Gesellschaft der GbR als Ersteher/GB-Eintragung?

  • Nach meiner Ansicht sollten die Rechtspfleger der Versteigerungsgerichte in Altfällen (Zuschlag an die Gesellschafter persönlich) mit der "Anpassung" ihrer Ersuchen größte Vorsicht walten lassen. Nach meiner Ansicht ist ein solches angepasstes Ersuchen nur möglich, wenn sich das Versteigerungsgericht -wie auch immer- noch nachträglich den Gesellschafterbestand nachweisen lässt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, darf schon das Ersuchen nicht erfolgen, weil dieses ansonsten einen Gesellschafterbestand ausweist, den das Gericht in keinem Stadium des Verfahrens geprüft hat. Dass dies haftungsrechtlich problematisch ist, dürfte einleuchten.

    Luftpumpenkäfer #33: Darüber können sich dann wieder die Beschwerdegerichte gegenseitig die Köpfe einschlagen. Im Zweifel kommen die Gesellschafter eben nicht ins Grundbuch und damit (§ 47 Abs.1 S.1 GBO!) auch nicht die GbR als solche. Ist eben so, Pech gehabt.



    Fazit: Das Vollstreckungsgericht führt "schuldhaft" einen Eigentumswechsel herbei und darf das Ersuchen nach § 130 ZVG nicht absenden, weil das GBA irgendwelche akademischen Probleme sieht... :behaemmer



    Danke für die Nachhilfe! Den Wortlaut kenne ich. :cool:
    Es ist eben nicht bestimmt, dass die Bieter nachweisen müssen, dass Mister X nicht auch noch evtl. als weiterer Gesellschafter mitbietet.

    Ich geb's auf...

  • Wenn ich das jezt richtig verstanden habe, gibt es doch nur zwei Möglichkeiten. Entweder man geht davon aus, daß die GbR erworben hat oder daß die Gesellschafter selbst in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erwerben wollten. Im ersten Fall sollte man doch unterstellen können, daß das Zwangsversteigerungsgericht die Vertretung geprüft hat. Im letzten Fall, der etwas überraschen würde, da das mit der Teilrechtsfähigkeit zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits "ein alter Hut" war, käme ein Eigentumserwerb erst gar nicht in Frage, womit sich die Frage der Vertretung ebenfalls nicht stellen würde.:confused:

  • Jörg #41: Du hattest geschrieben:

    ... ist § 71 Abs. 2 ZVG nicht einschlägig, weil die Wirksamkeit des Gebots nicht von der Zustimmung eines anderen abhängt.

    Wie Du nunmehr einräumst, war dies nicht zutreffend.

    Dass auch nachzuweisen ist, dass keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind, ist nur eine zusätzliche Facette und liegt bei der GbR in der Natur der Dinge. Der "Haupt"nachweis besteht darin, dass A und B überhaupt Gesellschafter der GbR sind, für die sie behaupten aufzutreten. Wie ich Deinen Ausführungen entnehme, wirst Du künftig nicht einmal diesen Nachweis fordern. Das halte ich im Hinblick auf § 71 Abs.2 ZVG für gesetzeswidrig.

    Von einer "Schuld" des Vollstreckungsgerichts war überhaupt keine Rede. Es geht darum, das Handeln des Gerichts der veränderten Rechtslage anzupassen.

  • Zaphod #42: Im BMJ-Thread wurde bereits erörtert, dass man erst nach der Grundbuchfähigkeitsentscheidung des BGH erkannt hat, welche Auswirkungen die früheren Rechtsfähigkeitsentscheidungen des BGH hatten. Man war sich einig, dass durch die Entscheidung vom 04.12.2008 insoweit eigentlich keine neue Rechtslage eingetreten war, dass man aber nicht erkannt hatte, dass diese Rechtslage schon seit den früheren Entscheidungen des BGH bestand. Eingedenk dieser unstreitigen Sachlage halte ich Deine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die vorgeblich erfolgte Prüfung des Vertretungsrechts nicht für schlüssig.


  • Im vorliegenden Fall ist klar, dass A und B nur im eigenen Namen geboten haben können. Die Auslegung, dies als Neugründung der GbR im Termin zu sehen, halte ich aber für fragwürdig. Es ist objektiv ungewiss, ob die GbR schon vor dem Termin existent war und im Regelfall wird das auch so sein.



