§§ 7, 345 FamFG - Beteiligung im Erbscheinsverfahren

  • Mel: Nö bis jetzt noch nicht.

    Grund : Wenn man sich auf einen ( ersten ) Kommentar zum FamFG verlässt , der nur den Gesetzentwurf als Grundlage hat und nicht das Gesetz selbst , dann ist man verlassen.:mad:

    Der Abs. V ist auf dem Gesetzesweg offenbar verloren gegangen.:D

  • Als eifrige Mit-Leserin des Forums würde ich gern die Frage nach der Beteiligung sämtlicher gesetzlicher Erben im Erbscheinsverfahren noch mal aufgreifen.

    Wir haben hier in einer Rechtspflegerrunde in unserem Nachlassgericht diskutiert, bei einfacher gesetzlicher Erbfolge -wie bisher- auch nach dem 1.9. nur den antragstellenden Erben zu beteiligen und sehen uns durch die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-DR 16/6308) gestützt. Dort heißt es:
    Zu § 345 FamFG, S. 278:
    "Die in Satz 2 genannten Personen werden in ihrem Recht am Nachlass unmittelbar betroffen. Sie sind aus Gründen der Verfahrensökonomie gleichwohl abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 1 nicht zwingend von Amts wegen hinzuziehen. Satz 2 ermöglicht es dem Gericht, die dort genannten Personen am Verfahren nach seinem Ermessen unabhängigg von einem Antrag zu beteiligen. ..." (Hervorhebungen von mir).

    Da offensichtlich eine Abweichung von § 7 FamFG gewollt ist, müsste dann eben auch von § 7 IV abgewichen werden. Was meint Ihr?

  • Das hört sich für mich vertretbar an und würde meinem obigen Vorschlag der Ergänzung der e.V. ohne fomale Beteiligung der gesetzlichen Miterben entgegenkommen...



    Ich denke, die Begründung ist eindeutig und spricht gegen eine vom Gesetzgeber gewollte grundsätzlich vorgeschriebene Beteiligung der übrigen gesetzlichen Mitereben bei vorliegender eidesstattlicher Versicherung über deren Annahme der Erbschaft (und die weiter oben von mir vorgeschlagenen Ergänzung):

    Zitat von the bishop

    Ich hatte eigentlich bei gesetzlicher Erbfolge (!) [und bei den Fällen, in denen die testamentarische Erbfolge der gesetzlichen Erbfolge entspricht] vor, lediglich die eidesstattliche Versicherung über die Annahme der Erbschaft durch die übrigen Miterben um den Satz "Weiterhin wird versichert, dass der beantragte Inhalt des Erbscheins nicht dem schriftlich oder mündlich geäußerten Willen eines Miterben widerspricht" zu ergänzen.


    :wasdageg

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Naja - so eindeutig ist der Gesetzestext nicht - siehe obige Diskussion - und ich finde es dann doch ganz angenehm, wenn sich dann zumindest aus der Gesetzesbegründung entsprechende Klarheit ergibt, "was uns der Gesetzgeber damit sagen wollte ..." ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Evt. folgen ja noch einige Rechtsauffassungen von Kolleginnen und Kollegen außerhalb Hamburgs - dann ist die Diskussion nicht so einseitig... ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo,

    meines Erachtens verhält sich die Vorschrift des § 345 FamFG lediglich darüber, wer Beteiligter ist und stellt daher ein Spezialvorschrift zu § 7 FamFG dar.
    Für das ES-Verfahren ist dies grundsätzlich der Antragsteller. Der übrige aufgeführte Personenkreis kann durch das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen als Beteiligter beigezogen werden.
    Hierzu enthält die Gesetzesbegründung nähere Ausführungen.

    Dieser Personenkreis ist auf seinen Antrag hin als Beteiligter hinzuzuziehen (Satz 3).

