Nach meiner Ansicht sollten die Rechtspfleger der Versteigerungsgerichte in Altfällen (Zuschlag an die Gesellschafter persönlich) mit der "Anpassung" ihrer Ersuchen größte Vorsicht walten lassen. Nach meiner Ansicht ist ein solches angepasstes Ersuchen nur möglich, wenn sich das Versteigerungsgericht -wie auch immer- noch nachträglich den Gesellschafterbestand nachweisen lässt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, darf schon das Ersuchen nicht erfolgen, weil dieses ansonsten einen Gesellschafterbestand ausweist, den das Gericht in keinem Stadium des Verfahrens geprüft hat. Dass dies haftungsrechtlich problematisch ist, dürfte einleuchten.
Luftpumpenkäfer #33: Darüber können sich dann wieder die Beschwerdegerichte gegenseitig die Köpfe einschlagen. Im Zweifel kommen die Gesellschafter eben nicht ins Grundbuch und damit (§ 47 Abs.1 S.1 GBO!) auch nicht die GbR als solche. Ist eben so, Pech gehabt.
Fazit: Das Vollstreckungsgericht führt "schuldhaft" einen Eigentumswechsel herbei und darf das Ersuchen nach § 130 ZVG nicht absenden, weil das GBA irgendwelche akademischen Probleme sieht...
ZitatAlles anzeigenJörg #27: Es heißt in § 71 Abs.2 ZVG: "... oder von der Zustimmung eines anderen ... abhängig, ..."
Der für die Vertretungsmacht maßgebliche Teil der Norm lautet demnach wie folgt:
"Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, ... abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht ... bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird."
Klarer geht es nicht.
Danke für die Nachhilfe! Den Wortlaut kenne ich.
Es ist eben nicht bestimmt, dass die Bieter nachweisen müssen, dass Mister X nicht auch noch evtl. als weiterer Gesellschafter mitbietet.
Ich geb's auf...