Streichungen im Pfändungsbeschlussentwurf zulässig?!

  • Wenn ich einem Antrag (zum Beispiel auf PfüB-Erlass) nicht im vollen Umfang entspreche, hat der Antragsteller doch immer ein Rechtsmittel, egal ob ich noch eine ausdrückliche Teilabsetzungsentscheidung treffe und ferner unabhängig davon, ob ich ihm diese Entscheidung übersende/zustelle oder nicht. Denn wenn dem Antrag nicht im vollen Umfang entsprochen wurde ist der Ast. beschwert und hat daher m. E. ein Rechtsmittel (welches auch immer). Oder habe ich da was falsch verstanden ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. September 2009 um 14:47)

  • Der Unterschied zwischen Erinnerung und Beschwerde ist doch eben, ob vorher angehört wurde, oder nicht

    wenn ich den PfüB-Antrag zurückweise ist es doch eine die Beschwerde, selbst wenn ich vorher nicht angehört hab --> Gläubiger gilt mit Antrag als gehört. Das haben wir auch im Studium so gelernt.

    Wenn ihr sagt, der gilt bei der (vollumfänglichen) Zurückweisung (ohne vorherige Zwischenverfügung, da zB offensichtilch unpfändbar) nicht als gehört, dürfte nach eurer Argumentation die sof. Beschwerde nicht statthaft sein

  • "Gilt mit Antrag als angehört" ist mir wie gesagt völlig neu. Entweder das wurde bei uns anders unterrichtet, oder ich habe gepennt (letzteres vermag ich nicht auszuschließen).

    An was ich mich noch erinnere:

    Ist vorherige Anhörung erfolgt: dann gilt der PfüB-Erlass als Entscheidung

    Ist keine Anhörung erfolgt: handelt es sich bei dem PfüB um eine Maßnahme.

    Dies alles ändert aber doch nichts daran, und das ist der Punkt um den es mir geht, dass jemand, der einen Antrag gestellt hat, und diesem Antrag wurde nicht vollständig entsprochen, immer ein Rechtsmittel haben muss.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Schön, da sind wir uns ja einig :)

    Für den Gläubiger ist der PfÜB-Erlass immer eine Entscheidung (eben weil er mit dem Antrag als gehört gilt).
    Ich war an der FH der Oberstreber und manche Phrasen haben sich in mein Gehirn gebrannt (wie:"Eine Frist, binnen derer die Zwangsvollstreckung beantragt werden muss, sieht das Gesetz nicht vor" oder "der Gläubiger gilt mit dem Antrag als gehört")

    Ich müsste doch sonst vor jeder Antragszurückweisung (egal wie abwegig) anhören, da ich sonst das GG verletzen würde .... auwei

  • Ich denke ihr beide redet aneinander vorbei.
    Selbstverständlich braucht ein Antragsteller zu seinem eigenen Antrag nie gehört zu werden, gehört wird immer die Gegner. Da hat Super Juli recht.
    Eine andere Frage ist, ob ich eine Aufklärungsverfügung gem. § 139 ZPO mache also dem Antragsteller Gelegeheit gebe seinen unvollständigen, unzulässigen oder weiss ich was Antrag zu verbessern, aus Kostengründen zurückzunehmen usw. Das hat weniger mit dem rechtlichen Gehör, als dem Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Aufklärungspflicht des Gerichts zu tun. das meint sicher Ernst P.
    Eine 3. Frage ist die des richtigen Rechtsmittels in der Vollstreckung da gilt der Grundsatz Erinnerung : wenn nicht gehört - also beim Antragtseller nie oder Beschwerde - also beim Ast bzw. beim angehörten Schuldner .

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Mal eine Frage zu Rangproblemen bei der Kontopfändung:

    Wenn ich nun bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss i.h.v. 10.000 € eine Forderung i.h.v. 4000,00 € nicht anerkenne und streiche. Es kommt RM und ich helfe ab. Welchen Rang hat dann der Gläubiger bei der Bank, wenn zwischendurch ein anderer Gläubiger pfändet?
    Möglichkeit A: Rang 1: 6000,00 € Rang 2: anderer Gl. Rang 3. 4000,00 €
    oder
    Möglichkeit B: Rang 1: 10.000 € Rang 2: anderer Gl.
    ???

  • m.E. : A, da die Pfändungswirkung mit jeweiliger Zustellung an den DS eintritt und die Pfändung der 4.000,-€ daher Nachrang zur Zwischenpfändung hat !