    Unabhängig von der Frage wer Beteiligter ist, ist die Vorschrift des § 7 IV FamFG zu sehen, danach ist der Personenkreis, der auf Antrag hinzuzuziehen ist oder hinzugezogen werden kann, von der Einleitung des Verfahrens zu beteiligen.
    Der Personenkreis ist über sein Antragsrecht zu belehren.
    § 7 ist eine allgemeine Vorschrift, die für alle Verfahren gilt.
    Aus diesem Grunde dürfte § 345 Absatz 5 auch weggefallen sein. Nach der Gesetzesbegründung zu § 345 Absatz 5 FamFG (Seite 278) hätte man sich meines Erachtens noch Gedanken darüber machen können, ob damit nur die Erbscheinsanträge nach testamentarischer Erbfolge gemeint sind.
    Die Spezialvorschrift des § 345 Absatz 5 FamFG ist jedoch nicht in die endgültige Fassung übernommen worden.
    Es gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 7 Absatz IV. Folglich muss sie für alle ES-Anträge gelten.
    Dies ist auch sinnvoll, da ich als Miterbe nicht unbedingt Kenntnis von dem ES-Antrag haben muss.
    Damit das Gericht mich jedoch als Miterbe als Beteiligter berücksichtigt, muss ich Kenntnis vom ES-Antrag haben. Ansonsten bringt das Antragsrecht recht wenig.

    Die Verlängerung der Verfahren wollte der Gesetzgeber offenbar.

  • Ich gebe zu, dass ein Verzicht auf die Beteiligung sämtlicher Miterben bei gesetzlicher Erbfolge von der Gesetzessystematik nicht ganz sauber ist.

    Allerdings ergibt sich für mich aus der Gesetzesbegründung eindeutig, dass eine Verzögerung vom Gesetzgeber nicht gewollt oder in Kauf genommen werden sollte.

    Interessant ist in diesem Zusammenhang die Entwicklungsgeschichte des § 345 FamFG. Die bereits oben zitierte DR 16/6308 enthält im Entwurf für § 345 noch folgenden weiteren Absatz:

    "(5) Diejenigen, die nach dieser Vorschrift auf Antrag zu beteiligen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Ihnen ist eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Antrags zu übersenden. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren."

    In der Begründung (S. 279) heißt es dann, dass es sich um die Spezialnorm zu § 7 handle und dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan werden soll. Zu einer Verzögerung des Verfahrens käme es nicht, da auch nach jetziger Rechtslage bei notariellem Testament die gesetzlichen Erben zu beteiligen seien. Auch die weiteren Beispiele beziehen sich auf die testamentarische Erbfolge. An die gesetzliche Erbfolge, bei der die nichtanstragstellenden Miterben in der Regel keine widerstreitenden Interessen haben, wurde ganz offensichtlich nicht gedacht.

    Nachdem nun der Abs. 5 des § 345 nicht mit verabschiedet wurde landet man, da gebe ich TT recht, von der Systematik her bei § 7 IV.

    Allerdings meine ich auf eine Übersendung des Erbscheinsantrags an alle gesetzlichen Erben bei gesetzlicher Erbfolge ohne Besonderheiten und Unklarheiten verzichten zu können, da die Beteiligtenposition der gesetzlichen Erben in § 345 spezialgesetzlich geregelt wurde und damit Besonderheiten unterliegt, ein Verzögerung und Abweichung von der bisherigen Vorgehensweise durch den Gesetzgeber nicht gewollt war und die Beteiligung allgemeinen Grundsätzen zum rechtlichen Gehör (nicht wenn es zur reinen Formalie verkommt) widersprechen würde.


  • meines Erachtens verhält sich die Vorschrift des § 345 FamFG lediglich darüber, wer Beteiligter ist und stellt daher ein Spezialvorschrift zu § 7 FamFG dar.



