 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts kann Anordnungen über eine weitere Ausgestaltung der Nachweisung (Hinweise auf Schlussrechnung, Verpflichtung, Si-cherheitsleistung u. ä.) sowie darüber erlassen, wem die Ausfüllung obliegt. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]4 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Die Behördenleitung kann anordnen, dass Fristen für Rechnungslegungen und Vermö-gensübersichten besonders überwacht werden. [/FONT][/FONT]
[FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]2. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]1 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Verfahren über einstweilige Anordnungen sind aus den angelegten Akten oder einem Beiheft zu bearbeiten. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]2 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Auf Anordnung der Richterin oder des Richters kann das Verfahren auch als X-Sache (Liste 7) erfasst werden. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]3 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Diese Verfahren sind in der Liste 7 besonders kenntlich zu machen. [/FONT]
[FONT=Arial,Arial]3. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]1 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Auf Anordnung der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers können Sonderhef-te für Schriftstücke, die Vergütungen, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigun-gen und Jahresrechnungslegung betreffen, gebildet werden, die bei den zugehörigen - 7 - [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Seite 7 von 21 [/FONT]
[/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Akten aufzubewahren sind. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]2 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Auf dem Aktenumschlag bzw. dem Aktenvorblatt ist auf die Sonderhefte zu verweisen. 4. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]1 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Die von den Betreuerinnen und Betreuern, Pflegerinnen und Pflegern eingereich-ten Nachweise über besondere Kenntnisse im Sinne des Vormünder- und Betreuer-vergütungsgesetzes können vorbehaltlich ihrer Zustimmung in Sammelakten geführt werden. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]2 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]In der Zustimmung müssen die Betreuerinnen und Betreuer, Pflegerinnen und Pfleger erklären, dass sie mit der Wiederverwendung der Nachweise für Zwecke der Vergütungsfestsetzung einverstanden sind. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]3 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Die Sammelakten sind verschlos-sen aufzubewahren. 5. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]1 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben, sind alphabetisch (ein- oder mehrjährig geordnet) in Sammelmappen abzulegen bzw. auf Anordnung der Behördenleitung nach Erfassung der Personen-daten zu Sammelakten zu bringen. [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]2 [/FONT][/FONT][FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Wird später ein Verfahren eingeleitet, so sind die Vorgänge zu den Akten dieses Verfahrens zu nehmen. 6. Geht eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache in eine Betreuung über, so ist nach Erfassung der Sache als Betreuungssache nach Maßgabe der Liste 7b das Ak-tenzeichen des Betreuungsverfahrens bei den für Bemerkungen vorgesehenen An-gaben zu erfassen." [/FONT]
[/FONT]
Nach Nr. 2 kann eine Eintragung als X-Sache erfolgen (muss aber nicht). -
"Verfahren über einstweilige Anordnungen sind aus den angelegten Akten oder einem Beiheft zu bearbeiten."
Was soll das denn überhaupt bedeuten?
Wenn ein Antrag auf Eilbetreuung eingeht, haben wir doch bislang gerade keine Akte geführt. Von welchen angelegten Akten ist da hier die Rede? -
bzgl. des Beitrags von Mel:
Was es nicht alles gibt !
Hoffentlich spricht sich das nicht rum... -
Was soll denn das? Sind wir hier wirklich nicht bei "Wünsch Dir was"?.
Ich hätte ja nichts dagegen, wenn auf Anordnung Unterhefte in beliebiger Auswahl geführt werden können. Aber dass das dann mit einem anderen Aktezeichen verbunden ist - noch dazu X, das für ganz andere Dinge vorgesehen ist - halte ich für kompletten Quatsch. -
"Verfahren über einstweilige Anordnungen sind aus den angelegten Akten oder einem Beiheft zu bearbeiten."
Was soll das denn überhaupt bedeuten?
Wenn ein Antrag auf Eilbetreuung eingeht, haben wir doch bislang gerade keine Akte geführt. Von welchen angelegten Akten ist da hier die Rede?
Und wie habt ihr das dann gehandhabt? Auch wenn eine Eilbetreuung eingeht, sind doch die Voraussetzungen zumindest rudimentär zu prüfen und darüber zu beschließen? -
Link zu Fortbildungsmaterialien zum FamFG aus NRW.
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Am 16.08.2009 wurde ein Verfahren zu Verlängerung der Betreuung eingeleitet. Der Beschluss, dass die Betreuung weitere 7 Jahre verlängert wird ergeht am 15.09.2009.
Parallel geht im selben Verfahren am 02.09.2009 ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Wohnungskündigung ein, über welche bereits am 10.09.2009 mit Beschluss entschieden wird.
Ich hätte jetzt gesagt, die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung ist nach altem Recht zu erlassen, auch wenn die Genehmigung bereits nach neuem Recht zu behandeln ist.
Was meint Ihr? -
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