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • In Zwangsvollstreckungssachen soll man doch aus Gründen der Rangwahrung die Wirksamkeit der Entscheidungen von der Rechtskraft abhängig machen.

    Oder passt das bei einer Teilrückweisung eines PfüB nicht? :gruebel:

  • In Zwangsvollstreckungssachen soll man doch aus Gründen der Rangwahrung die Wirksamkeit der Entscheidungen von der Rechtskraft abhängig machen.

    Oder passt das bei einer Teilrückweisung eines PfüB nicht? :gruebel:



    ich habe es zumindest nicht gemacht... :oops:
    Das ganze Problem ist eher, dass ich Verfahren A den Pfänder erlassen habe, dann kam RM wegen eines Teilbetrages, ich habe abgeholfen, dann kam wieder RM und LG hat mich aufgehoben und gesagt, dass der gesamte Betrag beigetrieben werden kann.

    Während der ganzen Anhöhrungszeit hatte die Gläubigerin einen zweiten Pfüb beantragt (Verfahren B). Hatte dann zwischenverfügt, dass nach meiner Meinung diese einen Kosten nicht erstattungsfähig sind. Gläubigerin beharrte drauf und ich habe abgesetzt (nur durch Streichung).

    In dem anderen Verfahren ist durch die LG-Entscheidung das Verfahren beendet. Aber in Verfahren B wurde nicht mal ein RM eingelegt... und nun rief die Gläubigerin an und meinte, dass die Bank nur den geringeren Rang als maßgebend ansieht und nun ist mir aufgefallen, dass hier gar kein RM vorliegt. Das müsste wohl nachgeholt werden, aber der Rang ist wohl futsch.

  • In Zwangsvollstreckungssachen soll man doch aus Gründen der Rangwahrung die Wirksamkeit der Entscheidungen von der Rechtskraft abhängig machen.

    Oder passt das bei einer Teilrückweisung eines PfüB nicht? :gruebel:



    Nein, das passt insofern nicht, als dass man den Gl. ja schon vorher gehört hat, dieser trotz Auflage auf seine Auffassung beharrt und man halt anderer Rechtsauffassung ist,weswegen man dem Antrag nur teilweise stattgibt.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, wurde der Pfüb über die Gesamtsumme erlassen, dan auf den Rechtsbehelf des Schuldners ein Teil aufgehoben (ohne die Aufhebung wegen des endgültigen Verlustes des Pfändungspfandrechts durch die Aufhebung von der Rechtskraft des aufhebenden Beschlusses abhängig zu machen ..., damit ist die Pfändung insoweit unmittelbar futsch, als hätte es sie nie gegeben.)
    Sodann hat der Gläubiger Rechtsbehelf gegen den Teuilaufhebungsbeschluss eingelegt und das LG hat den Teilaufhebungsbeschluss wiederum aufgehoben, was in Bezug auf das verlorene Pfändungspfandrecht jedoch nichts nützt.

    Auf den Aufhebungsbeschluss des LG war ein neuer Pfüb wegen des aufgehobenen Betrags zu erlassen, der naturgemäß nur den durch die Zustellung dieses Pfübs an den DS entstehenden neuen Rang erlangen konnte.

    Also, was lernt uns das : Bei (auch teilweiser) Aufhebung von wirksam gewordenen Pfübsen wegen des unwiderbringlichen Pfandrechtsverlustes IMMER die Wirksamkeit des Beschlusses von der Rechtskraft abhängig machen !

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • Sachverhalt ist teilweise etwas anders. im Verfahren A hatte ich aufgrund der Erinnerung dieser abgeholfen und den Pfüb wegen eines Teilbetrages aufgehoben und diese Anordnung von der RK abghängig gemacht. Dann erneute Beschwerde, dann LG und meine Aufhebung.

    In Verfahren B hatte ich dem Gläubiger geschrieben, dass ich den einen Betrag streichen werde. Habe ich auch getan. Da kam bislang noch kein RM. Die dachten durch das RM in verfahren A würde auch für Verfahren B gelten (Gl. werden nicht durch RAe vertreten).

    Deshalb dürfte für Verfahren B mangels RM der Rang nun endgültig futsch sein.