    Eben und da (wie meine Vorrednerin richtig erwähnt) der Grundsatz
    lex specialis derogat legi generali
    gilt, sind die nicht antragstellenden gesetzlichen Miterben im Regelfall bei gesetzlicher Erbfolge unter Versicherung der Erbschaftsannahme auch durch diese m.E. eben nach dem o.g. eindeutigen gesetzgeberischen Willen gem. Gesetzesbegründung zu § 345 FamFG nicht (verfahrensverzögernd) i.S.v. § 7 FamFG zu beteiligen.

    Auch der Wegfall des Absatzes 5 spricht m.E. eher für diese Auffassung.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Aufführung der Beteiligten kommt im FamFG öfters vor. Insoweit wird § 7 I , II für das jeweilige Verfahren konkretisiert.
    Hierbei wird unterschieden zwischen den unmittelbar Beteiligten, den Personenkreis, den das Gericht nach pflichtgemässen Ermessen als Beteiligte hinzuziehen kann und den Personen, die auf ihren Antrag hin hinzuzuziehen sind.
    So verhält es sich auch mit § 345 FamFG.

    Die Bestimmungen des FamFG zu den erbrechtlichen Bestimmungen waren im übrigen im ursprünglichen Referentenentwurf nicht enthalten. Diese Bestimmungen sind erst nachträglich eingefügt worden. Dies könnte die weggefallene Bestimmung des § 345 V FamFG erklären.

    Die gesetzlichen Erben muss das Gericht nicht als Beteiligte im Erbscheinsverfahren hinzuziehen.
    Da die Rechte dieses Personenkreises jedoch betroffen sind – dies dürfte unstreitig sein – ist dieser nach § 7 IV FamFG vom Antrag zu benachrichtigen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen.
    Es handelt sich also um das rechtliche Gehör. Ob dies auch für ein Erbscheinverfahren nach gesetzlicher Erbfolge sinnvoll ist, hat der Gesetzgeber dadurch geklärt, dass er den § 7 IV FamFG geschaffen hat. Er gilt als allgemeine Bestimmung für alle Verfahren nach dem Gesetz, es sei denn die Spezialvorschriften bestimmen etwas anderes.

    Auf die Dauer des Verfahrens kommt hierbei nicht an.

    Ob die gesetzlichen Bestimmungen für die nachlassgerichtlichen Verfahren so richtig sinnvoll sind, ist eine andere Frage:
    So muss z.B. vor Erteilung des Erbscheines durch Beschluss festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheines vorliegen. Dieser wird wirksam mit Eingang auf der Geschäftsstelle, die den Eingang auch auf dem Beschluss bestätigen muss.
    Selbst dieser Beschluss ist nach dem Gesetzeswortlaut wie jede Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
    Den Sinn dieser Bestimmungen ist dann ersichtlich (??), wenn man weiß, dass der Beschluss den Beteiligten nicht zu übersenden ist. !!!???
    Sodann kann der Erbschein erteilt werden.
    In dem zuvor genannten Beschluss sind die Beteiligten aufzuführen; also der Antragsteller, diejenigen, die das Gericht als Beteiligte hinzugezogen hat und diejenigen, die einen Antrag gestellt haben, das sie an dem Verfahren beteiligt werden wollen. Wenn also keiner der möglichen Beteiligten einen entsprechenden Antrag stellt und das Gericht niemanden von amtswegen hinzuzieht, ist nur der Antragsteller des Erbscheines Beteiligter (§ 345 I Satz 1).

    Selbst ein Beschluss über die Anordnung eine Nachlasspflegschaft ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
    Wer hiergegen im Regelfall Beschwerde einlegen soll, erschließt sich mir nicht.
    Oder soll etwa hierfür auch noch einen Verfahrenspfleger bestellt werden, der insoweit die Rechte der unbekannten Erben wahrnimmt. Dann machte die Rechtsmittelbelehrung, die durchaus sehr umfangreich ist, Sinn.

    Mir scheinen einige Bestimmungen recht unausgegoren und nicht unbedingt durchdacht für die nachlassgerichtlichen Verfahren.
    Ein breites Feld für Kommentatoren, obergerichtliche Entscheidungen und etliche Gesetzesänderungen tut sich hier auf.
    Die Unsicherheit bei den Gesetzes-Anwendern an der Basis wird dadurch bestimmt nicht geringer.