    Dies halte ich für Wortklauberei. Auch bei dem Gebot lag schon der Erwerb einer GbR zugrunde, nur beim Zuschlag war eine anderweitige Bezeichnung magels GBH-Entscheidung nicht erforderlich. Nur weil A und B die Bezeichnung "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" schöner fanden als "zu je 1/2 Anteil" werden sie wohl nicht das Beteiligungsverhältnis entsprechend gewählt haben.

    Als Versteigerungsgericht sehe ich keine Grundlage, mein Ersuchen (welches lediglich eine Grundbuchberichtigung darstellt) zu korrigieren.

    Auch fühle ich mich jetzt nicht berufen, den Gesellschaftsbestand zu prüfen, wenn A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus A und B bieten wollen, sofern beide anwesend sind. Letzlich haben beide mit der Gebotsabgabe im Zweifel eine neue GbR gegründet, welche auf den Erwerb des zu versteigernden Grundstücks abzielt.

    Sollten A + B mit mitteilen, dass sie für die GbR, bestehend uas A, B und C bieten wollen, C nicht anwesend ist, muss ich natürlich nach § 71 ZVG prüfen.

  • Ich glaube allmählich, dass wir aneinander vorbei reden.

    Es geht künftig doch um die Vertretung der GbR bei der Abgabe des Gebots der GbR, die dabei durch ihre Gesellschafter vertreten wird, die im Termin lediglich behaupten, deren Gesellschafter und auch deren einzige Gesellschafter zu sein (sonst wären sie nicht vertretungsberechtigt).

    § 71 Abs.2 ZVG sagt ganz klar, dass die Vertretungsmacht des für einen anderen (= GbR) bietenden Vertreters (= Gesellschafter) in der dort beschriebenen Weise (stets!) zu prüfen ist. Diese Prüfung soll offensichtlich völlig unterbleiben. Die Annahme, dass die GbR im Zweifel -ohne ein Wort darüber- von den Anwesenden erst im Termin gegründet wird, ist nichts als eine unzulässige Unterstellung, um sich die besagte Prüfung zu ersparen. Mit anderen Worten: Es wird überhaupt nichts geprüft, sondern es wird sich auf das Geschwätz der handelnden (angeblichen) Gesellschafter verlassen.

    Die Vertretungsmacht eines handelnden Vertreters ist stets nachzuweisen, sei es im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO oder sei es im Versteigerungsverfahren nach Maßgabe des § 71 Abs.2 ZVG. Weshalb das Grundbuchamt bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb der GbR deren Vertretungsverhältnisse im genannten Umfang prüfen muss und das Versteigerungsgericht die gleichen Vertretungsverhältnisse angeblich nicht, soll mir bitte einmal jemand erklären.

  • Es geht künftig doch um die Vertretung der GbR bei der Abgabe des Gebots der GbR, die dabei durch ihre Gesellschafter vertreten wird, die im Termin lediglich behaupten, deren Gesellschafter und auch deren einzige Gesellschafter zu sein (sonst wären sie nicht vertretungsberechtigt).

    Das dürfte in dieser Absolutheit nicht stimmen. Für die GbR können auch abweichende Vertretungsbefugnisse vereinbart werden (was zugegebenermaßen den Nachweis nicht unbedingt erleichtert).

  • Natürlich. Aber es wäre selbstverständlich auch ein abweichendes Vertretungsrecht nachzuweisen. Es ist eben immer die aktuelle Vertretungsmacht nachzuweisen, egal, wie sie sich im Einzelfall darstellt. Wie ich Jörg und WinterM verstehe, prüfen sie aber überhaupt nichts.

    Gretchenfrage: Was macht Ihr, wenn im Termin ein Herr X erscheint, der behauptet, der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Y-GmbH zu sein und alsdann für die GmbH ein Gebot abgeben will? Glaubt Ihr ihm das einfach oder verlangt Ihr einen Vertretungsnachweis?

  • Auch wenn es rechtlich absolut holprig ist: Wer das als Grundbuchamt prüft und beanstandet, wird die Sache in einem Zweizeiler mit Hinweis auf den Leitsatz c) der BGH-Entscheidung zurückbekommen.

    Irgendwann ist auch mal Schluß mit dem ganzen Rumgeprüfe, denn wenigstens auf die Verbindlichkeit solcher Entscheidungen müssen sich die Parteien verlassen dürfen.

  • Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb reden wir nicht über die Fälle, bei welchen die GbR im notariellen Erwerbsvertrag ausdrücklich von den anwesenden erwerbenden Beteiligten gegründet wird. In diesem Fall ist klar, dass nur die gründenden und damit alle Gesellschafter beim Vertragsschluss anwesend sind. Damit ist die Frage des Vertretungsrechts im positiven Sinne geklärt.

    Wir reden vielmehr über die Fallgestaltungen, bei welchen A und B ohne weitere Angaben erklären, dass sie für eine GbR erwerben, deren Gesellschafter nur sie beide sind. Das ist dann in der Regel eine bereits bestehende GbR und schon ist das Vertretungsrecht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachzuweisen. Im übrigen ergibt sich in solchen Fällen schon aus der Beteiligtenauflistung am Eingang der Urkunde, dass es sich um eine bereits bestehende GbR handelt. Wenn dort nämlich A und B nicht für sich selbst, sondern (nur!) für die GbR erscheinen und für diese handeln, muss die GbR aus naheliegenden Gründen schon existieren. Anderenfalls müssten A und B für sich persönlich erscheinen und handeln, dann im Text erst die GbR gründen und im folgenden dann erst für die GbR als Erwerberin handeln.

    Die bisherigen LG-Entscheidungen betreffen die Fälle, bei welchen die GbR auf der Veräußererseite steht. Diese Fälle sind nunmehr durch § 899 a BGB geklärt. Für die Erwerberseite fehlt es an Rechtsprechung und es ist klar, dass dafür § 899 a BGB nicht gilt. Es wird diese Rechtsprechung somit erst noch geben und es ist damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdegerichte für die Erwerberseite genauso widersprechen werden, wie sie das vor der Gesetzesänderung für die Veräußererseite getan haben. Ich sehe deshalb nichts, worauf sich die Beteiligten hier "verlassen" könnten.

    Der BGH hat sich zu einem rechtsgeschäftlichen Erwerb durch eine GbR bisher nicht geäußert.

  • Das finde ich nicht. Nach meiner Ansicht muss deutlich werden, dass es nicht sein kann, dass das Grundbuchamt das Vertretungsrecht einer erwerbenden GbR beim rechtsgeschäftlichen Erwerb -im übrigen unstreitig- prüfen muss, dass das Versteigerungsgericht bei einem für die GbR abgegebenen Gebot aber generös über diese Prüfung hinwegsehen kann. Bei einer erwerbenden oder bietenden GmbH kommt ja auch niemand auf den Gedanken, dass man die GmbH ohne Nachweis des Vertretungsrechts des Geschäftsführers als Eigentümer eintragen oder das abgegebene Gebot akzeptieren kann.

    Damit sind wir wieder bei meiner gestellten und bisher nicht beantworteten Frage in #50 Absatz 2.


  • Gretchenfrage: Was macht Ihr, wenn im Termin ein Herr X erscheint, der behauptet, der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Y-GmbH zu sein und alsdann für die GmbH ein Gebot abgeben will? Glaubt Ihr ihm das einfach oder verlangt Ihr einen Vertretungsnachweis?



    Das ist doch wieder was ganz anderes.

    Es ist doch ein Unterschied, ob ein gesetzlicher Vertreter auftritt oder sämtliche Gesellschafter der GbR.

    Bei der Gebotsabgabe von A+B frage ich natürlich nach, ob sie die alleinigen Gesellschafter sind. Sofern sie dies bejahen, könne sie als eine GbR bestehend aus A+B bieten.

    Sofern es eine GbR aus A-Z gibt, die eigentlich ersteigern sollte/wollte und nur zwei Gesellschafter vorbeigeschickt hat, ist das doch egal, da letztlich durch die Gebotsabgabe eine GbR, welche nur aus A+B besteht, geboten hat.

  • Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb reden wir nicht über die Fälle, bei welchen die GbR im notariellen Erwerbsvertrag ausdrücklich von den anwesenden erwerbenden Beteiligten gegründet wird. In diesem Fall ist klar, dass nur die gründenden und damit alle Gesellschafter beim Vertragsschluss anwesend sind. Damit ist die Frage des Vertretungsrechts im positiven Sinne geklärt.

