§ 15a RVG + Altfälle - Entscheidungen
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Das haben wir schon lange - der Glaubenskrieg zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen... hoch lebe die Sturheit.
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Guten Morgen,
bitte keine Verallgemeinerungen, habe schon so festgesetzt, wie es sich heute beim BGH durchgesetzt hat, da wusste selbst der BGH noch nichts von seiner heutigen Schläue (was kümmert mich der BGH, ich bin Verwalter ;))! Nur zwischendrin hat das BVerwG leider vom falschen Senat beim BGH abgeschrieben... Es gibt also keinen Glaubenskrieg zwischen den Gerichtsbarkeiten sondern "meine" obersten Kirchenfürsten haben vom falschen Messwein gekostet :(.
Davon mal ab, wie ist denn die Meinungslage in der Sache?
Frohes Schaffen!
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Hallo,
in "meinem" Bereich werden Altfälle angerechnet. Außergerichtliches Verfahren ab Mai 2009, Klageeinreichung im September 2009.
Kostenschuldner meint, dass wegen der außergerichtlichen Vetretung (umfassende Vollmacht für außergerichtliches und Klageverfahren) die Anrechnung vorzunehmen sei.
Ich bin allerdings der Meinung, dass die Anrechnung auf die Gebühr vorzunehmen ist, die nach dem 05.08.09 entstanden ist und daher 15a RVG gilt, sich der Kostenschuldner daher nicht auf die Anrechnung berufen kann. Zudem handelt es sich um zwei Angelegenheiten und die Vollmacht für das Klageverfahren war lediglich bedingt. Erst durch Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens ist sie unbedingt geworden.
Diese Konstellation habe ich bislang nicht angetroffen, entweder güldet 15a auch für Altfälle (was auch sonst...) oder auch die Klage wurde noch vor dem 05.08.09 eingelegt.
Wer kann mir einen gebührlichen (nee, gebührenfreien aber nicht ungebührlichen) Rat geben?
Gruß in die Runde
BGB 1300:
Wann wurde der angefochtene Bescheid zugestellt - bzw. ist eine unbedingter Auftrag vor dem 05.08.2009 denkbar?
Dann bestände weiterer Aufklärungsbedarf.
Ansonsten:
Bei unbedingtem Auftrag zur Klageerhebung ab dem 05.08.2009 wende ich § 15a RVG aus den von Dir benannten Gründen an. -
Zitat
Nur zwischendrin hat das BVerwG leider vom falschen Senat beim BGH abgeschrieben... Es gibt also keinen Glaubenskrieg zwischen den Gerichtsbarkeiten sondern "meine" obersten Kirchenfürsten haben vom falschen Messwein gekostet.
So kann man es auch ausdrücken.
Immerhin: Wenn man schon vom falschen Wein gekostet hat, zur Ablehnung der Geschmackssorte hat es offensichtlich bis heute nicht gereicht... -
So, wieder an Bord.
Unbedingte Auftragserteilung ist erst nach dem 05.08.09 möglich gewesen. Dann sehe ich das so, dass Little Steven und ich das mit 15a RVG genauso sehen. Wann hat das BVerwG ein Einsehen?
Siehste!
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So, wieder an Bord.
Unbedingte Auftragserteilung ist erst nach dem 05.08.09 möglich gewesen. Dann sehe ich das so, dass Little Steven und ich das mit 15a RVG genauso sehen. Wann hat das BVerwG ein Einsehen?
Siehste!
@ BGB 1300:
Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt nach der Rechtsprechung der OVG's/VGH's: § 15a RVG ist nicht auf die sogenannten verwaltungsgerichtlichen Altfälle anzuwenden. Bei unbedingtem Auftrag zur Klageerhebung ab 05.08.2009 liegt ein derartiger Altfall nicht vor. Was genau soll das BVerwG einsehen? -
@ BGB 1300:
Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt nach der Rechtsprechung der OVG's/VGH's: § 15a RVG ist nicht auf die sogenannten verwaltungsgerichtlichen Altfälle anzuwenden.Das BVerwG soll einsehen, dass das "Doofsinn" ist.
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Das BVerwG soll einsehen, dass das "Doofsinn" ist.
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Wie gehabt:
VG Berlin, B. v. 09.11.2011 in 35 KE 30.11, 34 X 22.06
sowie
VGH München, B. v. 14.11 2011 in 2 C 10.2444
jeweils in juris. -
Wie gehabt:
Das BVerwG soll einsehen, dass das "Doofsinn" ist. -
"Gestützt auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift (Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks 16/12717 S. 58) versteht der Bundesgerichtshof § 15a RVG nicht als Änderung, sondern als eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage im Wege der legislativen Interpretation (Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 [Senat], FamRZ 2010, 1248; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10, AGS 2010, 460 und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283, 284), und zwar dahin, dass es auch bisher schon keine Anrechnung gab. "
aus BGH, B. v. 17.11.2011 in V ZB 328/10
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und zwar dahin, dass es auch bisher schon keine Anrechnung gab.
Wie jetzt? Hab ich jahrelang geträumt?
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"... bisher schon im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anrechnung gab." <- So ist das doch sicher gemeint.
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"... bisher schon im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anrechnung gab." <- So ist das doch sicher gemeint.
§ 15a Abs. 2 RVG sieht das wohl anders und für verwaltungsgerichtliche Verfahren würde das schon gar nicht einleuchten wg. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.
Wo aber finde ich Informationen zu der von dem Senat verwandten Begrifflichkeit (der späteren) "legislativen Interpretation" (des Willens eines historischen Gesetzgebers)?
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"... bisher schon im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anrechnung gab." <- So ist das doch sicher gemeint.
§ 15a Abs. 2 RVG sieht das wohl anders und für verwaltungsgerichtliche Verfahren würde das schon gar nicht einleuchten wg. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO.
Du meinst, der BGH hatte dabei insbesondere die Besonderheit der VerwG beachtet? Ich hatte das "keine Anrechnung" auf § 118 Abs. 2 BRAGO bezogen, daß zwar eine Anrechnung seinerzeit stattfand, diese dagegen aber im KfV nicht stattfand - und er die Besonderheit der VerwG eben nicht im Blickfeld hatte. -
Der Lösung von Bolleff stimme ich zu.
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und die "legislative Interpretation" übernehme ich in mein sprachliches Schatzkästchen...
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Bei mir ist das Thema zum Glück schon länger durch, so dass ich mich mit solchen Fragen nicht mehr rumschlagen muss.
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