  • Ich habe mich heute mit dem FamFG bzgl. Nachlass befasst
    und die Kommentierung zum FamG (Bumiller/Harders 9. Auflage) gelesen.
    Ich habe überlegt, künftig bei gesetzlicher Erbfolge wie bei der testamentarischen Erbfolge zu verfahren und die weiteren Miterben anzuhören. Damit müsste ich
    nach § 345 FamFG alle Beteiligten von Amts wegen hinzugezogen haben.
    Ein Hinweis auf ein Antragsrecht auf Zuziehung als Beteiligte dürfte damit für diese
    Personen entbehrlich sein.
    Ich habe es jedenfalls so verstanden, dass ich auf ein Antragsrecht nach § 7 FamG nicht hinweisen muss, wenn ich die Personen bereits von Amts wegen
    als Beteiligte zugezogen habe.



  • Jein. Nichts gegen den Zusatz, aber mein Problem ist immer noch der § 7 Abs. 4 FamFG. Durch den oben zitierten Passus der Gesetzesbegründung komme ich auch nicht davon weg. M.E. ist die Belehrung über das Antragsrecht notwendig und nicht durch § 345 FamFG ersetzt.

    Zitat


    Das Gericht kann das Erbscheinsverfahren straff führen und schnell abschließen, wenn es von der Hinzuziehung derjenigen Personen absieht, die selbst keine Teilnahme am Verfahren wünschen. Andererseits wird die hinreichende Möglichkeit der Wahrnehmung der Verfahrensrechte dieser Personen durch den Anspruch auf Hinzuziehung bei entsprechender Antragstellung gewährleistet.



    Um die "Teilnahme an Verfahren (zu) wünschen" und "Hinzuziehung bei entsprechender Antragstellung" möglich zu machen muss der "Kann"-Beteiligte m.E. erst von diesem Recht in Kenntnis gesetzt werden. Die Belehrung nach § 7 Abs. 4 FamFG ist ja keine Beteiligung i.S.d. Gesetzes. Ich tendiere daher immer noch meiner hier angedachten Lösung (wenn ich das Teil irgendwann mal formuliert bekomme).

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ein Hinweis auf ein Antragsrecht auf Zuziehung als Beteiligte dürfte damit für diese
    Personen entbehrlich sein.



    Ich gebe zu, dass ich noch immer nicht verstanden habe, welche Vorteile / Nachteile dieser Antrag eines gesetzlichen Erben auf Zuziehung als Beteiligter eigentlich hat.

    Leider ist mein AG aber auch so klein, dass ich hier niemanden habe, mit dem ich mal gemeinsam über die Auswirkungen des FamFG in Nachlasssachen nachdenken könnte.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)


  • Leider ist mein AG aber auch so klein, dass ich hier niemanden habe, mit dem ich mal gemeinsam über die Auswirkungen des FamFG in Nachlasssachen nachdenken könnte.



    Dann denke doch mit uns ;).

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Dann denke doch mit uns ;).



    Dass ich auf diese Idee nicht selbst gekommen bin ... :daemlich

    Aber im Ernst: Ich kann halt schneller reden als lesen und schreiben! Trotzdem denke ich sehr gerne und auch schon lange mit euch.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Als Ergebnis meiner Teilnahme an der hiesigen Fortbildungsveranstaltung verweise ich auf den Link der Justizakademie Nrw: http://www.jak.nrw.de.
    Dort könnt Ihr unter Fortbildung FGG Reform die PowerpointPräsentation mit Anmerkungen , RMBelehrungen und Beschlussentwürfen zum Erbscheinsfeststellungbeschluss abrufen.