    Wir reden vielmehr über die Fallgestaltungen, bei welchen A und B ohne weitere Angaben erklären, dass sie für eine GbR erwerben, deren Gesellschafter nur sie beide sind.



    Wo ist jetz der Unterschied, ob sie es im Rahmen der Beurkundung vor dem Notar erklären oder durch Erklärung gegenüber dem Gericht.
    Ich habe hier keinen § 29 GBO, ich konzentriere mich auf die ZPO.
    Und wenn mir durch die Beteiligten glaubhaft gemacht wird, dass es sich um die alleingen Gesellschafter handelt, ist dies für mein Verfahren ausreichend, § 294 ZPO.

    Welche Maßstäbe das Versteigerungsgericht bei der Zulassung des Gebots angelegt hat, kann dem GBA egal sein.
    Wenn einer GbR, bestehend aus A + B zugegeschlagen wird, dann hat das GBA das Grundbuch auf Grundlage des Zuschlagsbeschlusses zu berichtigen, dass Eigentümerin die GbR, bestehend aus A + B ist.

  • #56: Das ist überhaupt nichts anderes. Jede handelnde Gesellschaft hat das Vertretungsrecht des für sie Handelnden nachzuweisen. Das Problem ist nur, dass es für die GmbH, die OHG und die KG das Register gibt und für die GbR eben nicht. Und das führt dann in praxi dazu, dass die GbR ihre Vertretungsverhältnisse in aller Regel nicht nachweisen kann. Dass dieser Nachweis nicht geführt werden kann, heißt aber nicht, dass er entbehrlich wäre. Dann kann die GbR eben nicht bieten.

    Zitat: Bei der Gebotsabgabe von A+B frage ich natürlich nach, ob sie die alleinigen Gesellschafter sind. Sofern sie dies bejahen, könne sie als eine GbR bestehend aus A+B bieten.

    Das ist kein von § 71 Abs.2 ZVG geforderter Nachweis, sondern eine bloße Behauptung der erschienenen Beteiligten, die Dir -wie Du selbst sagst- bei der GmbH oder bei einer anderen registerfähigen Gesellschaft keinesfalls genügen würde. Wie kommst Du also zu der Annahme, dass die GbR ihre Vertretungsverhältnisse nicht nachweisen muss, alle anderen rechtsfähigen Gesellschaften aber schon?

    Zitat: Sofern es eine GbR aus A-Z gibt, die eigentlich ersteigern sollte/wollte und nur zwei Gesellschafter vorbeigeschickt hat, ist das doch egal, da letztlich durch die Gebotsabgabe eine GbR, welche nur aus A+B besteht, geboten hat.

    Das halte ich nicht für zutreffend. Wenn es nur eine A-Z-GbR gibt, die bieten sollte, dann gibt es überhaupt keine A+B-GbR, die bieten könnte. Die durch nichts gerechtfertigte regelmäßige Annahme, dass A und B dann eben die A+B-GbR im Termin gründen, ist nichts anderes als eine Unterstellung, um die Prüfung des erforderlichen Vertretungsnachweises zu umgehen. Wenn eine GbR im Termin gegründet werden soll, dann muss das explizit erklärt und protokolliert werden (so auch Stefan).

    #57: Eben, es ist kein Unterschied. Deshalb sind die Vertretungsverhältnisse einer erwerbenden GbR sowohl vom Grundbuchamt als auch vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. § 29 GBO ist nur eine Frage der Form des Nachweises, wobei § 71 Abs.2 ZVG allerdings eine nahezu identische Regelung enthält. Im übrigen ist § 71 Abs.2 ZVG im Verhältnis zu den Normen der ZPO lex specialis. Demnach muss die Vertretungsmacht offenkundig sein oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Beides ist bei der GbR nicht der Fall.

  • Bisher ist mir kein Formerfordernis für die Gründung einer GbR bekannt, die Gründung kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Handeln erfolgen (oder hast du bei deiner Fahrgemeinschaft im Studium erst einen Gesellschaftsvertrag beurkunden lassen?)

  • Genauso ist es. Und das ist genau der Grund, warum die erwerbende oder bietende GbR ihre Vertretungsverhältnisse nicht nachweisen kann (sofern die GbR nicht erst im Vertrag oder im Termin explizit gegründet wird). Und deshalb willst Du auf den Vertretungsnachweis verzichten, obwohl § 71 Abs.2 ZVG ihn unmissverständlich fordert?

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