    Wie ist das mit Verfahren A? Das LG hat mich ja nun aufgehoben und gesagt, dass Original Pfüb war richtig. Muss ich jetzt als VB noch etwas veranlassen? Dachte die Entscheidung würde auch dem DS zugehen und damit wäre alles klar ... :gruebel:

  • Bei (auch teilweiser) Aufhebung von wirksam gewordenen Pfübsen wegen des unwiderbringlichen Pfandrechtsverlustes IMMER die Wirksamkeit des Beschlusses von der Rechtskraft abhängig machen !


    Wohl wahr. Bei jedem Beschluß mit Rechtsmittelfrist die Sache mit der Rechtskraft, nur wenn der vermeintlich Unterlegene zugestimmt hat oder nicht beschwert ist, kann man drauf verzichten.

  • Sachverhalt ist teilweise etwas anders. im Verfahren A hatte ich aufgrund der Erinnerung dieser abgeholfen und den Pfüb wegen eines Teilbetrages aufgehoben und diese Anordnung von der RK abghängig gemacht. Dann erneute Beschwerde, dann LG und meine Aufhebung.



    In diesem Falle ist dein Abhilfebeschluss zur Erinnerung des Schuldners ja gar nicht wirksam geworden und der Pfüb "A" ist aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des LG ja wieder vollständig wirksam.

    Zitat



    In Verfahren B hatte ich dem Gläubiger geschrieben, dass ich den einen Betrag streichen werde. Habe ich auch getan. Da kam bislang noch kein RM. Die dachten durch das RM in verfahren A würde auch für Verfahren B gelten (Gl. werden nicht durch RAe vertreten).

    Deshalb dürfte für Verfahren B mangels RM der Rang nun endgültig futsch sein.



    Da "B" Rang nach "A" hat, könnte man - wenn man nach reiflicher Überlegung den Betrag doch nicht hätte "streichen" sollen - einen weiteren Pfüb über den bisher nicht beschiedenen(formlos gestrichenen) Betrag erlassen, da über diesen Teil des Antrags mangels formalen Teilzurückweisungsbeschluss bisher noch keine Entscheidung getroffen wurde.

    Solange es keinen zwischenpfändenden Gläubiger "C" gibt, ist ja rangtechnisch noch alles im Lot.

    Evt. Mehrkosten könnten durch den Gl. im Wege des Schadensersatzes gegen das Land geltend gemacht werden. Ich würde daher zur Nichterhebung der Gerichtskosten für den weiteren Pfüb (§ 21 GKG) tendieren, das minimiert den Schaden auf die GV-Zustellungskosten.

    Zitat


    Wie ist das mit Verfahren A? Das LG hat mich ja nun aufgehoben und gesagt, dass Original Pfüb war richtig. Muss ich jetzt als VB noch etwas veranlassen? Dachte die Entscheidung würde auch dem DS zugehen und damit wäre alles klar ... :gruebel:



    Das würde ich auch so sehen. Ggf. könnte man mit einem Schreiben an den DS klarstellen, dass der von der Rechtskraft in seiner Wirksamkeit abhängig gemachte Abhilfebeschluss durch die Entscheidung des LG unwirksam geworden ist mit der Folge der vollständigen Pfändung gem. ursprünglichem Pfüb "A".

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Danke bishop, nun sehe ich etwas klarer. Werde mir mal beide Akten beiziehen und gucken was genau passiert ist und dann der Gl. und der DS den aktuellen Sachstand übermitteln.

  • Ich hänge mich hier mal an.

    Ich habe (nach vorheriger Zwischenverfügung + Erinnerung an Erledigung) Kosten (7 EUR) abgesetzt, die nicht belegt waren und den restlichen Pfüb erlassen. Die Absetzung ist mit Teil-Zurückweisungsbeschluss + RM-Belehrung erfolgt. Jetzt kam die fristgerechte Beschwerde sowie Nachreichung des angeforderten Belegs.

    Dooferweise hab ich natürlich die Wirksamkeit nicht von Rechtskraft abhängig gemacht, weil ich irgendwie dachte, das würde bei Pfübs nicht gehen.

    Wenn ich jetzt abhelfe (-n muss), wie mach ich das? Mach ich einen komplett neuen Pfändungsbeschluss? Oder wie funktioniert das? Ich hab das Problem gerade zum ersten Mal, und die Kollegen sind alle im Urlaub...

  • Hast du den Betrag ausdrücklich zurückgewiesen oder nur einfach gestrichen? Im letzteren Fall liegt noch gar keine Entscheidung dahingehend vor, schon gar nicht eine rechtsmittelfähige.

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