    1.Zur Frage der Beteiligungsverpflichtung wurde gesagt, man solle so flexibel wie möglich,aber immer unter der vom Gesetzgeber gewollten Absicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs arbeiten: also, die Kannbeteiligten des § 345 I S 2 müssen über § 7 IV S.2 über ihr Antragsrecht, als Beteiligte hinzugezogen werden zu können, belehrt werden; d. h. die Stellung des Erbscheinsantrag ist Ihnen zu Kenntnis zu geben und eine Belehrung über das Antragsrecht als Beteiligte hinzugezogen werden zu können muss erfolgen.
    Eine e. V. über die Erbschaftsannahme der weiteren Erben reicht nicht mehr aus; keine Bedenken hat man, wenn bei Antragstellung die Einverständniserklärung der anderen Erben vorgelegt wird.
    2. Ein Beschluss wird mit seinem Erlass existent; Erlassen ist ein Beschluss mit Eingangsstempel bei der Geschäftsstelle,§38 III.
    Wirksam wird der Beschluss mit Bekanntgabe an den Beteiligten, bzw,( 40II sofern er die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat mit Rechtskraft 40II.
    Sofern ein Beteiligter ( in NL Sachen nicht unüblich) nicht vorhanden ist, muss für die Bekanntgabe ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

    3. Aufgabe zur Post heißt, dass in der Wache durch den Wachtmeister zu zu bescheinigen ist, wann das Schriftstück zur Post gegeben worden ist.
    hierzu sollen noch Formblätter zur Verfügung gestellt werden.

    4.Beschlüsse sind - neben den RM Belehrungen vor Unterschrift ( also nicht hintendrangepappt) mit Kostenentscheidungen zu versehen; neu ist § 81 III: der Querulant.

    Es blieben viele Fragen offen, die Referenten waren auch nicht glücklich und erwarten eine Menge Arbeit im Rechtsmittelbereich; man will sehen, was sich wie in der Praxis einschleift.

  • Ich muss nochmal auf das leidige Thema "Beteiligte" zurückkommen.

    Wir haben es bei einem notariellen Testament bislang so gehandhabt:
    Nach der Eröffnung des Testaments wurde dem/den Erben eine begl.Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift übersandt, mit der Aufforderung, sich zur Frage der Erbschaftsannahme zu erklären. Nach Eingang der Erbschaftsannahme wurden die Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer formlos über ihre Ansprüche belehrt und außerdem wurde den gesetzlichen Erben formlos mitgeteilt, dass der Erblasser von ... beerbt wurde.

    § 345 FamFG gibt ja keine Auskunft darüber, wer bei einem Nachlassverfahren ohne Erbscheinsantrag zu beteiligen ist. Jetzt heißt es ja aber im § 348 III 1 FamFG "Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben." Wer ist denn dann jetzt da gemeint?? Muss ich jetzt unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung von Todes wegen noch vor Annahme der Erbschaft die Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten/gesetzlichen Erben am Verfahren förmlich beteiligen?? Oder reichen hier formlose Mitteilungen?

    Fallen Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte/gesetzliche Erben unter die Vorschrift des § 7 II Nr.1 FamFG??

    Ich muss ganz ehrlich sagen, dass mich die neuen Beteiligtenvorschriften derzeit noch leicht verwirren!!

    Und dann hab ich gleich noch ein Problemchen:
    Der Feststellungsbeschluss wird ja mit Erlass wirksam. Muss ich also in unstreitigen Erbscheinsverfahren zunächst den Feststellungsbeschluss an die Geschäftsstelle übergeben um dessen Erlass und damit Wirksamkeit herbeizuführen und kann erst dann den Erbschein erlassen?

  • zur ersten Frage: So verfahre ich bisher und werde auch weiter so verfahren, da ich damit alle Beteiligten am Verfahren beteilige.
    (Unterschied: bei mir bekommen die Erben erst dann eine beglaubigte Kopie des Testaments mit EÖP, wenn alle die Annahme erklärt haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, vorher nur einfache Kopie).

    zur zweiten Frage: wurde bei uns auch schon diskutiert, des Rätsels Lösung liegt im Büro und muss daher bis morgen warten. :D

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